Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Das am 1.7.1992 in Kraft getretene FMedG BGBl 1992/275 hat die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Durchführung medizinischer Fortpflanzungshilfe geschaffen und privatrechtliche Änderungen im Abstammungsrecht herbeigeführt. So ist die medizinische Fortpflanzungshilfe nur unter Partnern einer Ehe oder Lebensgemeinschaft zulässig (§ 2 Abs 1 FMedG), weshalb die Verwendung fremder Eizellen verboten (§ 3 Abs 1 FMedG), die Verwendung von Drittsamen zur Insemination nur unter verschärften Zustimmungsvoraussetzungen (§ 3 Abs 2, § 8 Abs 1 FMedG) gestattet ist. Nach dem neuen § 137 b ABGB ist (selbst bei verbotswidriger Verwendung eines fremden Eies) Mutter stets die Frau, die das Kind geboren hat. Die Neufassung des § 155 ABGB dehnt die Widerlegbarkeit der Unehelichkeitsvermutung für 302 Tage nach Ehelösung geborener Kinder auch auf die Fälle der in der Ehe durch medizinische Fortpflanzungshilfe gezeugten Kinder aus. Bei formeller Zustimmung zur Insemination mit Drittsamen ist bei ehelicher Geburt jede Ehelichkeitsbestreitung (§ 156 a ABGB), bei unehelicher Geburt die Widerlegung der Vaterschaftsvermutung durch den Lebensgefährten (§ 163 Abs 3 ABGB) ebenso ausgeschlossen, wie in beiden Fällen gemäß § 163 Abs 4 ABGB die Feststellung der Vaterschaft des Drittsamenspenders (Zusammenstellung nach Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 19 vor § 137). Bestimmungen über den gesetzlichen Unterhalt wurden im Gefolge des Inkrafttretens des FMedG nicht getroffen.Das am 1.7.1992 in Kraft getretene FMedG BGBl 1992/275 hat die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Durchführung medizinischer Fortpflanzungshilfe geschaffen und privatrechtliche Änderungen im Abstammungsrecht herbeigeführt. So ist die medizinische Fortpflanzungshilfe nur unter Partnern einer Ehe oder Lebensgemeinschaft zulässig (Paragraph 2, Absatz eins, FMedG), weshalb die Verwendung fremder Eizellen verboten (Paragraph 3, Absatz eins, FMedG), die Verwendung von Drittsamen zur Insemination nur unter verschärften Zustimmungsvoraussetzungen (Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, FMedG) gestattet ist. Nach dem neuen Paragraph 137, b ABGB ist (selbst bei verbotswidriger Verwendung eines fremden Eies) Mutter stets die Frau, die das Kind geboren hat. Die Neufassung des Paragraph 155, ABGB dehnt die Widerlegbarkeit der Unehelichkeitsvermutung für 302 Tage nach Ehelösung geborener Kinder auch auf die Fälle der in der Ehe durch medizinische Fortpflanzungshilfe gezeugten Kinder aus. Bei formeller Zustimmung zur Insemination mit Drittsamen ist bei ehelicher Geburt jede Ehelichkeitsbestreitung (Paragraph 156, a ABGB), bei unehelicher Geburt die Widerlegung der Vaterschaftsvermutung durch den Lebensgefährten (Paragraph 163, Absatz 3, ABGB) ebenso ausgeschlossen, wie in beiden Fällen gemäß Paragraph 163, Absatz 4, ABGB die Feststellung der Vaterschaft des Drittsamenspenders (Zusammenstellung nach Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 19 vor Paragraph 137,). Bestimmungen über den gesetzlichen Unterhalt wurden im Gefolge des Inkrafttretens des FMedG nicht getroffen.
