[3] Die Beklagte zeigt mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf: Die Beklagte zeigt mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
[4] 1.1 Hat die Partei die Entscheidung erster Instanz nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, können andere Rechtsgründe, denen selbständige rechtserzeugende oder rechtsvernichtende Tatsachen zugrunde liegen, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043338 [insb T11, T13]; RS0043480 [T22]; RS0043573 [insb T2, T29, T31, T33, T36, T40, T42, T43]).
[5] Die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Klägerin habe durch die unterlassene Offenlegung eines weiteren Verfahrens zur Erlangung von Rechtsschutzdeckung gegen eine andere Rechtsschutzversicherung für die Verfolgung von Ansprüchen aus dem Abschluss des Fremdwährungskredits nicht gegen Art 8.1.1 ARB 2018 verstoßen, hat die Beklagte in der Berufung nicht bekämpft, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision nicht einzugehen ist. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Klägerin habe durch die unterlassene Offenlegung eines weiteren Verfahrens zur Erlangung von Rechtsschutzdeckung gegen eine andere Rechtsschutzversicherung für die Verfolgung von Ansprüchen aus dem Abschluss des Fremdwährungskredits nicht gegen Artikel 8 Punkt eins Punkt eins, ARB 2018 verstoßen, hat die Beklagte in der Berufung nicht bekämpft, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision nicht einzugehen ist.
[6] 1.2 Das Berufungsgericht hat zur Obliegenheitsverletzung nach Art 8.1.1 ARB 2018 mangels Offenlegung der Beiziehung eines Kreditvermittlers ausgeführt, dass die Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, zumal nicht feststehe, dass sich die Klägerin ausführlich über die Fragen der Konvertierung informiert hätte, sondern vielmehr nach den Feststellungen der Kreditvermittler in die Konvertierung des bestehenden Kredits nicht involviert gewesen sei. 1.2 Das Berufungsgericht hat zur Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8 Punkt eins Punkt eins, ARB 2018 mangels Offenlegung der Beiziehung eines Kreditvermittlers ausgeführt, dass die Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, zumal nicht feststehe, dass sich die Klägerin ausführlich über die Fragen der Konvertierung informiert hätte, sondern vielmehr nach den Feststellungen der Kreditvermittler in die Konvertierung des bestehenden Kredits nicht involviert gewesen sei.
[7] Die Revision verweist ebenfalls nur auf die Beiziehung eines professionellen Kreditvermittlers und darauf, dass die Klägerin diesen Umstand verschwiegen habe. Dass das Berufungsgericht zu Unrecht die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung in diesem Punkt verweigert hätte, hat die Beklagte in der Revision hingegen nicht als Mangelhaftigkeit gerügt. Dem Obersten Gerichtshof ist daher eine Überprüfung verwehrt (RS0043231).
[8] 1.3 Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ausreichend konkret dargelegt, dass sie durch das Vortäuschen der Bank, sie werde ihr im Fall der Konvertierung einen weiteren Kredit einräumen, geschädigt worden sei, ist nicht zu beanstanden. Warum diese Informationen nicht ausreichend iSd Art 8.1.1 ARB 2018 gewesen sein sollen, begründet die Revision nicht. 1.3 Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ausreichend konkret dargelegt, dass sie durch das Vortäuschen der Bank, sie werde ihr im Fall der Konvertierung einen weiteren Kredit einräumen, geschädigt worden sei, ist nicht zu beanstanden. Warum diese Informationen nicht ausreichend iSd Artikel 8 Punkt eins Punkt eins, ARB 2018 gewesen sein sollen, begründet die Revision nicht.
[9] 2. In der Rechtsschutzversicherung ist bei Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen (RS0081929). Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt (RS0117144 [T3]).
[10] 2.1 Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das anspruchsbegründende Vorbringen der Klägerin nicht unschlüssig sei, eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs bestehe und dass die von der Beklagten erhobenen Einwände als Tatfragen im Haftpflichtprozess zu beurteilen und für die Deckungspflicht unbeachtlich seien, ist nicht korrekturbedürftig.
[11] 2.2 Entgegen der Ansicht der Beklagten muss die Klägerin eine Anrechnung von Vorteilen nicht bereits in ihrer Klage vorwegnehmen. Der Eintritt von Vorteilen aus dem Schadensereignis unter dem Titel des Vorteilsausgleichs fällt nicht in die Beweispflicht des Geschädigten, vielmehr hat der Schädiger die Vorteile zu behaupten und zu beweisen, dies betrifft auch die Höhe des Vorteils und die Kongruenz der Leistung (vgl 7 Ob 119/23k mwN). 2.2 Entgegen der Ansicht der Beklagten muss die Klägerin eine Anrechnung von Vorteilen nicht bereits in ihrer Klage vorwegnehmen. Der Eintritt von Vorteilen aus dem Schadensereignis unter dem Titel des Vorteilsausgleichs fällt nicht in die Beweispflicht des Geschädigten, vielmehr hat der Schädiger die Vorteile zu behaupten und zu beweisen, dies betrifft auch die Höhe des Vorteils und die Kongruenz der Leistung vergleiche 7 Ob 119/23k mwN).
[12] Das Klagebegehren ist daher nicht deshalb unschlüssig, weil die Klägerin im Deckungsprozess allein auf den Zinsschaden verweist, ohne das Wechselkursrisiko zu berücksichtigen.
[13] 3. Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen (RS0114001 [T1]).
[14] 3.1 Die Klägerin strebt die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen aufgrund der höheren Zinsbelastung an, die sie aufgrund des Konvertierungsvertrags zu tragen habe. Ihren Anspruch stützt sie darauf, dass sie von
den Mitarbeitern der Bank durch die unrichtige In-Aussicht-Stellung einer Erweiterung des Kredits arglistig zum Abschluss des Konvertierungsvertrags veranlasst und dabei falsch über die Konsequenzen dieser Konvertierung informiert worden sei. 3.1 Die Klägerin strebt die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen aufgrund der höheren Zinsbelastung an, die sie aufgrund des Konvertierungsvertrags zu tragen habe. Ihren Anspruch stützt sie darauf, dass sie von, den Mitarbeitern der Bank durch die unrichtige In-Aussicht-Stellung einer Erweiterung des Kredits arglistig zum Abschluss des Konvertierungsvertrags veranlasst und dabei falsch über die Konsequenzen dieser Konvertierung informiert worden sei.
[15] 3.2 Es trifft zwar zu, dass ohne den ursprünglichen Fremdwährungskredit die Klägerin auch den Konvertierungsvertrag nicht hätte abschließen können. Die Vorinstanzen haben die Vorvertraglichkeit aber ohne Korrekturbedarf verneint, weil die Klägerin keine Verstöße der Bank beim Abschluss des Fremdwährungskredits behauptet, sondern ihre Schadenersatzansprüche ausschließlich mit Handlungen unmittelbar vor dem Abschluss des Konvertierungsvertrags begründet.
[16] 4. Zum Verjährungseinwand führte das Berufungsgericht aus, dass die Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, teilte aber im Übrigen die Ansicht des Erstgerichts, dass keine Verjährung eingetreten sei.
[17] Da eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden kann (RS0043573 [T49]), ist dem Obersten Gerichtshof eine Stellungnahme auch zu dieser Rechtsfrage verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht zunächst ausführte, dass die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte (vgl RS0043573 [T35]). Da eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden kann (RS0043573 [T49]), ist dem Obersten Gerichtshof eine Stellungnahme auch zu dieser Rechtsfrage verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht zunächst ausführte, dass die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte vergleiche RS0043573 [T35]).