Da die Inanspruchnahme der Garantie, sofern sie die Annahme einer Offerte ist, eine Willenserklärung und sonst eine Willensmitteilung ist, bedarf sie zu ihrer Wirksamkeit des Zuganges (§ 862 a ABGB). Für die Fristwahrung ist demnach der Zugang beim Garanten maßgebend (Koziol, Der Garantievertrag, 47). Der Begünstigte hat die Bankgarantie frist- und formgerecht bei der in der Garantieerklärung genannten Bank in Anspruch zu nehmen. Dies gilt sowohl für die Anforderung der Garantiesummen als auch für die Erfüllung aller die Zahlungspflicht der Garantiebank auslösenden zusätzlichen Voraussetzungen (WBl 1987, 63). Schon deshalb kann die der beklagten Partei erst nach dem Ablauf der vereinbarten Garantiefrist zugestellte Klage die fristgerechte Inanspruchnahme der Garantie nicht ersetzen, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die Einklagung der Garantiesumme überhaupt als eine die Zahlungspflicht aus der Garantie auslösende Erklärung gegenüber dem Garanten anzusehen ist.Da die Inanspruchnahme der Garantie, sofern sie die Annahme einer Offerte ist, eine Willenserklärung und sonst eine Willensmitteilung ist, bedarf sie zu ihrer Wirksamkeit des Zuganges (Paragraph 862, a ABGB). Für die Fristwahrung ist demnach der Zugang beim Garanten maßgebend (Koziol, Der Garantievertrag, 47). Der Begünstigte hat die Bankgarantie frist- und formgerecht bei der in der Garantieerklärung genannten Bank in Anspruch zu nehmen. Dies gilt sowohl für die Anforderung der Garantiesummen als auch für die Erfüllung aller die Zahlungspflicht der Garantiebank auslösenden zusätzlichen Voraussetzungen (WBl 1987, 63). Schon deshalb kann die der beklagten Partei erst nach dem Ablauf der vereinbarten Garantiefrist zugestellte Klage die fristgerechte Inanspruchnahme der Garantie nicht ersetzen, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die Einklagung der Garantiesumme überhaupt als eine die Zahlungspflicht aus der Garantie auslösende Erklärung gegenüber dem Garanten anzusehen ist.
Dessenungeachtet sind die klagsstattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis zu billigen.
Aus § 884 ABGB ergibt sich, daß die wirksame Inanspruchnahme der Garantie die Einhaltung der hiefür vereinbarten Form voraussetzt. Es ist jedoch allgemein anerkannt, daß bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Formerfordernissen der Zweck der Vereinbarung zu ermitteln, also die Formklausel nach § 914 ABGB auszulegen ist. Eine Inanspruchnahmeerklärung kann daher wirksam sein, obwohl die vereinbarte Form nicht eingehalten wurde, wenn dies mit dem Zweck der Formabrede vereinbar ist (vgl Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertrags- recht Rz 3/85 mit weiteren Nachweisen). Das Recht auf "präzise, ja nachgerade pedantisch genaue Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen" gilt daher auch nur "im Zweifel", wobei man zugestehen kann, daß die Gründe für eine gegenteilige Interpretation aus den Umständen des Einzelfalles sehr gut abgesichert sein müssen (Rummel in ÖBA 1989, 818). Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind. Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck ist, sondern nur soweit trägt, als dies dem Fehlen der Vertragspartei entspricht (Koziol in ÖBA 1988, 715 f). Eine solche Betrachtungsweise steht nicht im Widerspruch zur strengeren Lehre (7 Ob 608/94).Aus Paragraph 884, ABGB ergibt sich, daß die wirksame Inanspruchnahme der Garantie die Einhaltung der hiefür vereinbarten Form voraussetzt. Es ist jedoch allgemein anerkannt, daß bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Formerfordernissen der Zweck der Vereinbarung zu ermitteln, also die Formklausel nach Paragraph 914, ABGB auszulegen ist. Eine Inanspruchnahmeerklärung kann daher wirksam sein, obwohl die vereinbarte Form nicht eingehalten wurde, wenn dies mit dem Zweck der Formabrede vereinbar ist vergleiche Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertrags- recht Rz 3/85 mit weiteren Nachweisen). Das Recht auf "präzise, ja nachgerade pedantisch genaue Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen" gilt daher auch nur "im Zweifel", wobei man zugestehen kann, daß die Gründe für eine gegenteilige Interpretation aus den Umständen des Einzelfalles sehr gut abgesichert sein müssen (Rummel in ÖBA 1989, 818). Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den Paragraphen 914, 915, ABGB auszulegen sind. Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck ist, sondern nur soweit trägt, als dies dem Fehlen der Vertragspartei entspricht (Koziol in ÖBA 1988, 715 f). Eine solche Betrachtungsweise steht nicht im Widerspruch zur strengeren Lehre (7 Ob 608/94).
