Rechtssatz RS0107937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107937
Entscheidungsdatum
23.10.1996
Norm
BG über die zivilrechtrechtliche Durchführung des Embargos gegen die Bundesrepublik Jugoslawien §1
Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrats der UNO allg
Rechtssatz
Die Geschäfte und Transaktionen, deren Erfüllung beeinträchtigt oder verhindert wurde, sind in den Z 4 bis 7 der Sicherheitsratsresolution aufgezählt. Betroffen sind demnach Geschäfte, die die Einfuhr von Waren aus der "Bundesrepublik Jugoslawien" oder die Ausfuhr von Waren nach "Jugoslawien" zum Inhalt hatten und deren Erfüllung nicht möglich war, weil eine Einfuhrsperre bzw Ausfuhrsperre verhängt wurde, weil die Liberalisierung des Zahlungsverkehrs mit "Jugoslawien" aufgehoben, die nach dem Devisengesetz für Transaktionen erforderlichen Bewilligungen versagt wurden und Transportbewilligungen für "jugoslawische LKW" nicht erteilt worden sind. Wurde - wie im gegenständlichen Fall - vereinbart, daß ein in Jugoslawien wohnender Jugoslawe von einem österreichischen Unternehmen ein Fahrzeug zum Gebrauch in Jugoslawien mit der Option mietet, dieses nach einer gewissen Zeit zu erwerben und werden in der Folge bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Grund einer jede Rechtsgrundlage entbehrenden Doppelzahlung geltend gemacht, fallen diese nicht unter diese Bestimmungen.Die Geschäfte und Transaktionen, deren Erfüllung beeinträchtigt oder verhindert wurde, sind in den Ziffer 4 bis 7 der Sicherheitsratsresolution aufgezählt. Betroffen sind demnach Geschäfte, die die Einfuhr von Waren aus der "Bundesrepublik Jugoslawien" oder die Ausfuhr von Waren nach "Jugoslawien" zum Inhalt hatten und deren Erfüllung nicht möglich war, weil eine Einfuhrsperre bzw Ausfuhrsperre verhängt wurde, weil die Liberalisierung des Zahlungsverkehrs mit "Jugoslawien" aufgehoben, die nach dem Devisengesetz für Transaktionen erforderlichen Bewilligungen versagt wurden und Transportbewilligungen für "jugoslawische LKW" nicht erteilt worden sind. Wurde - wie im gegenständlichen Fall - vereinbart, daß ein in Jugoslawien wohnender Jugoslawe von einem österreichischen Unternehmen ein Fahrzeug zum Gebrauch in Jugoslawien mit der Option mietet, dieses nach einer gewissen Zeit zu erwerben und werden in der Folge bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Grund einer jede Rechtsgrundlage entbehrenden Doppelzahlung geltend gemacht, fallen diese nicht unter diese Bestimmungen.
Schlagworte
*YU*; Fahrzeug, Auto
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107937
Dokumentnummer
JJR_19961023_OGH0002_0070OB02148_96Z0000_001