Begründung:
Unstrittig ist, daß der Kläger Räume im ersten Stock und im Dachgeschoß des Hauses Bad L*****, H*****platz ***** bis *****, der beklagten Partei 1993 vermietet hat. Zufolge Nichtzahlung des Mietzinses brachte der Kläger zu C ***** des Erstgerichtes eine Räumungsklage ein, die am 11.7.1995 mit folgendem auszugsweise wiedergegebenen Vergleich beendet wurde:
"1.) Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger den Betrag von S 159.711,-- zuzüglich der Kosten des Rechtsvertreters des Klägers von
S 27.600,40 (... UST, Barauslagen), zuhanden des Klagevertreters in fünf gleichen Raten, beginnend mit 1.8.1995, zu bezahlen. Die monatliche Rate beziffert sich demgemäß mit S 37.462,28.
2.) Die Beklagte verpflichtet sich, das mit Mietvertrag vom 26.1.1993 gemietete Geschäftslokal im ersten Stock und im Dachgeschoß des Hauses ***** Bad L*****, H*****platz***** (...Grundstücksnummer, EZ) vollständig und ordnungsgemäß mit ihren Fahrnissen zum 1.1.1996 zu räumen und ordnungsgemäß geräumt an den Kläger zum 1.1.1996 zu übergeben.
Diese Räumungsverpflichtung der Beklagten wird hinfällig, wenn die Beklagte zum 1.1.1996 den gegenständlichen Vergleichsbetrag von S 159.711,-- zuzüglich S 27.600,40 sowie sämtliche bis zu diesem Termin fällig gewordenen weiteren Mietzinse erfüllt hat, und erklärt der Kläger, für diesen Fall auf Räumungsexekution aufgrund dieses Titels zu verzichten.
3.) Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien bis zum heutigen Tage bereinigt und verglichen.
Festgehalten wird, daß im Vergleichsbetrag die Miete für Juli 1995 enthalten ist.
4.) Die Parteien kommen überein, daß bei Zahlungsverzug der Beklagten auch nur mit einer Rate Terminsverlust eintritt und der Vergleichsbetrag von S 159.711,-- zuzüglich S 27.600,40 auf einmal fällig wird. Ungeachtet des Eintrittes eines allfälligen Terminsverlustes tritt aber die Räumungsverpflichtung der Beklagten nicht vor dem 1.1.1996 ein".
Am 12.9.1995 brachte der Kläger wiederum eine Räumungsklage unter Hinweis darauf ein, daß die beklagte Partei weder die Verpflichtungen aus dem gerichtlichen Vergleich eingehalten, noch die laufenden Mietzins- und Betriebskostenzahlungen geleistet habe. Hinsichtlich der laufenden, vom Vergleich nicht erfaßten Bestandzinsforderungen liege ein qualifizierter Zahlungsverzug vor, der ihn gemäß § 1118 ABGB zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtige. Der Vergleich vom 11.7.1995 beziehe sich lediglich auf den Mietzinsrückstand per 30.6.1995, die gegenständliche Räumungsklage werde hingegen auf einen nach diesem Zeitpunkt entstandenen Mietzinsrückstand gestützt, konkret hafte der Mietzins für die Monate August, September und Oktober 1995 unberichtigt aus, sodaß der Einwand der res judicata unbegründet sei.Am 12.9.1995 brachte der Kläger wiederum eine Räumungsklage unter Hinweis darauf ein, daß die beklagte Partei weder die Verpflichtungen aus dem gerichtlichen Vergleich eingehalten, noch die laufenden Mietzins- und Betriebskostenzahlungen geleistet habe. Hinsichtlich der laufenden, vom Vergleich nicht erfaßten Bestandzinsforderungen liege ein qualifizierter Zahlungsverzug vor, der ihn gemäß Paragraph 1118, ABGB zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtige. Der Vergleich vom 11.7.1995 beziehe sich lediglich auf den Mietzinsrückstand per 30.6.1995, die gegenständliche Räumungsklage werde hingegen auf einen nach diesem Zeitpunkt entstandenen Mietzinsrückstand gestützt, konkret hafte der Mietzins für die Monate August, September und Oktober 1995 unberichtigt aus, sodaß der Einwand der res judicata unbegründet sei.
Die beklagte Partei beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung. Die im Vergleich eingegangene Räumungsverpflichtung stehe unter der Bedingung, daß sie bis 1.1.1996 neben dem Vergleichsbetrag auch die bis dahin laufenden Mietzinse nicht bezahle. Das nunmehrige Räumungsbegehren könne nicht auf einen von dieser Vereinbarung umfaßten Mietzinsrückstand gestützt werden und werde daher ausdrücklich res judicata angewendet. Eine neuerliche Räumungsklage vor Eintritt des Ablauftermines sei aufgrund der in den Vergleich aufgenommenen Zahlungsbedingungen sittenwidrig.
Das Erstgericht wies mit Urteil vom 24.10.1995 das Klagebegehren kostenpflichtig ab. Es folgerte rechtlich, daß mit dem Vergleich vom 11.7.1995 der Räumungsanspruch der klagenden Partei bis zum 1.1.1996 verglichen worden sei und bis zu diesem Zeitpunkt nicht neu eingeklagt werden könne.
