Begründung:
Die Ehe der Kindeseltern wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 12. 7. 1995 gemäß § 55a EheG geschieden; laut pflegschaftsgerichtlich genehmigter (ON 13) Vereinbarung der Eltern verblieb die Obsorge für beide Kinder bei der Mutter (ON 10).Die Ehe der Kindeseltern wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 12. 7. 1995 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden; laut pflegschaftsgerichtlich genehmigter (ON 13) Vereinbarung der Eltern verblieb die Obsorge für beide Kinder bei der Mutter (ON 10).
Am 2. 1. 2002 beantragte der (gemeinsam mit seinem Vater zu Gericht gekommene, nunmehr bald 16-jährige) Sohn, der Mutter die Obsorge im Teilbereich der Pflege und Erziehung zu entziehen und auf den Vater zu übertragen, der sich hiemit auch ausdrücklich einverstanden erklärte (ON 64 und 65). Die Mutter hingegen sprach sich gegen eine (das Wohl des Sohnes beeinträchtigende) Veränderung der Obsorge aus, weil sich dieser in einer "wichtigen Entwicklungsphase der Verselbständigung" befinde (ON 66 und 67). Bereits im letztgenannten Schriftsatz vom 1. 2. 2002 beantragte sie überdies unter Hinweis auf §§ 182a Abs 1 und 182d Abs 2 AußStrG, den Inhalt desselben nicht dem Jugendlichen selbst zu eröffnen sowie dem Vater die Geheimhaltung des Schriftsatzes gegenüber dem Minderjährigen aufzutragen. Das Erstgericht trug daraufhin beschlussmäßig beiden Eltern auf, den Inhalt dieser Eingabe der Mutter, mit welcher diese eingehend Stellung zum Antrag ihres Sohnes auf Obsorgeübertragung genommen hatte, geheimzuhalten (ON 68).Am 2. 1. 2002 beantragte der (gemeinsam mit seinem Vater zu Gericht gekommene, nunmehr bald 16-jährige) Sohn, der Mutter die Obsorge im Teilbereich der Pflege und Erziehung zu entziehen und auf den Vater zu übertragen, der sich hiemit auch ausdrücklich einverstanden erklärte (ON 64 und 65). Die Mutter hingegen sprach sich gegen eine (das Wohl des Sohnes beeinträchtigende) Veränderung der Obsorge aus, weil sich dieser in einer "wichtigen Entwicklungsphase der Verselbständigung" befinde (ON 66 und 67). Bereits im letztgenannten Schriftsatz vom 1. 2. 2002 beantragte sie überdies unter Hinweis auf Paragraphen 182 a, Absatz eins und 182 d Absatz 2, AußStrG, den Inhalt desselben nicht dem Jugendlichen selbst zu eröffnen sowie dem Vater die Geheimhaltung des Schriftsatzes gegenüber dem Minderjährigen aufzutragen. Das Erstgericht trug daraufhin beschlussmäßig beiden Eltern auf, den Inhalt dieser Eingabe der Mutter, mit welcher diese eingehend Stellung zum Antrag ihres Sohnes auf Obsorgeübertragung genommen hatte, geheimzuhalten (ON 68).
Nachdem der Minderjährige beim Amtstag am 5. 11. 2002 gegenüber dem Erstgericht bekanntgegeben hatte, dass er nunmehr bei seinem Vater verbleiben und nicht mehr zur Mutter in deren Haushalt zurückkehren wolle (ON 80, wiederholt in ON 85), beantragte die Mutter zunächst die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, "mit Hilfe des Wohlfahrtsträgers das Kind wieder zur Mutter zurückzubringen", weil ein "Machtwort des Gerichtes unerlässlich" sei (ON 81). Der Vater seinerseits beantragte mit Schriftsatz vom 5. 11. 2002 ihm die "alleinige Obsorge und Pflege" zu übertragen (ON 82). Tatsächlich lebt der Sohn nunmehr seit 1. 11. 2002 ausschließlich beim Vater (ON 87). Seither ruht seine Unterhaltsverpflichtung (Beschlüsse ON 95, 102 und 117 [7 Ob 156/03x]); seinen Antrag, die Mutter rückwirkend ab 1. 11. 2002 zu Unterhaltsleistungen zu verpflichten (ON 106), hat der Vater zwischenzeitlich "bis zur Entscheidung über die Obsorge" zurückgezogen (ON 115). Eine solche Entscheidung liegt derzeit noch nicht vor.
