Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird von der Revisionswerberin gerügt, dass das Gericht zweiter Instanz das Berufungsverfahren nicht bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in dem von einem anderen „A*****-Geschädigten" gegen seinen Rechtsschutzversicherer angestrengten Verfahren (7 Ob 26/08m), zumindest aber bis zum Vorliegen der Vorabenscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) über die diesem im genannten Verfahren vorgelegten Fragen unterbrochen hat. Auch dort bildet zwar die Frage der Richtlinienkonformität des Artikels 6.7.3 ARB 1998 den zentralen Streitpunkt. Die schon aus prozessökonomischen Gründen an sich berechtigte Mängelrüge der Beklagten ist aber insofern obsolet, als der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 29. 4. 2009 das vorliegende Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH über den vom Obersten Gerichtshof am 23. 4. 2008 in der Rechtssache 7 Ob 26/08m gemäß Artikel 234 EG gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen hat. Diese Vorabentscheidung liegt nunmehr vor. Im deshalb von Amts wegen fortzusetzenden Revisionsverfahren ist, wie dies mit dem Unterbrechungsantrag vom Beklagten angestrebt wurde, auf die Vorabentscheidung Bedacht zu nehmen.
Dem EuGH wurde folgende Frage (Nr 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Ist Artikel 4 (1) der Richtlinie 87/344/EWG ... dahin auszulegen, dass ihm eine in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers enthaltene Klausel, die den Versicherer in Versicherungsfällen, in denen eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis (etwa die Insolvenz eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens) geschädigt wird, zur Auswahl eines Rechtsvertreters berechtigt und damit das Recht des einzelnen Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl beschränkt (sogenannte 'Massenschadensklausel'), widerspricht?"
Der EuGH hat diese Frage wie folgt beantwortet:
„Art 4 Abs 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung ist dahin auszulegen, dass der Rechtsschutzversicherer sich in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen."„Art 4 Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung ist dahin auszulegen, dass der Rechtsschutzversicherer sich in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen."
Damit steht für den Obersten Gerichtshof als letztinstanzliches Gericht auch für den vorliegenden „Parallelfall" bindend fest (vgl Schwarze in Schwarze, EU-Kommentar, Art 234 EGV Rn 66), dass - wie der Kläger behauptet hat - Artikel 6.7.3 ARB das in Artikel 4 der Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie postulierte und durch § 158k VersVG in Österreich umgesetzte Recht des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl unzulässig einschränkt und daher unbeachtlich ist. Auf die umfangreichen Ausführungen, mit denen die Revisionswerberin ihre gegenteilige Rechtsansicht begründet, ist daher nicht mehr einzugehen. Die Beklagte hat ihre Rechtsmeinung, sie könne dem Kläger die begehrte Rechtsschutzdeckung seiner Schadenersatzansprüche durch den von ihm frei gewählten Rechtsanwalt versagen, eben auf Artikel 6.7.3 ARB gestützt. Da die Vorabentscheidung des EuGH die Rechtsansicht des Klägers, diese Bestimmung sei rechtsunwirksam, bestätigt, haben die Vorinstanzen den Hauptbegehren auf Rechtsschutzdeckung und Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung der Beschränkung der freien Anwaltswahl in Artikel 6.7.3 ARB ohne Rechtsirrtum Folge gegeben. Denn auch die beiden weiteren dagegen in der Revision noch aufrecht erhaltenen Einwände sind nicht stichthältig.Damit steht für den Obersten Gerichtshof als letztinstanzliches Gericht auch für den vorliegenden „Parallelfall" bindend fest vergleiche Schwarze in Schwarze, EU-Kommentar, Artikel 234, EGV Rn 66), dass - wie der Kläger behauptet hat - Artikel 6.7.3 ARB das in Artikel 4 der Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie postulierte und durch Paragraph 158 k, VersVG in Österreich umgesetzte Recht des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl unzulässig einschränkt und daher unbeachtlich ist. Auf die umfangreichen Ausführungen, mit denen die Revisionswerberin ihre gegenteilige Rechtsansicht begründet, ist daher nicht mehr einzugehen. Die Beklagte hat ihre Rechtsmeinung, sie könne dem Kläger die begehrte Rechtsschutzdeckung seiner Schadenersatzansprüche durch den von ihm frei gewählten Rechtsanwalt versagen, eben auf Artikel 6.7.3 ARB gestützt. Da die Vorabentscheidung des EuGH die Rechtsansicht des Klägers, diese Bestimmung sei rechtsunwirksam, bestätigt, haben die Vorinstanzen den Hauptbegehren auf Rechtsschutzdeckung und Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung der Beschränkung der freien Anwaltswahl in Artikel 6.7.3 ARB ohne Rechtsirrtum Folge gegeben. Denn auch die beiden weiteren dagegen in der Revision noch aufrecht erhaltenen Einwände sind nicht stichthältig.
