Zunächst ist vorauszuschicken, dass das Fehlen von Rechtsprechung durch den Obersten Gerichtshof gegenüber einer von einem ausländischen Höchstgericht vertretenen Rechtslösung grundsätzlich schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen kann, weil dem Obersten Gerichtshof insoweit keine Leitfunktion zukommt (7 Ob 183/00p; RIS-Justiz RS0042940). Da sich auch in der Revision - so wie schon im Berufungsverfahren - die Rechtsausführungen der Rechtsmittelwerberin ausschließlich auf den Rechtsgrund ihrer Einbeziehung in einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (nämlich den zwischen M***** und der Beklagten geschlossenen, jedoch wegen Erstprämienverzuges nicht erfüllten Kaskoversicherungsvertrag) beschränken, ist weiters voranzustellen, dass dadurch der sonst geltende Grundsatz, dass bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen ist (RIS-Justiz RS0043352), eine Ausnahme und Einschränkung erfährt; insoweit ist nämlich ein Rechtsmittelgericht an eine solche Beschränkung der Klagegründe (oder auch Einwendungen) gebunden (RIS-Justiz RS0041570; zuletzt 8 ObA 21/06f; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 190 zu § 503 mwN). Auf die (nur) in erster Instanz relevierten und zuvor bereits wiedergegebenen sonstigen Rechtsgründe ist daher nicht weiter einzugehen.Zunächst ist vorauszuschicken, dass das Fehlen von Rechtsprechung durch den Obersten Gerichtshof gegenüber einer von einem ausländischen Höchstgericht vertretenen Rechtslösung grundsätzlich schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen kann, weil dem Obersten Gerichtshof insoweit keine Leitfunktion zukommt (7 Ob 183/00p; RIS-Justiz RS0042940). Da sich auch in der Revision - so wie schon im Berufungsverfahren - die Rechtsausführungen der Rechtsmittelwerberin ausschließlich auf den Rechtsgrund ihrer Einbeziehung in einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (nämlich den zwischen M***** und der Beklagten geschlossenen, jedoch wegen Erstprämienverzuges nicht erfüllten Kaskoversicherungsvertrag) beschränken, ist weiters voranzustellen, dass dadurch der sonst geltende Grundsatz, dass bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen ist (RIS-Justiz RS0043352), eine Ausnahme und Einschränkung erfährt; insoweit ist nämlich ein Rechtsmittelgericht an eine solche Beschränkung der Klagegründe (oder auch Einwendungen) gebunden (RIS-Justiz RS0041570; zuletzt 8 ObA 21/06f; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 190 zu Paragraph 503, mwN). Auf die (nur) in erster Instanz relevierten und zuvor bereits wiedergegebenen sonstigen Rechtsgründe ist daher nicht weiter einzugehen.
Um als einem Vertragsverhältnis Außenstehender in den Genuss von Schutzwirkungen als Dritter zu kommen, dürfen zunächst keine unmittelbaren Leistungspflichten zu Gunsten dieses Dritten seitens der eigentlichen Vertragspartner bestehen; darüber hinaus treffen solche Schutzpflichten den Schuldner nur gegenüber Personen, die der Erfüllung nahe stehen, durch sie besonders gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter wird jedoch nicht angenommen, wenn der Dritte gegen einen der beiden Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch aus einem von ihm selbst geschlossenen, also eigenem Vertrag hat (Koziol-Welser II12 135; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 30 zu § 1295; Harrer in Schwimann, ABGB3 Rz 108 zu § 1295; RIS-Justiz RS0022814; 7 Ob 245/02h). Der aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter erwachsende eigene Schadenersatzanspruch kann demgemäß nie weiter reichen als ein eigener vertraglicher Schadenersatzanspruch des Gläubigers (RIS-Justiz RS0013961) - wovon hier zudem betraglich nicht auszugehen ist. Dies Rechtsfigur wurde entwickelt, um einem Geschädigten, dem sonst nur deliktische Ansprüche zustünden, auch Ersatzansprüche wegen Verletzung einer rechtlichen Sonderverbindung zu verschaffen (7 Ob 672/89 = SZ 62/173).Um als einem Vertragsverhältnis Außenstehender in den Genuss von Schutzwirkungen als Dritter zu kommen, dürfen zunächst keine unmittelbaren Leistungspflichten zu Gunsten dieses Dritten seitens der eigentlichen Vertragspartner bestehen; darüber hinaus treffen solche Schutzpflichten den Schuldner nur gegenüber Personen, die der Erfüllung nahe stehen, durch sie besonders gefährdet werden und der Interessenssphäre eines Partners angehören. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter wird jedoch nicht angenommen, wenn der Dritte gegen einen der beiden Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch aus einem von ihm selbst geschlossenen, also eigenem Vertrag hat (Koziol-Welser II12 135; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 30 zu Paragraph 1295,; Harrer in Schwimann, ABGB3 Rz 108 zu Paragraph 1295,; RIS-Justiz RS0022814; 7 Ob 245/02h). Der aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter erwachsende eigene Schadenersatzanspruch kann demgemäß nie weiter reichen als ein eigener vertraglicher Schadenersatzanspruch des Gläubigers (RIS-Justiz RS0013961) - wovon hier zudem betraglich nicht auszugehen ist. Dies Rechtsfigur wurde entwickelt, um einem Geschädigten, dem sonst nur deliktische Ansprüche zustünden, auch Ersatzansprüche wegen Verletzung einer rechtlichen Sonderverbindung zu verschaffen (7 Ob 672/89 = SZ 62/173).