Nachdem die vom Gericht bestellte Sachverständige in ihrem psychologischen Gutachten - zusammenfassend - zum Ergebnis gekommen war, aufgrund der erhobenen Befunde und geführten Gespräche "für eine Übernahme der Obsorge durch den Vater zu plädieren" (ON 103), erstattete die Mutter durch ihren Vertreter einen dreieinhalbseitigen Schriftsatz zur "Stellungnahme im Ermittlungsverfahren", beinhaltend ua auch einen Katalog von vier Fragen an die Sachverständige (im Rahmen einer zu erfolgenden Gutachtenserörterung) samt angeschlossenen fünfeinhalbseitig geschriebenen "Gedanken zum 'Bericht'" der Sachverständigen, sowie verbunden "mit Anträgen gemäß § 182d, § 182a Abs 1 letzter Satz und Abs 2 AußStrG", näherhin den Schriftsatz dem Sohn nicht, dem Vater jedoch mit dem Auftrag zuzustellen, dafür zu sorgen, dass der Inhalt desselben "dem Minderjährigen in Sorge um sein belastetes Wohl nicht eröffnet wird" (ON 109).Nachdem die vom Gericht bestellte Sachverständige in ihrem psychologischen Gutachten - zusammenfassend - zum Ergebnis gekommen war, aufgrund der erhobenen Befunde und geführten Gespräche "für eine Übernahme der Obsorge durch den Vater zu plädieren" (ON 103), erstattete die Mutter durch ihren Vertreter einen dreieinhalbseitigen Schriftsatz zur "Stellungnahme im Ermittlungsverfahren", beinhaltend ua auch einen Katalog von vier Fragen an die Sachverständige (im Rahmen einer zu erfolgenden Gutachtenserörterung) samt angeschlossenen fünfeinhalbseitig geschriebenen "Gedanken zum 'Bericht'" der Sachverständigen, sowie verbunden "mit Anträgen gemäß Paragraph 182 d,, Paragraph 182 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, AußStrG", näherhin den Schriftsatz dem Sohn nicht, dem Vater jedoch mit dem Auftrag zuzustellen, dafür zu sorgen, dass der Inhalt desselben "dem Minderjährigen in Sorge um sein belastetes Wohl nicht eröffnet wird" (ON 109).
Das Erstgericht wies daraufhin diesen Antrag beschlussmäßig ab, weil nicht ersichtlich sei, wie weit das Wohl des Minderjährigen es verlangen würde, die Eingabe der Mutter ihm nicht und dem Vater nur unter der beantragten Auflage zuzustellen; die Eingabe befasse sich lediglich mit der Person der bestellten Sachverständigen, sodass eine besondere Vertraulichkeit, die eine Weisung gemäß § 182d AußStrG rechtfertigen würde, nicht von Nöten sei (ON 110). Im Rahmen seiner Zustellverfügung ordnete das Erstgericht allerdings an, diesen Beschluss (samt Gleichschrift der Eingabe der Mutter) deren Sohn erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses zuzustellen.Das Erstgericht wies daraufhin diesen Antrag beschlussmäßig ab, weil nicht ersichtlich sei, wie weit das Wohl des Minderjährigen es verlangen würde, die Eingabe der Mutter ihm nicht und dem Vater nur unter der beantragten Auflage zuzustellen; die Eingabe befasse sich lediglich mit der Person der bestellten Sachverständigen, sodass eine besondere Vertraulichkeit, die eine Weisung gemäß Paragraph 182 d, AußStrG rechtfertigen würde, nicht von Nöten sei (ON 110). Im Rahmen seiner Zustellverfügung ordnete das Erstgericht allerdings an, diesen Beschluss (samt Gleichschrift der Eingabe der Mutter) deren Sohn erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses zuzustellen.
Das von der Mutter angerufene Rekursgericht gab ihrem Rechtsmittel nicht Folge und sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach Auffassung des Rekurssenates ziele die durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz (KindRÄG) 2001 neu eingeführte Bestimmung des § 182d AußStrG sowohl vom Wortlaut als auch vom immanenten Schutzzweck her ausschließlich darauf ab, dass einem konkret verfahrensbetroffenen Minderjährigen keine sein Gesamtwohl zumindest erheblich beeinträchtigenden Nachteile dadurch erwachsen sollten, dass bestimmte im Pflegschaftsverfahren wie auch immer hervorgekommene Sachverhalte dritten, nicht unmittelbar verfahrensbeteiligten Personen im weitesten Sinne in Form der Weitergabe durch verfahrensbeteiligte Personen zugänglich gemacht werden. Im vorliegenden Fall zähle nun der Minderjährige zufolge seiner gemäß § 182a Abs 1 AußStrG zulässig erfolgten Antragstellung auf Obsorgeübertragung an den Vater gleichzeitig selbst zum Kreis der unmittelbaren Verfahrensbeteiligten, sodass § 182d AußStrG von vorneherein nicht anwendbar sei, da ansonsten ein Widerspruch zur Grundrechtsbestimmung des Art 6 MRK über ein "faires Verfahren" vorliegen könnte, demgegenüber der von der Mutter begehrte Geheimhaltungswunsch sohin zurückzutreten habe. Dem Sohn müsse durch den bezüglichen Schriftsatz vielmehr die Möglichkeit eröffnet werden, sich mit den hierin enthaltenen