Die Revision der Klägerin ist ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes (vgl § 508a Abs 1 ZPO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision der Klägerin ist ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes vergleiche Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Die Bestimmungen der §§ 25b ff KSchG idF BGBl I 1997/6, womit der Gesetzgeber in der Frage der Haftung volljähriger Familienangehöriger ohne zulängliches Vermögen und Einkommen bei der Übernahme von Interzessionen eine von den Grundzügen der Entscheidung 1 Ob 544/95 (= SZ 68/64 = JBl 1995, 651 [Mader] = ÖBA 1995, 804 [Graf, 776] = EvBl 1995/156) abweichende Regelung gefunden hat (vgl dazu auch Mader in Schwimann2, § 1346 ABGB Rz 12), sind hier noch nicht maßgeblich, weil diese Regelung gemäß § 41a Abs 4 Z 2 KSchG nicht auf Verträge anzuwenden ist, die - wie die vorliegenden - vor dem 1. Jänner 1997 geschlossen wurden (ÖBA 1999, 647; OGH 6 Ob 200/99a).Die Bestimmungen der Paragraphen 25 b, ff KSchG in der Fassung BGBl römisch eins 1997/6, womit der Gesetzgeber in der Frage der Haftung volljähriger Familienangehöriger ohne zulängliches Vermögen und Einkommen bei der Übernahme von Interzessionen eine von den Grundzügen der Entscheidung 1 Ob 544/95 (= SZ 68/64 = JBl 1995, 651 [Mader] = ÖBA 1995, 804 [Graf, 776] = EvBl 1995/156) abweichende Regelung gefunden hat vergleiche dazu auch Mader in Schwimann2, Paragraph 1346, ABGB Rz 12), sind hier noch nicht maßgeblich, weil diese Regelung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer 2, KSchG nicht auf Verträge anzuwenden ist, die - wie die vorliegenden - vor dem 1. Jänner 1997 geschlossen wurden (ÖBA 1999, 647; OGH 6 Ob 200/99a).
Der Oberste Gerichtshof übernahm in der Entscheidung 1 Ob 544/95 die Wertungen der deutschen Rechtsprechung bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen zugunsten von Verwandten bzw deren Firmen durch Familienangehörige ohne zulängliches Einkommen. Die Verbindung der strukturell ungleich größeren Verhandlungsstärke der Gläubigerbank gegenüber einem dem Hauptschuldner gutstehenden Angehörigen, dessen Verpflichtung seine gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei weitem übersteigt, mit weiteren, in der Person des gutstehenden Angehörigen liegenden, seine Entscheidungsfreiheit weitgehend beeinträchtigenden und der Gläubigerbank zurechenbaren Umständen begründet in Ausnahmefällen die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestands. Dabei sind demonstrativ aufgezählte, für die Sittenwidrigkeitsfrage beachtliche Gesichtspunkte maßgeblich, deren Gesamtwürdigung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist. Der Rechtsprechung diente diese Leitentscheidung seither als Richtschnur zur Beurteilung der jeweiligen Einzelfälle (ÖBA 1997, 1027, JBl 1998, 36; ÖBA 1998, 723 uva; RIS-Justiz RS0048300, RS0048309, RS0048312).
Konkret setzt ein Sittenwidrigkeitsurteil
a) die inhaltliche Missbilligung des Interzessionsvertrags des Interzedenten,
b) die Missbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten und
c) die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber voraus (ÖBA 1999, 647 mwN; SZ 71/117).
Das eine weitere Inhaltskontrolle auslösende krasse Missverhältnis des Haftungsumfangs (hier: 12 Mio S) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (- einkommens- und vermögenslose Hausfrau -) im Zeitpunkt der Haftungsübernahme war im vorliegenden Fall unzweifelhaft gegeben und der klagenden Bank offensichtlich auch bekannt bzw hätte ihr bekannt sein müssen. Steht ein solches krasses Missverhältnis als objektives Element fest, so bilden dann die für die Inhaltskontrolle sonst rechtserheblichen, in der Leitentscheidung demonstrativ aufgezählten und von Graf (ÖBA 1995, 776) abstrahierend gruppierten Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaubt, wenn entsprechende Indikatoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in allen drei Systemelementen verwirklicht waren und diesen in der Gesamtschau - je nach den Umständen des Einzelfalls - erhebliches Gewicht beizumessen ist (ÖBA 1999, 647; SZ 71/117).
