Begründung:
Mit am 6.9.1993 eingebrachter Klage begehrte der Kläger S 81.561,-- und brachte vor: Er habe am 4.4.1991 von der beklagten Partei einen PKW Opel Vectra gemietet. Zudem sei vereinbart gewesen, daß der PKW nach Zahlung von 37 Monatsraten a S 7.487,-- in das Eigentum des Klägers übergehe. Am 2.8.1992 habe der Kläger festgestellt, daß der PKW nicht mehr vorhanden gewesen sei. Er habe in Erfahrung gebracht, daß die beklagte Partei den PKW ohne Verständigung des Klägers "zurückholen" habe lassen. Der Kläger habe eine "Mietzinsvorauszahlung" bzw eine "Anzahlung" von S 63.600,-- und eine "Kaution" bzw ein "Mietdepot" von S 17.961,-- geleistet. Diese Beträge habe ihn die beklagte Partei zurückzuerstatten.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein: Die Mietzinsvorauszahlung von S 63.600,-- sei "der ersten Jahresrechnung gutgebucht" worden. Eine Kaution sei nicht geleistet worden. Für die Zeit am 6.4.1992 sei ein weiterer Mietvertrag mit einem monatlichen Mietzins von S 8.939,-- ausgestellt worden. Der Kläger habe aber in der Folge den Mietzins nicht mehr bezahlt, weshalb die beklagte Partei im Juli 1992 eine Strafanzeige wegen Veruntreuung erstattet und den Vertragsrücktritt erklärt habe. Dem Kläger sei die Rückholung des PKW's bei Nichtzahlung der Raten angedroht worden. Aus der Ende Juli 1992 erstellten Endabrechnung ergebe sich ein Betrag von S 48.500,40 zu Lasten des Beklagten. Dieser Betrag setze sich aus offenen Mietzinsen, Nebenkosten und einem Selbstbehalt für Schäden zusammen. Zuzüglich der Kosten für die Rückholung des Fahrzeuges aus dem ehemaligen Jugoslawien ergebe sich eine Gegenforderung von S 69.540,--, die kompensando eingewendet werde.
Der Kläger bestritt dieses Vorbringen seinerseits und replizierte, daß die beklagte Partei im Mai 1992 keinen Inkassanten mehr in Jugoslawien stationiert gehabt habe, sodaß es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, die monatlichen Raten zu zahlen. Eine Überweisung der Beträge sei ohne Genehmigung der österreichischen Nationalbank nicht möglich gewesen. Der beklagten Partei stünden keine Rückholkosten zu, weil der Kläger bereit gewesen wäre, die offenen Raten an einem Beauftragten der beklagten Partei zu zahlen.
Das Erstgericht erkannte
1.) die Klagsforderung mit dem Betrag von S 63.600,-- zu Recht bestehend; 2.) die Gegenforderung mit dem Betrag von S 53.259,96 zu Recht bestehend; 3.) die beklagte Partei schuldig, dem Kläger S 10.340,04 samt 4 % Zinsen seit 2.8.1992 zu zahlen. In Punkt 4.) wies es das Mehrbegehren des Klägers von S 71.220,96 samt 4 % Zinsen seit 2.8.1992 ab. Punkt 5. betrifft die Kostenentscheidung. Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
Der Kläger wollte im Jahr 1991 von der beklagten Partei einen PKW "mieten bzw in Raten kaufen". Es kam zwischen dem Kläger und Milan H*****, dem Bevollmächtigten der beklagten Partei, zu Verhandlungen. Schließlich unterfertigte der Kläger ein entsprechend ausgefülltes "Mietvertrags- und Abrechnungsformular" der beklagten Partei wie Beilage ./1 Zudem kam es zu einer Einigung im Sinn der Beilage ./2, in der der Satz enthalten ist: "Mit der pünktlichen Einzahlung - nämlich der monatlichen Miete - erwerben Sie das Recht, das Auto nach 37 Monaten in Ihren Besitz zu übernehmen".
Am 4.4.1991 zahlte der Kläger an die beklagte Partei einerseits S 63.600,--, wofür er eine Quittung mit der Widmung "Anzahlung Langzeitmiete Opel Vectra W-37557 C" erhielt, andererseits den Betrag von S 17.961,--, wofür ihm eine Quittung mit der Widmung "Mietdepot für Opel Vectra W-37557 C" ausgestellt wurde.
