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Entscheidung 7 Ob 215/97m×

Entscheidung 7 Ob 215/97m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob215/97m

Entscheidungsdatum

23.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei römisch eins.) der klagenden Partei E***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Margarethe B*****, vertreten durch Dr.Franz J.Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 47.406,- sA (23 C 151/96w des BG Innere Stadt Wien), römisch zwei.) der klagenden Partei E***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Günther A*****, vertreten durch Dr.Franz J.Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 48.167,63 sA (23 C 153/96i) und römisch drei.) der klagenden Partei E***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Margarethe B*****, vertreten durch Dr.Franz J.Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 80.182,- sA (23 C 58/96v) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei Dr.Margarethe B***** im Verfahren laut Punkt römisch drei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14.Mai 1997, GZ 36 R 810/96a-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei Dr.Margarethe B***** wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Artikel 17 Punkt eins, ARB 1988 ist ua der berechtigte Lenker des in der Polizze genannten Fahrzeuges im Strafrechtsschutz für Fahrzeuge mitversichert. Gemäß Artikel 17, letzter Absatz ARB 1988 sind die vom Versicherer erbrachten Leistungen zurückzuzahlen, wenn ua wegen der Verletzung einer der in Artikel 17 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 2, ARB 1988 genannten Obliegenheiten (hier maßgebend: ....daß er seiner gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen ...... zu lassen) Leistungsfreiheit besteht. Die Leistungsfreiheit wegen Verletzung dieser Obliegenheit besteht nur dann, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall durch rechtskräftige Entscheidung einer Gerichts- oder einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden ist und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt wird. Die 1.Beklagte wurde wegen Verweigerung der Untersuchung ihrer Atemluft im Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig verurteilt. Sämtliche Voraussetzungen für die Leistungs- freiheit sind daher gegeben.

Die durch Artikel 17, ARB 1988 gewährte Möglichkeit des Regresses bei Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift und bei Verweigerung der Überprüfung der Atemluft bedeutet nicht, daß der Versicherer im (Verwaltungs-)Strafverfahren, in dem diese Tatbestände geprüft werden, keinen Rechtsschutz zu gewähren braucht (VersE 1323). Ein Verzicht auf die Rückforderung ergibt sich aus der Erbringung der Versicherungsleistung nicht.

Als mitversicherte berechtigte Lenkerin des in der Polizze genannten Fahrzeuges trafen die 1.Beklagte die Obliegenheiten des Artikel 17, ARB 1988. Auch in dieser Bestimmung ist, wie in Artikel 18, ARB 1988, das Rückforderungsrecht für den Fall der Leistungsfreiheit normiert. Daß sich die Klägerin offenbar irrtümlich auf den inhaltsgleichen, aber ein anderes Risiko regelnden Artikel 18, ARB 1988 berufen hat, schadet ebensowenig, wie daß auch die Vorinstanzen Artikel 18, ARB 1988 angewandt haben. Die in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zum Regreß gegen Mitversicherte gehen daher fehl.

Gegen die Rückforderung der mit der Vertretung im selben Verfahren wegen der Verletzung des in Artikel 17, ARB nicht genannten Paragraph 102, Absatz 3, KFG aufgelaufenen Kosten hat die 1.Beklagte im Verfahren erster Instanz nichts vorgetragen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Zulassungsbeschwerde verstoßen daher gegen das Neuerungsverbot.

Anmerkung

E47624 07A02157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00215.97M.0723.000

Dokumentnummer

JJT_19970723_OGH0002_0070OB00215_97M0000_000