Hier werfen die maßgeblichen Umstände keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf und geben keinen Anlass zur Weiterentwicklung der dargestellten Rechtsprechung.Hier werfen die maßgeblichen Umstände keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf und geben keinen Anlass zur Weiterentwicklung der dargestellten Rechtsprechung.
Eine der Gläubigerbank zurechenbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Beklagten wurde von der zweiten Instanz in vertretbarer Weise bejaht. Die Beklagte hat im Betrieb nicht mitgearbeitet. Sie wurde von der klagenden Bank in keiner Weise über die Risken der Haftungsübernahme aufgeklärt. Die Verpflichtungserklärung erfolgte unter dem Einfluss des Ehegatten der Klägerin, von dem diese wirtschaftlich völlig abhängig war. Auch ein wesentliches Eigeninteresse der Klägerin an der Kreditaufnahme kann verneint werden. Die Kreditaufnahme diente nicht der beruflichen Existenz beider Ehegatten (vgl SZ 68/64, 8 Ob 2315/96s); die Klägerin war an der kreditnehmenden Firma nur als Kommanditistin ohne Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnisse (vgl §§ 164, 170 HGB) mit einem geringfügigen, keinerlei Einkommen vermittelnden Kommanditanteil beteiligt (vgl allgemein auch JBl 1999, 333 = ÖBA 1999, 563, insb 566).Eine der Gläubigerbank zurechenbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Beklagten wurde von der zweiten Instanz in vertretbarer Weise bejaht. Die Beklagte hat im Betrieb nicht mitgearbeitet. Sie wurde von der klagenden Bank in keiner Weise über die Risken der Haftungsübernahme aufgeklärt. Die Verpflichtungserklärung erfolgte unter dem Einfluss des Ehegatten der Klägerin, von dem diese wirtschaftlich völlig abhängig war. Auch ein wesentliches Eigeninteresse der Klägerin an der Kreditaufnahme kann verneint werden. Die Kreditaufnahme diente nicht der beruflichen Existenz beider Ehegatten vergleiche SZ 68/64, 8 Ob 2315/96s); die Klägerin war an der kreditnehmenden Firma nur als Kommanditistin ohne Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnisse vergleiche Paragraphen 164, 170, HGB) mit einem geringfügigen, keinerlei Einkommen vermittelnden Kommanditanteil beteiligt vergleiche allgemein auch JBl 1999, 333 = ÖBA 1999, 563, insb 566).
Wenn das Berufungsgericht bei Abwägung aller subjektiven Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls unter Bedachtnahme auf die nach der Rechtsprechung als relevant angesehenen Umstände, die Haftung der Klägerin unter Beachtung des krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der völlig fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten als sittenwidrig iSd § 879 ABGB beurteilte, kann darin eine der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürftige krasse Fehlbeurteilung und eine darin liegende erhebliche Rechtsfrage nicht erblickt werden.Wenn das Berufungsgericht bei Abwägung aller subjektiven Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls unter Bedachtnahme auf die nach der Rechtsprechung als relevant angesehenen Umstände, die Haftung der Klägerin unter Beachtung des krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der völlig fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten als sittenwidrig iSd Paragraph 879, ABGB beurteilte, kann darin eine der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürftige krasse Fehlbeurteilung und eine darin liegende erhebliche Rechtsfrage nicht erblickt werden.
Auf den erstmals in der Revision erhobenen Einwand der Klägerin, dass die Beklagte im Scheidungsverfahren einen Hälfteanteil an der ehelichen Wohnung beanspruche und dies - sowie weitere Gesellschaftsanteile - als Vermögen der Beklagten zu berücksichtigen seien, ist nicht weiter einzugehen, weil keine entsprechende Behauptungen im Verfahren erster Instanz aufgestellt wurden.
Mangels erheblicher Rechtsfragen ist die Revision zurückzuweisen (vgl schon ÖBA 1999, 647; 9 Ob 48/97t; 10 Ob 98/99f uva). Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin hingewiesen.Mangels erheblicher Rechtsfragen ist die Revision zurückzuweisen vergleiche schon ÖBA 1999, 647; 9 Ob 48/97t; 10 Ob 98/99f uva). Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin hingewiesen.