Entscheidungsgründe:
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung der E***** Versicherungs-AG 1995" (in der Folge ARB 1995) zu Grunde liegen. Sie lauten soweit hier von Bedeutung:
„Artikel 6. ...
...
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
...
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungsnehmer und die Führung notwendiger Musterprozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter zu beschränken.
Wenn oder sobald die Versicherungsnehmer durch die Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer Ansprüche, insbesondere durch drohende Verjährung, geschützt sind, übernimmt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen außergerichtlicher und gerichtlicher Interessenwahrnehmungen durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter.
Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
...
Artikel 8. ...
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet, ...
1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem
...
1.5.3. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden, vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, oder vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen. ...
Artikel 10 ...
1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar etc) frei zu wählen.
...
4. Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen:
...
4.4. in Fällen des Artikel 6.7.3. ..."
Die Klägerin schloss am 1. 5. 2000 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der A***** AG (in der Folge: A*****) ab. Der Klägerin wurde mit Depotauszug vom 16. 1. 2005 der Wert ihrer Fondsanteile mit 6.928,75 EUR bekanntgegeben, dieser Betrag wurde ihr aber infolge Insolvenz nicht ausbezahlt.
Für die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung besteht grundsätzlich Rechtsschutzdeckung.
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr im Bereich der Kostenübernahme für die Rechtsvertretung betreffend die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs aus dem von ihr abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag mit A***** Rechtsschutzdeckung ohne die Beschränkung auf vorerst die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin und die Führung notwendiger Musterprozesse durch von der Beklagten ausgewählte Rechtsvertreter und ohne die Beschränkung auf die Übernahme lediglich der Kosten für Klagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen außergerichtlicher und gerichtlicher Interessenwahrnehmung durch von der Beklagten ausgewählte Rechtsvertreter zu gewähren, und zwar in Bezug auf die Vertretung der Klägerin als Privatbeteiligte im Strafverfahren gegen die Organe von A***** und für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich wegen mangelnder Aufsicht des Staates (Bundes-Wertpapieraufsicht/Finanzmarktaufsicht) über die masselos im Konkurs befindlichen A*****-Gesellschaften. Weiters wird die Feststellung begehrt, dass die Vereinbarung der Beschränkung der freien Anwaltswahl in Art 6.7.3. ARB 1995 rechtsunwirksam sei. Die Klägerin habe 9.588,60 EUR investiert und ihre Forderung in den Konkursverfahren der A*****-Gesellschaften angemeldet. Organe der Gesellschaften hätten die Gelder veruntreut. Die Finanzmarktaufsicht habe die Prüfung der Verwendung und Verwaltung von Kundengeldern und die nötige Verfügung der Einstellung des Geschäftsbetriebs unterlassen und damit schuldhaft der Klägerin Schaden zugefügt. Die Höhe des Schadens stehe noch nicht endgültig fest. Nach den Angaben der Liquidatoren der Fonds in L***** seien ca 50 % der Anlegergelder vorhanden. Die Beklagte verweigere die Rechtsschutzdeckung zwar nicht grundsätzlich, mache jedoch unzulässigerweise die Deckung von der Beauftragung dreier von ihr vorgesehenen Anwälte abhängig. Der Klägerin sei kein Hinweis zugekommen, welche konkreten Schritte die von der Beklagten beauftragten Anwälte zur Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen unternehmen wollten. Die sogenannte Massenschadenklausel nach Art 6.7.3. ARB 1995 verstoße gegen den gesetzlich festgelegten Grundsatz der freien Anwaltswahl. Die Warteverpflichtung sei gröblich benachteiligend und daher nicht wirksam vereinbart. Sie sei außerdem unklar, weil ihr nicht entnommen werden könne, wann sie konkret zur Anwendung gelangen werde.Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr im Bereich der Kostenübernahme für die Rechtsvertretung betreffend die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs aus dem von ihr abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag mit A***** Rechtsschutzdeckung ohne die Beschränkung auf vorerst die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin und die Führung notwendiger Musterprozesse durch von der Beklagten ausgewählte Rechtsvertreter und ohne die Beschränkung auf die Übernahme lediglich der Kosten für Klagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen außergerichtlicher und gerichtlicher Interessenwahrnehmung durch von der Beklagten ausgewählte Rechtsvertreter zu gewähren, und zwar in Bezug auf die Vertretung der Klägerin als Privatbeteiligte im Strafverfahren gegen die Organe von A***** und für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich wegen mangelnder Aufsicht des Staates (Bundes-Wertpapieraufsicht/Finanzmarktaufsicht) über die masselos im Konkurs befindlichen A*****-Gesellschaften. Weiters wird die Feststellung begehrt, dass die Vereinbarung der Beschränkung der freien Anwaltswahl in Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 1995 rechtsunwirksam sei. Die Klägerin habe 9.588,60 EUR investiert und ihre Forderung in den Konkursverfahren der A*****-Gesellschaften angemeldet. Organe der Gesellschaften hätten die Gelder veruntreut. Die Finanzmarktaufsicht habe die Prüfung der Verwendung und Verwaltung von Kundengeldern und die nötige Verfügung der Einstellung des Geschäftsbetriebs unterlassen und damit schuldhaft der Klägerin Schaden zugefügt. Die Höhe des Schadens stehe noch nicht endgültig fest. Nach den Angaben der Liquidatoren der Fonds in L***** seien ca 50 % der Anlegergelder vorhanden. Die Beklagte verweigere die Rechtsschutzdeckung zwar nicht grundsätzlich, mache jedoch unzulässigerweise die Deckung von der Beauftragung dreier von ihr vorgesehenen Anwälte abhängig. Der Klägerin sei kein Hinweis zugekommen, welche konkreten Schritte die von der Beklagten beauftragten Anwälte zur Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen unternehmen wollten. Die sogenannte Massenschadenklausel nach Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 1995 verstoße gegen den gesetzlich festgelegten Grundsatz der freien Anwaltswahl. Die Warteverpflichtung sei gröblich benachteiligend und daher nicht wirksam vereinbart. Sie sei außerdem unklar, weil ihr nicht entnommen werden könne, wann sie konkret zur Anwendung gelangen werde.
Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung. Im Hinblick auf eingeleitete Musterverfahren gegen die Republik Österreich und die „B*****", in welchen die Haftung gegenüber Kunden von A***** Prüfgegenstand sei, sowie auf die vereinbarte Massenschadenklausel bestehe keine Deckungspflicht. Die Beschränkung der freien Anwaltswahl für den Bereich der außergerichtlichen Vertretung sei zulässig.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin Rechtsschutzdeckung für die Vertretung als Privatbeteiligte im Strafverfahren und zur gerichtlichen Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zu gewähren und stellte fest, dass die Vereinbarung der Beschränkung der freien Anwaltswahl in Art 6.7.3. ARB 1995 rechtsunwirksam sei, soweit er das Recht des Versicherungsnehmers zur freien Wahl einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren betreffe. Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, die Kostenübernahme für die Rechtsvertretung betreffend die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen auch in Bezug auf die außergerichtliche Vertretung betreffend die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zu gewähren sowie die Feststellung, dass die Beschränkung der freien Rechtsanwaltswahl in Art 6.7.3. ARB 1995 auch rechtsunwirksam sei, soweit das Recht des Versicherungsnehmers zur freien Wahl eines Rechtsanwalts zur sonstigen (außergerichtlichen) Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen durch diese Vereinbarung beschränkt werde, werde abgewiesen. Art 8.1.5.3. ARB 1995 verstoße gegen § 6 Abs 3 KSchG und sei daher unwirksam. Die Bestimmung lasse offen, wann im Einzelfall eine tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit vorliege. Sie setze keine Abhängigkeit des anhängig zu machenden Verfahrens vom „anderen Verfahren" im Sinn einer Präjudizialität nach § 190 ZPO voraus. Die allgemeine Formulierung von der „Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit" widerspreche dem Erfordernis einer klaren, verständlichen und durchschaubaren Formulierung, wie sie § 6 Abs 3 KSchG gebiete. Hinsichtlich der Musterprozesse bleibe offen, unter welchen Voraussetzungen ein Prozess als Musterprozess für den vom Versicherungsnehmer verfolgten Anspruch anzusehen sei. Die Massenschadenklausel nach Art 6.7.3. ARB 1995 widerspreche § 158k VersVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Das rechtliche Interesse an der Feststellungsklage liege aufgrund des strittigen Rechtsverhältnisses vor.Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin Rechtsschutzdeckung für die Vertretung als Privatbeteiligte im Strafverfahren und zur gerichtlichen Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zu gewähren und stellte fest, dass die Vereinbarung der Beschränkung der freien Anwaltswahl in Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 1995 rechtsunwirksam sei, soweit er das Recht des Versicherungsnehmers zur freien Wahl einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren betreffe. Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, die Kostenübernahme für die Rechtsvertretung betreffend die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen auch in Bezug auf die außergerichtliche Vertretung betreffend die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zu gewähren sowie die Feststellung, dass die Beschränkung der freien Rechtsanwaltswahl in Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 1995 auch rechtsunwirksam sei, soweit das Recht des Versicherungsnehmers zur freien Wahl eines Rechtsanwalts zur sonstigen (außergerichtlichen) Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen durch diese Vereinbarung beschränkt werde, werde abgewiesen. Artikel 8 Punkt eins Punkt 5 Punkt 3, ARB 1995 verstoße gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und sei daher unwirksam. Die Bestimmung lasse offen, wann im Einzelfall eine tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit vorliege. Sie setze keine Abhängigkeit des anhängig zu machenden Verfahrens vom „anderen Verfahren" im Sinn einer Präjudizialität nach Paragraph 190, ZPO voraus. Die allgemeine Formulierung von der „Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit" widerspreche dem Erfordernis einer klaren, verständlichen und durchschaubaren Formulierung, wie sie Paragraph 6, Absatz 3, KSchG gebiete. Hinsichtlich der Musterprozesse bleibe offen, unter welchen Voraussetzungen ein Prozess als Musterprozess für den vom Versicherungsnehmer verfolgten Anspruch anzusehen sei. Die Massenschadenklausel nach Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 1995 widerspreche Paragraph 158 k, VersVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Das rechtliche Interesse an der Feststellungsklage liege aufgrund des strittigen Rechtsverhältnisses vor.
Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung der Beklagten (gegen den klagsstattgebenden Teil des erstgerichtlichen Urteils) die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe, dass es der stattgebenden und abweisenden Entscheidung zur Frage der Rechtsunwirksamkeit des Art 6.7.3. ARB 1995 folgende Fassung gab: Es sprach aus, dass in Bezug auf den Rechtsschutzversicherungsvertrag mit Wirkung für die Streitteile festgestellt werde, dass Art 6.7.3. ARB 1995 (dessen Wortlaut das Berufungsgericht im Spruch wiedergab) insofern rechtsunwirksam sei, als dieser das Recht der Klägerin zur freien Wahl einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person zu ihrer Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren einschränke. Das Mehrbegehren, es werde festgestellt, dass die im vorgenannten Punkt des Urteilsspruchs dargelegte Vereinbarung der Beschränkung der freien Anwaltswahl auch rechtsunwirksam sei, soweit das Recht der Klägerin zur freien Wahl eines Rechtsanwalts zur sonstigen (außergerichtlichen) Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beschränkt werde, wies es ab. Die Feststellungsklage sei in den Fällen zuzulassen, in denen mit der Leistungsklage nur einzelne, aus einem Dauerschuldverhältnis resultierende Ansprüche geltend gemacht werden könnten und das Begehren auf Feststellung darüber hinaus dazu geeignet sei, die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien ein für allemal klarzustellen, die objektive Ungewissheit über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs zu beseitigen und auf diese Weise künftige Leistungsprozesse abzuschneiden. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, führte das Berufungsgericht zur Wartepflicht gemäß Art 8.1.5.3. ARB 1995 aus, dass es dahingestellt bleiben könne, ob diese Klausel dem Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG widerspreche. Die Beklagte habe nämlich nicht bekannt gegeben, welche Musterverfahren anhängig seien. Die Beklagte treffe jedoch, sofern sie sich auf die Warteverpflichtung berufe, die Verpflichtung, dem Versicherungsnehmer diejenigen Rechtsstreite, auf die sie sich beziehe, konkret zu benennen. Dies habe aber die Beklagte unterlassen, weshalb ihr eine Berufung auf die Warteverpflichtung schon aus diesem Grund verwehrt sei. Die Massenschadenklausel widerspreche den grundsätzlichen Intentionen der Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie und damit auch § 158k VersVG.Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung der Beklagten (gegen den klagsstattgebenden Teil des erstgerichtlichen Urteils) die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe, dass es der stattgebenden und abweisenden Entscheidung zur Frage der Rechtsunwirksamkeit des Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 1995 folgende Fassung gab: Es sprach aus, dass in Bezug auf den Rechtsschutzversicherungsvertrag mit Wirkung für die Streitteile festgestellt werde, dass Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 1995 (dessen Wortlaut das Berufungsgericht im Spruch wiedergab) insofern rechtsunwirksam sei, als dieser das Recht der Klägerin zur freien Wahl einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person zu ihrer Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren einschränke. Das Mehrbegehren, es werde festgestellt, dass die im vorgenannten Punkt des Urteilsspruchs dargelegte Vereinbarung der Beschränkung der freien Anwaltswahl auch rechtsunwirksam sei, soweit das Recht der Klägerin zur freien Wahl eines Rechtsanwalts zur sonstigen (außergerichtlichen) Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beschränkt werde, wies es ab. Die Feststellungsklage sei in den Fällen zuzulassen, in denen mit der Leistungsklage nur einzelne, aus einem Dauerschuldverhältnis resultierende Ansprüche geltend gemacht werden könnten und das Begehren auf Feststellung darüber hinaus dazu geeignet sei, die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien ein für allemal klarzustellen, die objektive Ungewissheit über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs zu beseitigen und auf diese Weise künftige Leistungsprozesse abzuschneiden. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, führte das Berufungsgericht zur Wartepflicht gemäß Artikel 8 Punkt eins Punkt 5 Punkt 3, ARB 1995 aus, dass es dahingestellt bleiben könne, ob diese Klausel dem Transparenzgebot nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG widerspreche. Die Beklagte habe nämlich nicht bekannt gegeben, welche Musterverfahren anhängig seien. Die Beklagte treffe jedoch, sofern sie sich auf die Warteverpflichtung berufe, die Verpflichtung, dem Versicherungsnehmer diejenigen Rechtsstreite, auf die sie sich beziehe, konkret zu benennen. Dies habe aber die Beklagte unterlassen, weshalb ihr eine Berufung auf die Warteverpflichtung schon aus diesem Grund verwehrt sei. Die Massenschadenklausel widerspreche den grundsätzlichen Intentionen der Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie und damit auch Paragraph 158 k, VersVG.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob die Beschränkung der freien Anwaltswahl im Zusammenhang mit Massenverfahren durch Art 6.7.3. ARB 1995 eine unzulässige Abweichung von § 158k Abs 1 VersVG im Zusammenhang mit § 158p VersVG darstelle.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob die Beschränkung der freien Anwaltswahl im Zusammenhang mit Massenverfahren durch Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 1995 eine unzulässige Abweichung von Paragraph 158 k, Absatz eins, VersVG im Zusammenhang mit Paragraph 158 p, VersVG darstelle.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Klagebegehren insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.