Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0118102×

Rechtssatz RS0118102

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118102

Geschäftszahl

7Ob217/03t; 1Ob63/10m (1Ob78/10t); 1Ob100/17p

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 182 d, AußStrG soll verhindern, dass Informationen, die erst durch ein Gerichtsverfahren vermittelt werden, gegen den Willen der betroffenen Personen weitergegeben werden. Es ist mit Artikel 6, MRK nicht in Einklang zu bringen, einem unmittelbar Verfahrensbeteiligten selbst durch die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte Geheimhaltung gerade jene Argumente und Ausführungen verborgen zu halten, die er jedoch im Rahmen eines "fair trial" kennen und wissen muss, um seinerseits nicht bloß dagegen sachgerecht erwidern zu können, sondern auch seinen eigenen gestellten Antrag effektiv durchsetzen und ihm rechtsstaatlich einwandfrei zum Durchbruch verhelfen zu können.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 217/03t
    Entscheidungstext OGH 15.10.2003 7 Ob 217/03t
    Veröff: SZ 2003/122
  • 1 Ob 63/10m
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 63/10m
    nur: Die Bestimmung des § 182d AußStrG soll verhindern, dass Informationen, die erst durch ein Gerichtsverfahren vermittelt werden, gegen den Willen der betroffenen Personen weitergegeben werden. (T1); Beisatz: Die Frage der Geheimhaltung im Interesse des Wohls des betroffenen Minderjährigen ist unter Bedachtnahme auf alle konkreten Umstände des Einzelfalls zu lösen. (T2)
  • 1 Ob 100/17p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 100/17p
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118102

Im RIS seit

14.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017

Dokumentnummer

JJR_20031015_OGH0002_0070OB00217_03T0000_001