Die Garantieerklärung der beklagten Partei ist daher unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäftes sowie der Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen; bei Unklarheiten kommt insbesondere dem Geschäftszweck und der Interessenslage Bedeutung zu (1 Ob 544/95).
Die vorliegende Garantieerklärung nimmt auf das Grundgeschäft zwischen der Firma B***** AG als Hauptschuldnerin und den Kläger als Begünstigten Bezug und vermittelt trotz der Zusicherung der Zahlung "ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses" den Eindruck, daß es der beklagten Partei doch auch darauf ankäme, daß die Verbindlichkeit des Hauptschuldners gänzlich außer Zweifel stehe.
Gegen die Akzessorietät der Zahlungspflicht der beklagten Partei spricht andererseits nicht nur die Wendung "ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses", sondern auch die Formulierung, daß die Zahlungspflicht der beklagten Partei bloß auf Grund der schriftlichen Bekanntgabe des Begünstigten, daß ihm der Anspruch auf Grund einer "einvernehmlichen Lösung" der Partei des Grundgeschäftes oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteiles über eine Oppositionsklage zustehe, entstehen soll. All dies spricht dafür, daß die Bank demnach allein auf Grund dieser Bekanntgabe und unabhängig von deren Richtigkeit in Anspruch genommen werden kann, weil sie wegen des Einredeverzichtes die wahre Rechtslage nicht geltend machen kann (vgl Koziol, Der Garantievertrag, 13).Gegen die Akzessorietät der Zahlungspflicht der beklagten Partei spricht andererseits nicht nur die Wendung "ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses", sondern auch die Formulierung, daß die Zahlungspflicht der beklagten Partei bloß auf Grund der schriftlichen Bekanntgabe des Begünstigten, daß ihm der Anspruch auf Grund einer "einvernehmlichen Lösung" der Partei des Grundgeschäftes oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteiles über eine Oppositionsklage zustehe, entstehen soll. All dies spricht dafür, daß die Bank demnach allein auf Grund dieser Bekanntgabe und unabhängig von deren Richtigkeit in Anspruch genommen werden kann, weil sie wegen des Einredeverzichtes die wahre Rechtslage nicht geltend machen kann vergleiche Koziol, Der Garantievertrag, 13).
Der Kläger sah sich jedenfalls zur wahrheitsgemäßen Darlegung des Sachverhaltes bei Inanspruchnahme der Garantie in seinem Schreiben vom 29.4.1993 verpflichtet. Auch der Prozeßstandpunkt der beklagten Partei geht unter anderem dahin, daß es am Kläger gelegen gewesen wäre, durch eine Feststellungsklage die Berechtigung seiner besicherten Forderung gegen die Firma B***** AG nachzuweisen.
Diese Widersprüchlichkeit macht die Interessenlage des Garanten deutlich, möglichst nur dann leisten zu müssen, wenn die Differenzen um den aufrechten Bestand der besicherten Forderung einvernehmlich zwischen Hauptschuldner und Begünstigtem beseitigt oder zu Gunsten des Begünstigten entschieden wurden, mag auch die Verpflichtungserklärung der Form nach als Garantieerklärung abgegeben worden sein.
Die Streitteile haben auf den Fall, daß die Firma B***** AG im Konkurs gehen könnte, nicht Bedacht genommen. Ausgehend vom Sinn und Zweck der vereinbarten Sicherung, ist in ergänzender Auslegung der Garantievereinbarung zu unterstellen, daß auch die Bekanntgabe des entsprechenden Engagements mit dem Masseverwalter im Fall des Konkurses der Firma B***** AG zur Inanspruchnahme der Garantie genügen müsse.