Letztere Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor: Zwischen der klagenden Partei und Franz M***** war ein Werkvertrag zur Reparatur seines beschädigten PKWs geschlossen worden, woraus die Klägerin auf Grund dieser Vertragsbeziehung (also ex contractu) ihre Ansprüche gegen den Genannten zwischenzeitlich durch Erwirkung eines rechtskräftigen Zahlungsbefehles und damit Exekutionstitels durchsetzen, allerdings nicht befriedigend effektuieren konnte. Allein dieses wirtschaftliche Risiko auf die Beklagte zu überwälzen, vermag ihr nicht - auch nicht mit dem in der Revision mehrfach gebrauchten Argument der „Unbilligkeit" - die Einbeziehung in einen aus fremdem Vertrag geschützten Personenkreis zu verschaffen. Das Revisionsargument, dass vorliegender Sachverhalt Schutzwirkungsansprüche auslöse, andernfalls die Klägerin „ausschließlich auf deliktische Ansprüche nach § 1315 ABGB" gegenüber der Beklagten angewiesen wäre, ist in diesem Zusammenhang unberechtigt. Schließlich braucht auch das im Rechtsmittel verbreiterte „dreipersonale Verhältnis" zwischen M*****, Versicherung und der Klägerin nicht weiter vertiefend behandelt zu werden. Ob die Klägerin unter Umständen deliktische Schadenersatzansprüche gegenüber dem zu Deckungszusagen generell und wegen des ihm bekannten Prämienverzuges auch insbesondere in casu nicht befugten Außendienstmitarbeiter erheben kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Letztere Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor: Zwischen der klagenden Partei und Franz M***** war ein Werkvertrag zur Reparatur seines beschädigten PKWs geschlossen worden, woraus die Klägerin auf Grund dieser Vertragsbeziehung (also ex contractu) ihre Ansprüche gegen den Genannten zwischenzeitlich durch Erwirkung eines rechtskräftigen Zahlungsbefehles und damit Exekutionstitels durchsetzen, allerdings nicht befriedigend effektuieren konnte. Allein dieses wirtschaftliche Risiko auf die Beklagte zu überwälzen, vermag ihr nicht - auch nicht mit dem in der Revision mehrfach gebrauchten Argument der „Unbilligkeit" - die Einbeziehung in einen aus fremdem Vertrag geschützten Personenkreis zu verschaffen. Das Revisionsargument, dass vorliegender Sachverhalt Schutzwirkungsansprüche auslöse, andernfalls die Klägerin „ausschließlich auf deliktische Ansprüche nach Paragraph 1315, ABGB" gegenüber der Beklagten angewiesen wäre, ist in diesem Zusammenhang unberechtigt. Schließlich braucht auch das im Rechtsmittel verbreiterte „dreipersonale Verhältnis" zwischen M*****, Versicherung und der Klägerin nicht weiter vertiefend behandelt zu werden. Ob die Klägerin unter Umständen deliktische Schadenersatzansprüche gegenüber dem zu Deckungszusagen generell und wegen des ihm bekannten Prämienverzuges auch insbesondere in casu nicht befugten Außendienstmitarbeiter erheben kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Zufolge Vorliegens ausreichender oberstgerichtlicher Rechtsprechung samt einschlägiger Haftpflichtliteratur, woran sich auch das Berufungsgericht ausgerichtet hat, ist die Revision der klagenden Partei sohin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Zufolge Vorliegens ausreichender oberstgerichtlicher Rechtsprechung samt einschlägiger Haftpflichtliteratur, woran sich auch das Berufungsgericht ausgerichtet hat, ist die Revision der klagenden Partei sohin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigketi des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigketi des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.