Wenngleich sowohl nach dem Inhalt des Vertrages Beilage ./2 als auch nach der Quittung die bezahlten S 63.600,-- als "Anzahlung für die Langzeitmiete" bezeichnet wurden, sollte dieser Betrag "aus der Sicht der beklagten Partei für die beklagte Partei ein Risiko abdecken, falls der Kläger das Fahrzeug nach einer kürzeren als der vereinbarten 37 monatigen Laufzeit zurückgebe. Wenn das Fahrzeug nach Ablauf der Mietdauer nicht gekauft würde, dann würden aus Sicht der beklagten Partei die S 63.600,-- aufgerechnet; das wäre eine interne Kalkulation." Entgegen dem Wortlaut des Vertrages Beilage ./2 und der Quittung wurde der Betrag von S 63.600,-- "nicht auf Raten bzw Mieten angerechnet". Der Betrag von S 17.961,-- wurde als Mietzinszahlung des Klägers für den Restzeitraum des Monats April 1990 sowie für die Monate Mai und Juni angesehen.
Der im ehemaligen Jugoslawien wohnhafte Kläger verwendete das Fahrzeug vornehmlich in Jugoslawien. Entsprechend dem Vertrag Beilage 2 zahlte er als Miete für den Opel Vectra folgende Beträge: Am 4.7.1991 S 7.487,--, am 3.8.1991 S 7.487,--, am 2.9.1991 S 7.485,--, am 2.11.1991 S 14.970,--, am 2.12.1991 S 7.485,--, am 5.1.1992 sfrs 900,-- und DM 40,--, am 1.2.1992 DM 1.100,--, am 3.3.1992 DM 1.000,--, sfrs 20,-- und S 40,-- sowie am 6.4.1992 S 7.500,--. Er zahlte diese Beträge jeweils an den ihm seitens der beklagten Partei genannten "Beauftragten" in Serbien. Ab Mai 1992 leistete der Kläger keine Zahlungen mehr. Es war aber weiterhin ein seitens der beklagten Partei beauftragter Zahlungsempfänger in Serbien vorhanden.
Am 5.4.1992 unterfertigte der Kläger neuerlich ein Mietvertrags- und Abrechnungsformular, das dem Formular Beilage ./1 entsprach, wobei jedoch nunmehr infolge der Erhöhung der Versicherung ein monatliches Pauschale von S 8.939,-- vorgesehen war. Am 15.4.1992 richtete die beklagte Partei an den Kläger ein Schreiben, das der Beilage ./6 entspricht.
Wegen des Zahlungsverzuges des Klägers ab Mai 1992 nahm Milan H***** mit dem Kläger Kontakt auf. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im Sommer 1992, aber noch vor dem 1.8.1992, erklärte Milan H***** gegenüber dem Kläger mündlich den Rücktritt vom Vertrag. Da ab Mai 1992 keine weiteren Raten bezahlt wurden, erstattete die beklagte Partei die Anzeige wegen Veruntreuung des PKW's. Am 1.8.1992 holte die Firma E*****, von der die beklagte Partei das Fahrzeug ihrerseits geleast hatte, den PKW aus Jugoslawien zurück.
Aus der am 29.7.1992 erstellten Abrechnung Beilage ./8 ergibt sich ein offener Restbetrag von S 69.540,-- zugunsten der beklagten Partei.
Es wurden aber weder 18 % Verzugszinsen noch ein EDV-Pauschale vereinbart.
Wegen eines am 5.4.1992 auf der Autobahn in Hegyeshalom in Ungarn vom Kläger verursachten Unfalles (es waren Steine von einem LKW auf die Windschutzscheibe und den Spiegel des PKW's gefallen) mußte die beklagte Partei den Selbstbehalt für die Reparatur in Höhe von S 3.940,-- begleichen. Es kann nicht festgestellt werden, daß "an diesem Unfall den Kläger kein (Mit-)Verschulden traf".
Daß die beklagte Partei für einen weiteren Streifschaden am Fahrzeug einen Selbstbehalt von S 4.000,-- bezahlen mußte, kann nicht festgestellt werden.
Für die Abmeldung des Fahrzeuges liefen der beklagten Partei Kosten von S 360,-- auf. Für die Kaskoversicherung mußte die beklagte Partei nach Beendigung des Versicherungsvertrages eine Prämiennachzahlung in Höhe von S 5.474,-- (für den Zeitraum bis zum 4.4.1993) leisten. Für die Rückbringung des Autos mußte die beklagte Partei S 21.000,-- bezahlen.
Warum der Kläger ab Mai 1992 keine Raten mehr zahlte, kann nicht festgestellt werden.
