Rechtssatz RS0118102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118102
Geschäftszahl
7Ob217/03t; 1Ob63/10m (1Ob78/10t); 1Ob100/17p
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 182d AußStrG soll verhindern, dass Informationen, die erst durch ein Gerichtsverfahren vermittelt werden, gegen den Willen der betroffenen Personen weitergegeben werden. Es ist mit Art 6 MRK nicht in Einklang zu bringen, einem unmittelbar Verfahrensbeteiligten selbst durch die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte Geheimhaltung gerade jene Argumente und Ausführungen verborgen zu halten, die er jedoch im Rahmen eines "fair trial" kennen und wissen muss, um seinerseits nicht bloß dagegen sachgerecht erwidern zu können, sondern auch seinen eigenen gestellten Antrag effektiv durchsetzen und ihm rechtsstaatlich einwandfrei zum Durchbruch verhelfen zu können.Die Bestimmung des Paragraph 182 d, AußStrG soll verhindern, dass Informationen, die erst durch ein Gerichtsverfahren vermittelt werden, gegen den Willen der betroffenen Personen weitergegeben werden. Es ist mit Artikel 6, MRK nicht in Einklang zu bringen, einem unmittelbar Verfahrensbeteiligten selbst durch die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte Geheimhaltung gerade jene Argumente und Ausführungen verborgen zu halten, die er jedoch im Rahmen eines "fair trial" kennen und wissen muss, um seinerseits nicht bloß dagegen sachgerecht erwidern zu können, sondern auch seinen eigenen gestellten Antrag effektiv durchsetzen und ihm rechtsstaatlich einwandfrei zum Durchbruch verhelfen zu können.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 217/03t
Entscheidungstext OGH 15.10.2003 7 Ob 217/03t
Veröff: SZ 2003/122
- 1 Ob 63/10m
Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 63/10m
nur: Die Bestimmung des § 182d AußStrG soll verhindern, dass Informationen, die erst durch ein Gerichtsverfahren vermittelt werden, gegen den Willen der betroffenen Personen weitergegeben werden. (T1); Beisatz: Die Frage der Geheimhaltung im Interesse des Wohls des betroffenen Minderjährigen ist unter Bedachtnahme auf alle konkreten Umstände des Einzelfalls zu lösen. (T2)
- 1 Ob 100/17p
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 100/17p
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118102
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20031015_OGH0002_0070OB00217_03T0000_001