Das Berufungsgericht wies mit der angefochtenen Entscheidung die Berufung der klagenden Partei mangels Beschwer zurück. Von der beklagten Partei sei eine Zahlung nicht einmal behauptet worden. Der Versuch einer Streitbereinigung in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16.2.1996, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits über einen Räumungstitel verfügte, sei erfolglos geblieben. Der Kläger begehre sohin neben dem bereits rechtswirksamen und exekutionsfähigen Räumungstitel die Schaffung eines zweiten dieser Art. Im vorliegenden Fall sei die Beschwer des Klägers aber mit 1.1.1996 weggefallen. Das zwar ursprünglich zulässige Rechtsmittel sei mit diesem Zeitpunkt zufolge nachträglichen Beschwerwegfalles unzulässig geworden. Bei Beurteilung der Richtigkeit der Kostenentscheidung sei der Erfolg des Rechtsmittels nachzuvollziehen, sodaß der Rechtsmittelwerber, der ohne Wegfall der Beschwer seine Kosten erhalten hätte, diese auch so zugesprochen bekommen müsse. Wäre das Rechtsmittel ansonsten nicht erfolgreich gewesen, treffe ihn die normale Ersatzpflicht. Die Frage des Terminverlustes im Punkt 4 des Vergleiches vom 11.7.1995 betreffe den rückständigen Mietzins von S 159.711,-- zuzüglich der Rechtsanwaltskosten, doch übersehe der Berufungswerber, daß der Punkt 2 des Vergleiches unabhängig davon ausdrücklich auch die laufenden, bis zum 1.1.1996 fällig gewordenen weiteren Mietzinszahlungen miterfasse. Die Räumungsverpflichtung der beklagten Partei bleibe danach auch bestehen, wenn sie neben dem rückständigen Mietzins samt Kosten auch die (arg. "sowie" laut Vergleichstext), bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden weiteren Mietzinse nicht bezahle. Unter einem, vor einem Zivilgericht über privatrechtliche Ansprüche abgeschlossenen Vergleich sei auch ein solcher zu verstehen, der über Ansprüche verfüge, die bisher nicht Gegenstand des Prozesses gewesen seien. Ein gerichtlicher Vergleich berechtige zur materiellrechtlichen Einwendung gegen die neuerliche Geltendmachung des verglichenen Anspruches, was die inhaltliche Abweisung des Klagebegehrens zur Folge habe. Derjenige, der sich auf einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Aussagewert einer Willenserklärung berufe, habe dies zu behaupten und zu beweisen. Daß bei Vergleichsabschluß eine über den Vertragstext hinausgehende andere Parteiabsicht bestanden habe, mache der Berufungswerber erstmals in seinem Rechtsmittel geltend.Das Berufungsgericht wies mit der angefochtenen Entscheidung die Berufung der klagenden Partei mangels Beschwer zurück. Von der beklagten Partei sei eine Zahlung nicht einmal behauptet worden. Der Versuch einer Streitbereinigung in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16.2.1996, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits über einen Räumungstitel verfügte, sei erfolglos geblieben. Der Kläger begehre sohin neben dem bereits rechtswirksamen und exekutionsfähigen Räumungstitel die Schaffung eines zweiten dieser "Art". Im vorliegenden Fall sei die Beschwer des Klägers aber mit 1.1.1996 weggefallen. Das zwar ursprünglich zulässige Rechtsmittel sei mit diesem Zeitpunkt zufolge nachträglichen Beschwerwegfalles unzulässig geworden. Bei Beurteilung der Richtigkeit der Kostenentscheidung sei der Erfolg des Rechtsmittels nachzuvollziehen, sodaß der Rechtsmittelwerber, der ohne Wegfall der Beschwer seine Kosten erhalten hätte, diese auch so zugesprochen bekommen müsse. Wäre das Rechtsmittel ansonsten nicht erfolgreich gewesen, treffe ihn die normale Ersatzpflicht. Die Frage des Terminverlustes im Punkt 4 des Vergleiches vom 11.7.1995 betreffe den rückständigen Mietzins von S 159.711,-- zuzüglich der Rechtsanwaltskosten, doch übersehe der Berufungswerber, daß der Punkt 2 des Vergleiches unabhängig davon ausdrücklich auch die laufenden, bis zum 1.1.1996 fällig gewordenen weiteren Mietzinszahlungen miterfasse. Die Räumungsverpflichtung der beklagten Partei bleibe danach auch bestehen, wenn sie neben dem rückständigen Mietzins samt Kosten auch die (arg. "sowie" laut Vergleichstext), bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden weiteren Mietzinse nicht bezahle. Unter einem, vor einem Zivilgericht über privatrechtliche Ansprüche abgeschlossenen Vergleich sei auch ein solcher zu verstehen, der über Ansprüche verfüge, die bisher nicht Gegenstand des Prozesses gewesen seien. Ein gerichtlicher Vergleich berechtige zur materiellrechtlichen Einwendung gegen die neuerliche Geltendmachung des verglichenen Anspruches, was die inhaltliche Abweisung des Klagebegehrens zur Folge habe. Derjenige, der sich auf einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Aussagewert einer Willenserklärung berufe, habe dies zu behaupten und zu beweisen. Daß bei Vergleichsabschluß eine über den Vertragstext hinausgehende andere Parteiabsicht bestanden habe, mache der Berufungswerber erstmals in seinem Rechtsmittel geltend.