Der erkennende Senat hat mit seiner Entscheidung 7 Ob 527/96 (= JBl 1996, 717 [Bernat]) im Verfahren über die Ehelichkeitsbestreitungsklage ausgesprochen, daß der Ehemann, der einer heterologen Insemination nicht nach den Formvorschriften des § 156a ABGB, also weder in Form eines gerichtlichen Protokolles noch in Form eines Notariatsaktes, zugestimmt hat, die Ehelichkeit des durch diese Insemination gezeugten Kindes bestreiten kann. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, daß der Zustimmung des Ehemannes der Mutter nur dann abstammungsrechtliche Wirkungen zukommen sollen, wenn nach dem Inkrafttreten des FMedG am 1.7.1992 die Formvorschriften des § 156 a ABGB eingehalten werden. Hat die Formungültigkeit einer solchen Zustimmungserklärung zu einem Obsiegen des Ehemannes der Mutter im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß geführt, kann der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Ehemann der Mutter nicht mehr auf das Gesetz gegründet werden, das nur die leiblichen Eltern und subsidiär die leiblichen Großeltern zum Unterhalt verpflichtet (§§ 140, 141 ABGB).Der erkennende Senat hat mit seiner Entscheidung 7 Ob 527/96 (= JBl 1996, 717 [Bernat]) im Verfahren über die Ehelichkeitsbestreitungsklage ausgesprochen, daß der Ehemann, der einer heterologen Insemination nicht nach den Formvorschriften des Paragraph 156 a, ABGB, also weder in Form eines gerichtlichen Protokolles noch in Form eines Notariatsaktes, zugestimmt hat, die Ehelichkeit des durch diese Insemination gezeugten Kindes bestreiten kann. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, daß der Zustimmung des Ehemannes der Mutter nur dann abstammungsrechtliche Wirkungen zukommen sollen, wenn nach dem Inkrafttreten des FMedG am 1.7.1992 die Formvorschriften des Paragraph 156, a ABGB eingehalten werden. Hat die Formungültigkeit einer solchen Zustimmungserklärung zu einem Obsiegen des Ehemannes der Mutter im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß geführt, kann der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Ehemann der Mutter nicht mehr auf das Gesetz gegründet werden, das nur die leiblichen Eltern und subsidiär die leiblichen Großeltern zum Unterhalt verpflichtet (Paragraphen 140, 141, ABGB).
Andererseits enthält die von den Wunscheltern unterfertigte Erklärung nicht nur die Zustimmung zur Vornahme der heterologen (hier auch anonymen) Insemination, sondern auch das Versprechen, daß das aus dieser Behandlung hervorgehende Kind in jeder Beziehung und mit allen rechtlichen Konsequenzen das gemeinsame Kind der betroffenen Eheleute sein soll und diese es im vollen Bewußtsein ihrer elterlichen Verantwortung zu einem gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseits gebildeten Menschen erziehen wollen.
Der BGH hat in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen (MDR 1995, 712), daß eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes enthält, aus dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen; die vertraglich übernommene Unterhaltspflicht endet - anders als gesetzliche Unterhaltspflicht - nicht ohne weiteres, wenn in einem Statusprozeß die Nichtehelichkeit des Kindes rechtskräftig festgestellt worden ist. Dazu wurde insbesondere ausgeführt, daß diese vertragliche Unterhaltsverpflichtung gerade bestehen solle, obwohl der Ehemann der Mutter nicht der Vater des durch Fremdinsemination gezeugten Kindes ist. Die in der deutschen Literatur mitunter vertretene Meinung, daß aus der Zustimmung des Ehemannes zu einer heterologen Insemination nur der Gesetzgeber die Rechtsfolge herleiten könne, daß der Ehemann auch nach einer erfolgreichen Anfechtung der Ehelichkeit zum Unterhalt verpflichtet sei, lehnte der BGH in dieser Entscheidung mit der Begründung ab, daß das Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht die Annahme einer vertraglichen Verpflichtung ausschließe.
Die Aufhebung der statusrechtlichen Beziehung zwischen dem Ehemann, der der Fremdinsemination seiner Ehefrau zugestimmt hat, und dem durch diese Insemination hervorgekommenen Kind soll nicht zur Entlastung von der Unterhaltspflicht führen. Um dieses unbillige Ergebnis zu vermeiden, wurde schon 1954 vorgeschlagen (Dölle in FS E. Rabel I 187 [204]),die Zustimmung des Ehemannes zur Zeugung mit Samen eines Dritten als Übernahme der Verpflichtung gegenüber der Mutter zu deuten, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Aus diesem Versprechen, dem künftigen Kind Unterhalt zu leisten, gewinnt das Kind im Zeitpunkt seiner Geburt einen vertraglichen Anspruch. Dieser Auffassung, der in der Bundesrepublik Deutschland ua von D.Coester-Waltjen