Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision der klagenden Partei ist im Ergebnis berechtigt.
Was die Beseitigung einer Trennwand zwischen den zwei vermieteten Bestandräumen ohne Zustimmung des Vermieters und ohne baupolizeiliche Genehmigung betrifft, wäre kein Anlaß zur Annahme der ao. Revision gegeben, weil der Beurteilung in diesem Punkt keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch im fortgesetzten Versuch des Bestandnehmers, seine Benützungsrechte auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, ein unleidliches Verhalten des Bestandnehmers zu erblicken (vgl. 7 Ob 624/91 mwN). Der Beklagte hat zugestanden, einen nicht unwesentlichen Teil des allgemein zugänglichen Gangteiles - nach den vorliegenden Plänen im Ausmaß von rund 1,8 m2 - eigenmächtig abgemauert und so in Besitz genommen zu haben. Er hat trotz seiner Ankündigung, diese Abmauerung wieder zu entfernen, bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung an dieser widerrechtlichen Inbesitznahme festgehalten. Die Behauptung des Revisionsgegners, daß dieser der allgemeinen Benützung dienende Gangteil vor der Abmauerung von keinem anderen Mitbewohner benützt werden konnte, ist aktenwidrig. Selbst unter dem Aspekt, daß aufgrund der baulichen Anordnung der Benützung des nunmehr abgemauerten Gangteiles durch andere Mitbewohner keine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung zugekommen sein mag, kann dies nichts an der rechtswidrigen Eigenmächtigkeit des Beklagten ändern. Es ist zweifelsfrei, daß die Klägerin mit einer rechtzeitig erhobenen Besitzstörungsklage gegen den Beklagten wegen der Abmauerung des Ganges durchgedrungen wäre, weil diesem an dem Gangteil nicht die jetzt de facto herbeigeführte Alleinbenützung zustand. Aufgrund des Zugeständnisses der Rechtswidrigkeit seines Vorgehens durch den Beklagten im laufenden Verfahren kann auch nicht von einer zwar rechtswidrigen, aber geringfügigen und daher tolerierbaren Eigenmächtigkeit gesprochen werden, vielmehr ist aus dem gesamten Vorgehen des Beklagten zu erkennen, daß er an der eigenmächtigen rechtswidrigen Ausdehnung seiner Bestandrechte festhalten will. Letztlich kommt auch dem Umstand, ob sich ein WC im gemieteten Verband befindet oder erst über einen allgemein zugänglichen Gangteil erreicht werden kann, zweifellos bei der Mietzinsbildung Bedeutung zu, weil durch ein im Verband befindliches Klosett die Benützungsqualität angehoben wird.Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch im fortgesetzten Versuch des Bestandnehmers, seine Benützungsrechte auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, ein unleidliches Verhalten des Bestandnehmers zu erblicken vergleiche 7 Ob 624/91 mwN). Der Beklagte hat zugestanden, einen nicht unwesentlichen Teil des allgemein zugänglichen Gangteiles - nach den vorliegenden Plänen im Ausmaß von rund 1,8 m2 - eigenmächtig abgemauert und so in Besitz genommen zu haben. Er hat trotz seiner Ankündigung, diese Abmauerung wieder zu entfernen, bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung an dieser widerrechtlichen Inbesitznahme festgehalten. Die Behauptung des Revisionsgegners, daß dieser der allgemeinen Benützung dienende Gangteil vor der Abmauerung von keinem anderen Mitbewohner benützt werden konnte, ist aktenwidrig. Selbst unter dem Aspekt, daß aufgrund der baulichen Anordnung der Benützung des nunmehr abgemauerten Gangteiles durch andere Mitbewohner keine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung zugekommen sein mag, kann dies nichts an der rechtswidrigen Eigenmächtigkeit des Beklagten ändern. Es ist zweifelsfrei, daß die Klägerin mit einer rechtzeitig erhobenen Besitzstörungsklage gegen den Beklagten wegen der Abmauerung des Ganges durchgedrungen wäre, weil diesem an dem Gangteil nicht die jetzt de facto herbeigeführte Alleinbenützung zustand. Aufgrund des Zugeständnisses der Rechtswidrigkeit seines Vorgehens durch den Beklagten im laufenden Verfahren kann auch nicht von einer zwar rechtswidrigen, aber geringfügigen und daher tolerierbaren Eigenmächtigkeit gesprochen werden, vielmehr ist aus dem gesamten Vorgehen des Beklagten zu erkennen, daß er an der eigenmächtigen rechtswidrigen Ausdehnung seiner Bestandrechte festhalten will. Letztlich kommt auch dem Umstand, ob sich ein WC im gemieteten Verband befindet oder erst über einen allgemein zugänglichen Gangteil erreicht werden kann, zweifellos bei der Mietzinsbildung Bedeutung zu, weil durch ein im Verband befindliches Klosett die Benützungsqualität angehoben wird.
Die beharrliche Eigenmächtigkeit des Beklagten muß das Vertrauen seines Vertragspartners in die Vertragstreue erschüttern und stellt ein diesem gegenüber unleidliches Verhalten dar. Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß der Beklagte auch die Entfernung der Trennwand zwischen den beiden ihm vermieteten Räumen eigenmächtig vorgenommen hat. Wenn dieses Vorgehen auch zufolge der Möglichkeit, dafür eine baubehördliche Bewilligung zu erreichen, für sich allein betrachtet noch als eine tolerierbare Eigenmächtigkeit anzusehen wäre, weil dadurch keine wesentlichen Interessen des Vermieters betroffen worden sind, beleuchtet es doch im Zusammenhalt mit dem anderen geltend gemachten Kündigungsgrund die Einstellung des Beklagten. Es erschiene im vorliegenden Fall unbillig, dem Bestandgeber zur Abwehr solcher doch recht bedeutender Eingriffe in sein Eigentumsrecht nur ein Unterlassungsbegehren zuzubilligen, vielmehr hat der Beklagte durch sein Vorgehen den geltend gemachten Kündigungsgrund verwirklicht.
Der Revision der Klägerin war daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO. Im Akt erliegt kein Nachweis einer Bezahlung der am 24.10.1995 (AS 185) durch die Klägerin angesprochenen Dolmetschkosten.Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Im Akt erliegt kein Nachweis einer Bezahlung der am 24.10.1995 (AS 185) durch die Klägerin angesprochenen Dolmetschkosten.