[1] 1. Ob bereits im Grundbuch ein Wohnrecht zugunsten der Erstbeklagten einverleibt ist, spielt für die Abweisung des Räumungsbegehrens keine Rolle. Es steht nämlich auch ein von den Vorinstanzen jedenfalls bejahtes obligatorisches Wohnrecht der Beklagten (allgemein zu dessen Zulässigkeit vgl nur RS0011659; RS0011840) der begehrten Räumung entgegen. [1] 1. Ob bereits im Grundbuch ein Wohnrecht zugunsten der Erstbeklagten einverleibt ist, spielt für die Abweisung des Räumungsbegehrens keine Rolle. Es steht nämlich auch ein von den Vorinstanzen jedenfalls bejahtes obligatorisches Wohnrecht der Beklagten (allgemein zu dessen Zulässigkeit vergleiche nur RS0011659; RS0011840) der begehrten Räumung entgegen.
[2] 2.1. Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar, weil schon wegen ihrer Einzelfallbezogenheit ein Beitrag zur Rechtsentwicklung oder Rechtsvereinheitlichung nicht erwartet werden kann und ein Aufgreifen daher nur aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich sein könnte (4 Ob 238/18f mwN). Letzteres ist hier nicht der Fall:
[3] 2.2. Nach den bindenden erstgerichtlichen Feststellungen sagte der Zweitbeklagte der Erstbeklagten in Anwesenheit des Klägers, dass ihr dieser ein lebenslanges Wohnrecht am Wohnhaus eingeräumt und ihm darauf die Hand gegeben habe. Diese Aussage bejahte der Kläger vor allen Anwesenden. Wenn die Vorinstanzen daraus die an die Erstbeklagte erfolgte Zusage eines Wohnrechts durch den Kläger erkannten, so liegt darin keine die Rechtssicherheit gefährdende Beurteilung des Erklärungsverhaltens des Klägers. Die Bejahung dieser Aussage erfolgte unmittelbar auch gegenüber der anwesenden Erstbeklagten, weshalb der Zweitbeklagte insoweit weder die Funktion eines Boten noch Stellvertreters zu übernehmen hatte.
[4] 3. Um dem Bestimmtheitserfordernis des § 869 ABGB zu entsprechen, muss aus der Vereinbarung nicht nur der Wille der Parteien hervorgehen, den Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern die Leistungen müssen auch in einer Art und Weise bestimmt sein, dass sie sich aus dem Vertrag selbst bestimmen lassen, wobei „bestimmt“ nach ständiger Rechtsprechung stets als „bestimmbar“ verstanden wird. Ein Vertrag ist demnach dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB ergeben (7 Ob 52/16x mzN). Auch insoweit liegt keine Verkennung der Auslegungsgrundsätze durch die Vorinstanzen vor, war doch das betreffende Objekt „Wohnhaus“ samt Grundparzelle durch die Planunterlagen für dessen Ausbau eindeutig bestimmt. Dafür dass davon einzelne Bereiche, wie etwa der Garten oder der Keller, ausgenommen sein sollten, lagen nicht die geringsten Anhaltspunkte vor. [4] 3. Um dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 869, ABGB zu entsprechen, muss aus der Vereinbarung nicht nur der Wille der Parteien hervorgehen, den Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern die Leistungen müssen auch in einer Art und Weise bestimmt sein, dass sie sich aus dem Vertrag selbst bestimmen lassen, wobei „bestimmt“ nach ständiger Rechtsprechung stets als „bestimmbar“ verstanden wird. Ein Vertrag ist demnach dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der Paragraphen 914, 915, ABGB ergeben (7 Ob 52/16x mzN). Auch insoweit liegt keine Verkennung der Auslegungsgrundsätze durch die Vorinstanzen vor, war doch das betreffende Objekt „Wohnhaus“ samt Grundparzelle durch die Planunterlagen für dessen Ausbau eindeutig bestimmt. Dafür dass davon einzelne Bereiche, wie etwa der Garten oder der Keller, ausgenommen sein sollten, lagen nicht die geringsten Anhaltspunkte vor.
[5] 4. Es mag auch ein bloß verbales Verhalten, wie ein ausgesprochenes Verbot (hier: durch anwaltliche Schreiben), eine ausreichende Widersetzlichkeit im Sinn des § 1488 ABGB begründen können, wenn sich der Servitutsberechtigte daran hält (vgl 5 Ob 74/15s mwN). Gerade Letzteres war aber hier nicht der Fall. [5] 4. Es mag auch ein bloß verbales Verhalten, wie ein ausgesprochenes Verbot (hier: durch anwaltliche Schreiben), eine ausreichende Widersetzlichkeit im Sinn des Paragraph 1488, ABGB begründen können, wenn sich der Servitutsberechtigte daran hält vergleiche 5 Ob 74/15s mwN). Gerade Letzteres war aber hier nicht der Fall.
[6] 5. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens hat der Senat geprüft; sie liegt nicht vor. Wie der Umstand zu bewerten ist, dass die Beklagten die Lebensgefährtin des Klägers nicht als Zeugin geführt haben, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Revision nicht mehr aufgegriffen werden kann. Das Berufungsgericht musste sich damit nicht befassen, weil dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde, sodass insoweit auch kein Mangel des Berufungsverfahrens vorliegen kann.
[7] 6. Der Kläger macht somit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Die Revision ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen. Eine weitergehende Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). [7] 6. Der Kläger macht somit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Die Revision ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen. Eine weitergehende Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).