Die Beilagen 1., 2., 6., 8. und 15. erklärte das Erstgericht zum "integrierenden Bestandteil" seines Urteiles, ohne deren Inhalt näher wiederzugeben.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Kläger einen Bereicherungsanspruch geltend gemacht habe. Dieser bestehe hinsichtlich der Kaution von S 17.961,-- nicht zu Recht, weil dieser Betrag auf die Mietzinse von April bis Juni 1991 verrechnet worden sei. Der Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Betrages von S 63.600,--, der nicht für die Mietzinse gewidmet worden sei, bestehe aber infolge der Rücktrittserklärung der beklagten Partei und der hieraus resultierenden Vertragsauflösung zu Recht.
Die Gegenforderung der beklagten Partei bestehe hinsichtlich der Monatsmieten für Mai, Juni und Juli 1992 in Höhe von je S 7.487,-- zu Recht, wobei für die Maimiete 4 % Verzugszinsen in Höhe von insgesamt S 24,96 berechtigt seien. Weiters seien der beklagten Partei "der Selbstbehalt für die Scheibe in Höhe von S 3.940,--", die Kaskoprämie von S 5.474,--, die Abmeldekosten von S 360,-- und die Kosten für die Rückholung des PKW's von S 21.000,-- zuzuerkennen. Denn dem Kläger sei der Beweis, daß ihn an der Nichtzahlung der Raten ab Mai 1992 kein Verschulden treffe, mißlungen. Das EDV-Pauschale von S 2.800,--, der "Selbstbehaltsschaden" in Höhe von S 4.000,-- und weitere Verzugszinsen stünden der beklagten Partei hingegen nicht zu.
Dieses Urteil bekämpfte der Kläger insoweit mit Berufung, als die Gegenforderung der klagenden Partei mit S 53.259,96 als zu Recht bestehend erkannt und "der klagenden Partei daher nur ein Betrag von S 10.340,04 zugesprochen und das Mehrbegehren von S 71.220,96 sA abgewiesen wurde". Inhaltlich wendet sich die Berufung nur gegen den Ausspruch über das Zurechtbestehen der Gegenforderung. Auf die aus anderem Grund erfolgte Teilabweisung von S 17.961,-- wird nicht Bezug genommen.
Die beklagte Partei ließ das Urteil unangefochten.
Das Gericht zweiter Instanz entschied wie folgt: "Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, daß unabhängig von dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Punkt 3. die Punkte 1. und 2. des Urteiles zu entfallen haben."
Weiters änderte es die Kostenentscheidung ab.
Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es vertrat die Ansicht, daß es das Klagebegehren von Amts wegen im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die zivilrechtliche Durchführung des Embargos gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), BGBl 871/1992, zu prüfen habe. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis, daß seine Forderung nicht unter diese Bestimmungen zu subsumieren sei, nicht einmal angetreten. Der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag beinhalte eine Kaufoption zugunsten des Klägers und falle unter Z 4 lit c der Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, kundgemacht mit BGBl 322/1992. Überdies würde die Bezahlung einer allenfalls bestehenden Forderung durch das Verbot der Z 5 der Sicherheitsresolution fallen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus der Leistungsstörung verstoße daher gegen die zitierten Bestimmungen und könne auch nach einem Ablauf der Resolution nicht mehr geltend gemacht werden.Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es vertrat die Ansicht, daß es das Klagebegehren von Amts wegen im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die zivilrechtliche Durchführung des Embargos gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), Bundesgesetzblatt 871 aus 1992,, zu prüfen habe. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis, daß seine Forderung nicht unter diese Bestimmungen zu subsumieren sei, nicht einmal angetreten. Der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag beinhalte eine Kaufoption zugunsten des Klägers und falle unter Ziffer 4, Litera c, der Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, kundgemacht mit Bundesgesetzblatt 322 aus 1992,. Überdies würde die Bezahlung einer allenfalls bestehenden Forderung durch das Verbot der Ziffer 5, der Sicherheitsresolution fallen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus der Leistungsstörung verstoße daher gegen die zitierten Bestimmungen und könne auch nach einem Ablauf der Resolution nicht mehr geltend gemacht werden.
Da beim dreigliedrigen Urteilsspruch weder die Entscheidung über die Klagsforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig sei, seien lediglich die Punkte 3-5 der angefochtenen Entscheidung der Rechtskraft fähig; Punkt 3. des erstgerichtlichen Urteiles sei in Rechtskraft erwachsen. Da schon die Klagsforderung, soweit darüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, nicht zu Recht bestehe, habe der dreigliedrige Urteilsspruch zu entfallen.