Nun hat der Masseverwalter zunächst die angemeldete, bereits titulierte Forderung bestritten, dann aber innerhalb der ihm hiefür gesetzten Frist die Widerspruchsklage nach § 110 Abs 2 KO nicht erhoben. Es trat daher ein Zustand ein, der mit dem Fall vergleichbar ist, daß der Kläger gegen die Firma B***** AG zwar Exekution geführt, diese aber keine Oppositionsklage eingebracht hätte. Auch für einen solchen Fall haben die Parteien nichts vorgesehen. Ein derartiges passives Verhalten des Gegners, gegen den bereits ein Exekutionstitel besteht, läßt nur den Schluß zu, daß er gegen die Durchsetzung der Forderung bzw gegen den Teilnahmeanspruch des betreffenden Gläubigers im Konkursverfahren (vgl Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 575) nichts einzuwenden hat. Ein solches Verhalten ist daher einer "einvernehmlichen Lösung" im Sinne einer Aufgabe von Einwendungen gemäß § 35 EO gleichzusetzen. Es widerspräche Treu und Glauben, wenn die beklagte Partei zwar zahlen müßte, wenn der Kläger - wahrheitsgemäß - von einem ausdrücklichen Verzicht der Firma B***** AG auf Einwendungen nach § 35 EO oder von einem zu seinen Gunsten entschiedenen Oppositionsstreit berichten könnte, nicht aber dann, wenn Umstände seitens der Firma B***** AG eintreten, die ein solches Geschehen nicht zulassen, aber ein Sachverhalt vorliegt, der einen im wesentlichen gleichen Zustand schafft.Nun hat der Masseverwalter zunächst die angemeldete, bereits titulierte Forderung bestritten, dann aber innerhalb der ihm hiefür gesetzten Frist die Widerspruchsklage nach Paragraph 110, Absatz 2, KO nicht erhoben. Es trat daher ein Zustand ein, der mit dem Fall vergleichbar ist, daß der Kläger gegen die Firma B***** AG zwar Exekution geführt, diese aber keine Oppositionsklage eingebracht hätte. Auch für einen solchen Fall haben die Parteien nichts vorgesehen. Ein derartiges passives Verhalten des Gegners, gegen den bereits ein Exekutionstitel besteht, läßt nur den Schluß zu, daß er gegen die Durchsetzung der Forderung bzw gegen den Teilnahmeanspruch des betreffenden Gläubigers im Konkursverfahren vergleiche Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 575) nichts einzuwenden hat. Ein solches Verhalten ist daher einer "einvernehmlichen Lösung" im Sinne einer Aufgabe von Einwendungen gemäß Paragraph 35, EO gleichzusetzen. Es widerspräche Treu und Glauben, wenn die beklagte Partei zwar zahlen müßte, wenn der Kläger - wahrheitsgemäß - von einem ausdrücklichen Verzicht der Firma B***** AG auf Einwendungen nach Paragraph 35, EO oder von einem zu seinen Gunsten entschiedenen Oppositionsstreit berichten könnte, nicht aber dann, wenn Umstände seitens der Firma B***** AG eintreten, die ein solches Geschehen nicht zulassen, aber ein Sachverhalt vorliegt, der einen im wesentlichen gleichen Zustand schafft.
Die ergänzende Vertragsauslegung ergibt daher weiters, daß nach der besonderen, von den Parteien nicht vorgesehenen Entwicklung dieses Falles die Garantie sinngemäß dem vereinbarten Formerfordernis entsprechend mit Schreiben vom 29.4.1993 wirksam in Anspruch genommen wurde.
Dem Argument der beklagten Partei, daß es dem Kläger freigestanden wäre, das für die Inanspruchnahme der Garantie vorgesehene Urteil im Wege einer Feststellungsklage zu erwirken, ist entgegenzuhalten, daß eine seitens des Klägers eingebrachte Klage auf Feststellung des Bestandes der Forderung mangels Rechtsschutzinteresse zum Scheitern verurteilt gewesen wäre, weil bereits ein Exekutionstitel zugunsten des Klägers vorlag.
Der Klagsanspruch erweist sich daher als berechtigt, so daß die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen waren.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.