Rechtssatz RS0070417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070417
Entscheidungsdatum
22.05.2025
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist unleidliches Verhalten auch in laufenden Versuchen des Mieters, sein Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, zu erblicken. (Hier: Benützung des Dachbodenzuganges als Abstellraum).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 624/91
Entscheidungstext OGH 14.11.1991 7 Ob 624/91
- 7 Ob 2122/96a
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 2122/96a
- 1 Ob 70/97v
Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 70/97v
Vgl
- 6 Ob 227/00a
Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 227/00a
Auch
- 6 Ob 179/01v
Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 179/01v
- 9 Ob 187/01t
Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 Ob 187/01t
- 5 Ob 235/07f
Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 235/07f
Vgl
- 5 Ob 61/08v
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 61/08v
Vgl; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall konnte sich die Beklagte aber darauf berufen, dass ihr die Benützung dieses Abstellraums von der Rechtsvorgängerin des Klägers gestattet wurde. (T1)
Beisatz: Vor einer möglichen Klärung der Frage des Rechtstitels der Beklagten zur Benützung stellt ihre Weigerung, diesen dem Kläger geräumt zu übergeben, den Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 3 MRG jedenfalls nicht her. (T2)
Beisatz: Hier: Der Benützungstitel der Beklagten musste nicht als Vorfrage geklärt werden. Dazu dient die vom Kläger ohnedies wahrgenommene Möglichkeit der Abhilfe durch Führung eines den strittigen Raum betreffenden (bisher noch nicht rechtskräftig beendeten) Räumungsprozesses. (T3)
- 2 Ob 181/10x
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 181/10x
- 2 Ob 164/11y
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 164/11y
Vgl auch; Beisatz: Unleidliches Verhalten eines Mieters, der seine Sanierungspläne bezüglich des Mietobjekts auf besonders rücksichtslose Art und Weise gegenüber dem Vermieter und seinen sonstigen Mitbewohnern durchgesetzt hat. (T4)
Beisatz: Folgende Aspekte kamen dabei insbesondere zum Tragen: In der Wohnung zum Einsatz gelangende Mischmaschinen und Hiltihämmer, die dadurch in anderen Mietobjekten verursachten Bauschäden, sowie die monatelange Lärm‑, Staub‑ und Schmutzbeeinträchtigung der übrigen Mieter einschließlich des Auszugs eines Mieters, Ignorieren eines vom Vermieter erwirkten einstweiligen Vorkehrung des Gerichts durch Fortsetzen der Arbeiten sowie durch gerichtliche Endbeschlüsse festgestellte Störungen des ruhigen Sachbesitzes des Vermieters, die diesen sogar zur Exekutionsführung nötigten. (T5)
- 1 Ob 39/12k
Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 39/12k
nur: Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist unleidliches Verhalten auch in laufenden Versuchen des Mieters, seine Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, zu erblicken. (T6)
- 2 Ob 212/14m
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 212/14m
Auch; Beisatz: Hier: Wiederholtes Aufstellen von Kunstobjekten vor dem Haus ohne die Zustimmung des Vermieters. (T7)
- 6 Ob 250/15f
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 250/15f
Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Regelmäßige Benützung nicht mitgemieteter Parkplatzflächen. (T8)
- 3 Ob 120/17v
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 120/17v
- 4 Ob 51/18f
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 51/18f
Auch; Beisatz: Wendet der Bestandnehmer ein, zur Benützung der strittigen Flächen aufgrund einer Vereinbarung berechtigt zu sein, so steht dies der Aufkündigung nur dann entgegen, wenn diese Ansicht zumindest vertretbar ist. (T9)
- 3 Ob 108/19g
Entscheidungstext OGH 11.09.2019 3 Ob 108/19g
Beis wie T9
- 5 Ob 197/20m
Entscheidungstext OGH 30.11.2020 5 Ob 197/20m
- 8 Ob 43/21p
Entscheidungstext OGH 29.04.2021 8 Ob 43/21p
- 4 Ob 167/21v
Entscheidungstext OGH 21.10.2021 4 Ob 167/21v
- 7 Ob 56/22v
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 56/22v
- 9 Ob 82/22g
Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 Ob 82/22g
- 4 Ob 49/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2025 4 Ob 49/25x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070417
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19911114_OGH0002_0070OB00624_9100000_002