Die Revisionswerberin hält daran fest, dass die begehrte Rechtsschutzdeckung für die Privatbeteiligung des Klägers im Strafverfahren gegen Organe der A***** und für seine Klageführung gegen die Republik Österreich im Hinblick auf eine den Kläger treffende Wartepflicht gemäß Artikel 8.1.5.3 ARB nicht zu Recht bestehe. Das Klagebegehren sei aufgrund bereits anhängiger Musterprozesse, deren Ausgang abzuwarten sei, noch nicht fällig. Zumindest ein weiteres Verfahren eines durch den nunmehrigen Klagevertreter ebenfalls vertretenen A*****-Geschädigten gegen die Republik Österreich sei gerichtsanhängig. Dass im vorliegenden Fall Ansprüche verjähren könnten und daraus ein Schaden erwachsen würde, habe der Kläger nicht behauptet. Ungeachtet dessen habe die Beklagte als Rechtsschutzversicherer ohnehin dafür Sorge zu tragen, dass dem Versicherungsnehmer aus der Warteverpflichtung kein Schaden entstehe. Das unter bestimmten Voraussetzungen gebotene Abwarten anderer Verfahren ermögliche es dem einzelnen Versicherungsnehmer gerade in kompliziert gelagerten Fällen, mit der Versicherungssumme, die die Kostendeckung durch den Versicherer nach oben begrenze, das Auslangen zu finden. Zufolge der die Interessen der Versicherten wahrenden Warteverpflichtung sei das Klagebegehren angesichts anhängiger Musterprozesse mangels Fälligkeit abzuweisen.
Diesen Ausführungen stehen die Argumente des Berufungsgerichts entgegen, das richtig darauf hingewiesen hat, dass eine Warteverpflichtung im Sinn des Artikels 8.1.5.3 ARB hier schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil nach der ausdrücklich getroffenen Negativfeststellung gerade nicht feststeht, dass der Kläger über Musterprozesse von der Beklagten informiert wurde. Da für den Kläger ein Verjährungsverzicht durch den Schädiger nicht erzwingbar ist, muss ihm jedenfalls zugestanden werden, verjährungshindernde Handlungen (insbesondere die Einbringung von Schadenersatzklagen) vorzunehmen, um dieser Gefahr zu begegnen. Es trifft zu, dass es zur Vermeidung einer - insbesondere eine unnötige Kostenbelastung bedeutenden - Mehrgleisigkeit angezeigt sein kann, ein Verfahren bis zur Beendigung eines „Musterprozesses" zu unterbrechen. Die Beklagte hat aber keinen Umstand behauptet, geschweige denn bewiesen, dass jene Rechtshandlungen, für die der Kläger jetzt Rechtsschutzdeckung begehrt, im Hinblick auf Hinweise und Absprachen im Zusammenhang mit anderen Verfahren unterbleiben hätten können. Der Einwand, das Begehren des Klägers auf Rechtsschutzdeckung sei wegen einer Warteverpflichtung im Sinn des Art 8.1.5.3 ARB nicht fällig, geht daher ins Leere.Diesen Ausführungen stehen die Argumente des Berufungsgerichts entgegen, das richtig darauf hingewiesen hat, dass eine Warteverpflichtung im Sinn des Artikels 8.1.5.3 ARB hier schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil nach der ausdrücklich getroffenen Negativfeststellung gerade nicht feststeht, dass der Kläger über Musterprozesse von der Beklagten informiert wurde. Da für den Kläger ein Verjährungsverzicht durch den Schädiger nicht erzwingbar ist, muss ihm jedenfalls zugestanden werden, verjährungshindernde Handlungen (insbesondere die Einbringung von Schadenersatzklagen) vorzunehmen, um dieser Gefahr zu begegnen. Es trifft zu, dass es zur Vermeidung einer - insbesondere eine unnötige Kostenbelastung bedeutenden - Mehrgleisigkeit angezeigt sein kann, ein Verfahren bis zur Beendigung eines „Musterprozesses" zu unterbrechen. Die Beklagte hat aber keinen Umstand behauptet, geschweige denn bewiesen, dass jene Rechtshandlungen, für die der Kläger jetzt Rechtsschutzdeckung begehrt, im Hinblick auf Hinweise und Absprachen im Zusammenhang mit anderen Verfahren unterbleiben hätten können. Der Einwand, das Begehren des Klägers auf Rechtsschutzdeckung sei wegen einer Warteverpflichtung im Sinn des Artikel 8 Punkt eins Punkt 5 Punkt 3, ARB nicht fällig, geht daher ins Leere.