in ihrem Gutachten B für den 56. Deutschen Juristentag und von Benecke (Die heterologe künstliche Insemination im geltenden deutschen Zivilrecht 108 ff), aber auch in Österreich gefolgt wurde (Bernat, Lebensbeginn durch Menschenhand 125, 144 ff; derselbe, Rechtsfragen medizinisch assistierter Zeugung 169 f) ist auch nach geltenden österreichischem Recht beizupflichten, weil der der Fremdinsemination zustimmende Ehemann der Mutter mit seinem Verhalten einen Vorgang in Lauf gesetzt hat, der zur Geburt eines Kindes führt, dessen natürlicher Vater gemäß § 163 Abs 4 ABGB nicht festgestellt und damit auch nicht zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden kann. Mit der in der Zustimmung zur heterologen Insemination enthaltenen Erklärung, das Kind wie ein eheliches aufzuziehen, ist das Versprechen an die Mutter verbunden, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen, aus dem das Kind ab seiner Geburt direkt berechtigt wird. Daß die Formvorschrift des § 156 a ABGB dabei nicht eingehalten wurde, kann zwar - wie in JBl 1996, 717 (Bernat) ausgeführt wurde, abstammungsrechtliche Wirkungen zeitigen, auf das Unterhaltsversprechen, das keinem Formzwang unterliegt, aber keinen Einfluß ausüben.Die Aufhebung der statusrechtlichen Beziehung zwischen dem Ehemann, der der Fremdinsemination seiner Ehefrau zugestimmt hat, und dem durch diese Insemination hervorgekommenen Kind soll nicht zur Entlastung von der Unterhaltspflicht führen. Um dieses unbillige Ergebnis zu vermeiden, wurde schon 1954 vorgeschlagen (Dölle in FS E. Rabel römisch eins 187 [204]),die Zustimmung des Ehemannes zur Zeugung mit Samen eines Dritten als Übernahme der Verpflichtung gegenüber der Mutter zu deuten, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Aus diesem Versprechen, dem künftigen Kind Unterhalt zu leisten, gewinnt das Kind im Zeitpunkt seiner Geburt einen vertraglichen Anspruch. Dieser Auffassung, der in der Bundesrepublik Deutschland ua von D.Coester-Waltjen in ihrem Gutachten B für den 56. Deutschen Juristentag und von Benecke (Die heterologe künstliche Insemination im geltenden deutschen Zivilrecht 108 ff), aber auch in Österreich gefolgt wurde (Bernat, Lebensbeginn durch Menschenhand 125, 144 ff; derselbe, Rechtsfragen medizinisch assistierter Zeugung 169 f) ist auch nach geltenden österreichischem Recht beizupflichten, weil der der Fremdinsemination zustimmende Ehemann der Mutter mit seinem Verhalten einen Vorgang in Lauf gesetzt hat, der zur Geburt eines Kindes führt, dessen natürlicher Vater gemäß Paragraph 163, Absatz 4, ABGB nicht festgestellt und damit auch nicht zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden kann. Mit der in der Zustimmung zur heterologen Insemination enthaltenen Erklärung, das Kind wie ein eheliches aufzuziehen, ist das Versprechen an die Mutter verbunden, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen, aus dem das Kind ab seiner Geburt direkt berechtigt wird. Daß die Formvorschrift des Paragraph 156, a ABGB dabei nicht eingehalten wurde, kann zwar - wie in JBl 1996, 717 (Bernat) ausgeführt wurde, abstammungsrechtliche Wirkungen zeitigen, auf das Unterhaltsversprechen, das keinem Formzwang unterliegt, aber keinen Einfluß ausüben.
Ob die Aufrechterhaltung der Ehe zwischen den Wunscheltern und die durch die eheliche Geburt des Kindes bewirkte Ehelichkeitsvermutung Geschäftsgrundlage der Unterhaltsverpflichtung waren, muß im vorliegenden Fall nicht näher untersucht werden, weil der Kläger durch die einvernehmliche Scheidung und die Einbringung der Ehelichkeitsbestreitungsklage die Änderung der Verhältnisse in seiner Sphäre bewirkt hat, sodaß er sich darauf nicht berufen könnte (Koziol-Welser10 I 134; JBl 1988, 723; JBl 1994, 260 ua).Ob die Aufrechterhaltung der Ehe zwischen den Wunscheltern und die durch die eheliche Geburt des Kindes bewirkte Ehelichkeitsvermutung Geschäftsgrundlage der Unterhaltsverpflichtung waren, muß im vorliegenden Fall nicht näher untersucht werden, weil der Kläger durch die einvernehmliche Scheidung und die Einbringung der Ehelichkeitsbestreitungsklage die Änderung der Verhältnisse in seiner Sphäre bewirkt hat, sodaß er sich darauf nicht berufen könnte (Koziol-Welser10 römisch eins 134; JBl 1988, 723; JBl 1994, 260 ua).
Die angegriffenen Unterhaltstitel, die ihre materielle Berechtigung (auch) in der vom Kläger übernommenen vertraglichen Unterhaltspflicht hatten, konnten daher durch den Erfolg des Klägers im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß, der nur die gesetzliche Unterhaltspflicht beseitigt hat, nicht wegfallen. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.