Aspekten eingehend selber auseinanderzusetzen, sich hiezu eine eigene Meinung zu bilden und dann seinerseits ihm geeignet erscheinende Verfahrensschritte (allenfalls unter Anleitung des Pflegschaftsgerichtes) zu wählen. Der Mutter stehe es daher bloß frei, ihre Stellungnahme samt Beilage, welche nach dem Akteninhalt bislang weder dem Vater noch dem Sohn zugestellt worden sei, "wieder zurückzunehmen und allenfalls in dann 'entschärfter' Form, sohin ohne die ihrer Ansicht nach das Wohl des Sohnes gefährdenden Passagen, neuerlich einzubringen."Das von der Mutter angerufene Rekursgericht gab ihrem Rechtsmittel nicht Folge und sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach Auffassung des Rekurssenates ziele die durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz (KindRÄG) 2001 neu eingeführte Bestimmung des Paragraph 182 d, AußStrG sowohl vom Wortlaut als auch vom immanenten Schutzzweck her ausschließlich darauf ab, dass einem konkret verfahrensbetroffenen Minderjährigen keine sein Gesamtwohl zumindest erheblich beeinträchtigenden Nachteile dadurch erwachsen sollten, dass bestimmte im Pflegschaftsverfahren wie auch immer hervorgekommene Sachverhalte dritten, nicht unmittelbar verfahrensbeteiligten Personen im weitesten Sinne in Form der Weitergabe durch verfahrensbeteiligte Personen zugänglich gemacht werden. Im vorliegenden Fall zähle nun der Minderjährige zufolge seiner gemäß Paragraph 182 a, Absatz eins, AußStrG zulässig erfolgten Antragstellung auf Obsorgeübertragung an den Vater gleichzeitig selbst zum Kreis der unmittelbaren Verfahrensbeteiligten, sodass Paragraph 182 d, AußStrG von vorneherein nicht anwendbar sei, da ansonsten ein Widerspruch zur Grundrechtsbestimmung des Artikel 6, MRK über ein "faires Verfahren" vorliegen könnte, demgegenüber der von der Mutter begehrte Geheimhaltungswunsch sohin zurückzutreten habe. Dem Sohn müsse durch den bezüglichen Schriftsatz vielmehr die Möglichkeit eröffnet werden, sich mit den hierin enthaltenen Aspekten eingehend selber auseinanderzusetzen, sich hiezu eine eigene Meinung zu bilden und dann seinerseits ihm geeignet erscheinende Verfahrensschritte (allenfalls unter Anleitung des Pflegschaftsgerichtes) zu wählen. Der Mutter stehe es daher bloß frei, ihre Stellungnahme samt Beilage, welche nach dem Akteninhalt bislang weder dem Vater noch dem Sohn zugestellt worden sei, "wieder zurückzunehmen und allenfalls in dann 'entschärfter' Form, sohin ohne die ihrer Ansicht nach das Wohl des Sohnes gefährdenden Passagen, neuerlich einzubringen."
Der Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil - soweit überblickbar - der Oberste Gerichtshof bisher in seiner Judikatur und im Hinblick auf das erst seit 1. 7. 2001 in Geltung stehende KindRÄG 2001 mit einer Entscheidung über den konkreten Anwendungsbereich und -gehalt der mit der vorgenannten Novelle in das Außerstreitgesetz neu eingefügten Bestimmung des § 182d Abs 2 noch nicht befasst gewesen sei und demnach insbesondere auch noch nicht dazu Stellung genommen habe, inwieweit diese Neubestimmung in einem Spannungsverhältnis zu dem durch Art 6 MRK geschützten Grundrecht des "fair trial" stehe, wenn der schutzbefohlene und bereits über 14-jährige Minderjährige gleichzeitig infolge eigener Antragstellung (§ 182a AußStrG) selbst zum Kreis der unmittelbar Verfahrensbeteiligten zählt, sodass die gegenständliche Obsorgeangelegenheit nach Meinung des Rekurssenates eine grundsätzliche und richtungsweisende Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG habe.Der Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil - soweit überblickbar - der Oberste Gerichtshof bisher in seiner Judikatur und im Hinblick auf das erst seit 1. 7. 2001 in Geltung stehende KindRÄG 2001 mit einer Entscheidung über den konkreten Anwendungsbereich und -gehalt der mit der vorgenannten Novelle in das Außerstreitgesetz neu eingefügten Bestimmung des Paragraph 182 d, Absatz 2, noch nicht befasst gewesen sei und demnach insbesondere auch noch nicht dazu Stellung genommen habe, inwieweit diese Neubestimmung in einem Spannungsverhältnis zu dem durch Artikel 6, MRK geschützten Grundrecht des "fair trial" stehe, wenn der schutzbefohlene und bereits über 14-jährige Minderjährige gleichzeitig infolge eigener Antragstellung (Paragraph 182 a, AußStrG) selbst zum Kreis der unmittelbar Verfahrensbeteiligten zählt, sodass die gegenständliche Obsorgeangelegenheit nach Meinung des Rekurssenates eine grundsätzliche und richtungsweisende Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Stattgebung ihres Antrages an das Erstgericht abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.