Schließlich vertritt die Beklagte - wie (erstmals) in der Berufung - auch in der Revision die Meinung, dem Kläger mangle es am rechtlichen Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Bestimmung des Artikels 6.7.3 ARB. Damit strebe der Kläger lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage an. Angesichts der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage und aufgrund der (vom Kläger bereits in Anspruch genommenen) Möglichkeit, auf Leistung zu klagen, sei ein konkretes Feststellungsinteresse jedenfalls nicht (mehr) gegeben. Weshalb aus Sicht des Klägers nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser aufgrund der Veranlagung auch noch andere Prozesse anstrengen werde, sei nicht ersichtlich. Die bloß abstrakte Möglichkeit eines weiteren Massenschadens reiche für ein Rechtsschutzinteresse am Feststellungsbegehren nicht aus.
Es trifft zu, dass abstrakte Rechtsfragen, denen kein gegenwärtig in der Wirklichkeit existierender Sachverhalt zugrunde liegt oder solche, die sich in der Feststellung einer dem Gesetzeswortlaut entsprechenden Rechtslage erschöpfen, nicht urteilsmäßig feststellungsfähig sind (Fasching in Fasching/Konecny² III § 228 ZPO Rz 62). Nur die konkrete Möglichkeit des Eintritts von Leistungsverpflichtungen (hier aus dem Versicherungsvertrag) stellt eine ausreichende Interessengrundlage für ein Feststellungsbegehren dar, während die bloße theoretische Möglichkeit der Entstehung von Ansprüchen zur Begründung des Feststellungsinteresses nach § 228 ZPO nicht ausreicht (vgl 7 Ob 4/05x mwN; RIS-Justiz RS0038949). Die Revisionswerberin übersieht aber einerseits, dass es bei der begehrten Feststellung betreffend Artikel 6.7.3 ARB nicht um eine abstrakte rechtliche Qualifikation geht, sondern dass diese Bestimmung dem zwischen den Parteien bestandenen Versicherungsverhältnis zugrunde gelegt wurde und daher in jedem einschlägigen Versicherungsfall wieder einen Streitpunkt darstellen könnte. Andererseits ist es im Hinblick auf die notorischen Turbulenzen in der Causa A***** durchaus naheliegend, dass der Kläger (etwa als Privatbeteiligter) zu weiteren vom Versicherungsschutz umfassten Rechtshandlungen veranlasst werden könnte. Die von ihm begehrte Feststellung ist daher (ebenso wie die die beiden bereits anhängigen Fälle betreffenden Begehren auf Rechtsschutzdeckung, die im Übrigen auch Feststellungsbegehren sind) konkret geeignet, eine streitverhindernde Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zu entfalten (vgl RIS-Justiz RS0039080). Demnach hat das Berufungsgericht das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung zutreffend bejaht.Es trifft zu, dass abstrakte Rechtsfragen, denen kein gegenwärtig in der Wirklichkeit existierender Sachverhalt zugrunde liegt oder solche, die sich in der Feststellung einer dem Gesetzeswortlaut entsprechenden Rechtslage erschöpfen, nicht urteilsmäßig feststellungsfähig sind (Fasching in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 228, ZPO Rz 62). Nur die konkrete Möglichkeit des Eintritts von Leistungsverpflichtungen (hier aus dem Versicherungsvertrag) stellt eine ausreichende Interessengrundlage für ein Feststellungsbegehren dar, während die bloße theoretische Möglichkeit der Entstehung von Ansprüchen zur Begründung des Feststellungsinteresses nach Paragraph 228, ZPO nicht ausreicht vergleiche 7 Ob 4/05x mwN; RIS-Justiz RS0038949). Die Revisionswerberin übersieht aber einerseits, dass es bei der begehrten Feststellung betreffend Artikel 6.7.3 ARB nicht um eine abstrakte rechtliche Qualifikation geht, sondern dass diese Bestimmung dem zwischen den Parteien bestandenen Versicherungsverhältnis zugrunde gelegt wurde und daher in jedem einschlägigen Versicherungsfall wieder einen Streitpunkt darstellen könnte. Andererseits ist es im Hinblick auf die notorischen Turbulenzen in der Causa A***** durchaus naheliegend, dass der Kläger (etwa als Privatbeteiligter) zu weiteren vom Versicherungsschutz umfassten Rechtshandlungen veranlasst werden könnte. Die von ihm begehrte Feststellung ist daher (ebenso wie die die beiden bereits anhängigen Fälle betreffenden Begehren auf Rechtsschutzdeckung, die im Übrigen auch Feststellungsbegehren sind) konkret geeignet, eine streitverhindernde Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zu entfalten vergleiche RIS-Justiz RS0039080). Demnach hat das Berufungsgericht das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung zutreffend bejaht.
Da die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung in jeder Hinsicht standhält, muss die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.