Die Revision ist zulässig und auch teilweise im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
I. Zum Hauptauftrag:römisch eins. Zum Hauptauftrag:
1. Zum Zustandekommen des Hauptauftrags:
1.1. Um dem Bestimmtheitserfordernis des § 869 ABGB zu entsprechen, muss aus der Vereinbarung nicht nur der Wille der Parteien hervorgehen, den Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern die Leistungen müssen auch in einer Art und Weise bestimmt sein, dass sie sich aus dem Vertrag selbst bestimmen lassen, wobei „bestimmt“ nach ständiger Rechtsprechung stets als „bestimmbar" verstanden wird (RIS-Justiz RS0014010, RS0014693). Ein Vertrag ist demnach nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB ergeben (RIS-Justiz RS0013954).1.1. Um dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 869, ABGB zu entsprechen, muss aus der Vereinbarung nicht nur der Wille der Parteien hervorgehen, den Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern die Leistungen müssen auch in einer Art und Weise bestimmt sein, dass sie sich aus dem Vertrag selbst bestimmen lassen, wobei „bestimmt“ nach ständiger Rechtsprechung stets als „bestimmbar" verstanden wird (RIS-Justiz RS0014010, RS0014693). Ein Vertrag ist demnach nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln der Paragraphen 914, 915, ABGB ergeben (RIS-Justiz RS0013954).
Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS0017915). Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden „Absicht der Parteien“ ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0017915 [T27, T29]).Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den Paragraphen 914, ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS0017915). Unter der gemäß Paragraph 914, ABGB zu erforschenden „Absicht der Parteien“ ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0017915 [T27, T29]).
1.2. Im vorliegenden Fall diente den zwischen den Streitteilen geführten Vertragsgesprächen über die Innengestaltung des Hotels eine vom Kläger vorbereitete Aufstellung als Leistungsbeschreibungsgrundlage. Darin wurden ua die Begriffe „Vorentwurf“, „Entwurf“, „Ausführungsplanung“ und „Oberleitung der Ausführung“ beschrieben. Vor diesem Hintergrund lassen sich die vom Kläger geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Vorentwurf, Entwurf sowie der Ausführungs- und Detailpläne, anhand derer die Werkstattpläne zu erstellen waren, und die Innehabung der künstlerischen Oberleitung feststellen, ohne dass es des Rückgriffs auf eine Verkehrssitte bedarf, weshalb dazu – entgegen der Revision – keine ergänzenden Feststellungen erforderlich sind. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht von einer ausreichenden Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung der Vertragspflichten des Klägers ausgegangen.
1.3. Die Ausführungen in der Revision, wonach eine Pauschalpreisvereinbarung nicht festgestellt worden sei, übergehen die entsprechende Feststellung eines Pauschalentgelts von 90.000 EUR netto.
1.4. Insgesamt ist daher hinsichtlich des Hauptauftrags von einem wirksamen Vertragsabschluss auszugehen. Die Beklagte hat auch Teilzahlungen geleistet und lässt Vorbringen in der Revision vermissen, in welchen Punkten welche (konkreten) Unklarheiten bestehen sollen, und worin konkret eine vom Parteiwillen nicht geklärte Unbestimmtheit oder Unbestimmbarkeit gegeben sein soll.
2. Zur Fälligkeit des Hauptauftragshonorars:
2.1. Der Kläger hatte im Wesentlichen Planungsleistungen zu erbringen; diese sind ihrer Natur nach solche eines Werkvertrags (vgl RIS-Justiz RS0021555, RS0019644 [T2]). Bei einer – auch hier vorliegenden –Pauschalvereinbarung über den Werklohn tritt die Fälligkeit mit Vollendung des Werks ein (RIS-Justiz RS0112186, RS0021821; vgl auch RS0022038), und zwar nach Erbringung aller vertraglichen Leistungen (RIS-Justiz RS0021384).2.1. Der Kläger hatte im Wesentlichen Planungsleistungen zu erbringen; diese sind ihrer Natur nach solche eines Werkvertrags vergleiche RIS-Justiz RS0021555, RS0019644 [T2]). Bei einer – auch hier vorliegenden –Pauschalvereinbarung über den Werklohn tritt die Fälligkeit mit Vollendung des Werks ein (RIS-Justiz RS0112186, RS0021821; vergleiche auch RS0022038), und zwar nach Erbringung aller vertraglichen Leistungen (RIS-Justiz RS0021384).
Das Recht zur Leistungsverweigerung bezieht sich nur auf Pflichten, die zueinander im Austauschverhältnis stehen, also in einem einheitlichen Rechtsgeschäft ihren Entstehungsgrund haben und durch einen gemeinsamen Zweck miteinander verbunden sind (RIS-Justiz RS0018760), demnach auf die Hauptpflichten und die äquivalenten Nebenpflichten (RIS-Justiz RS0019902 [T3]). Ob ein solches Verhältnis gegeben ist, ist nach der Übung des Verkehrs zu beurteilen (RIS-Justiz RS0019902).
2.2. Die Beklagte beruft sich darauf, dass der Kläger sein Werk noch nicht vollständig erfüllt habe, weil er vertraglich zur Übertragung des Werknutzungsrechts verpflichtet sei und dieses noch nicht übertragen habe, womit eine Leistungsverweigerung wegen Nichterbringung einer äquivalenten Nebenpflicht behauptet wird. Bezüglich der Übertragung des Werknutzungsrechts haben die Streitteile aber nichts vereinbart. Außerdem gilt, selbst bei vertraglicher Einräumung von Werknutzungsrechten an einem erst zu schaffenden Werk, dass diese Rechte mangels einer abweichenden Vereinbarung mit der Vollendung des Werks entstehen, ohne dass es noch einer besonderen rechtsbegründenden Handlung des Urhebers bedürfte; für eine Unterscheidung zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft (§ 380 ABGB) ist im Bereich des Urheberrechts kein Raum (RIS-Justiz RS0038797). Die Beklagte ist zur Zurückbehaltung des Werklohns nicht berechtigt.2.2. Die Beklagte beruft sich darauf, dass der Kläger sein Werk noch nicht vollständig erfüllt habe, weil er vertraglich zur Übertragung des Werknutzungsrechts verpflichtet sei und dieses noch nicht übertragen habe, womit eine Leistungsverweigerung wegen Nichterbringung einer äquivalenten Nebenpflicht behauptet wird. Bezüglich der Übertragung des Werknutzungsrechts haben die Streitteile aber nichts vereinbart. Außerdem gilt, selbst bei vertraglicher Einräumung von Werknutzungsrechten an einem erst zu schaffenden Werk, dass diese Rechte mangels einer abweichenden Vereinbarung mit der Vollendung des Werks entstehen, ohne dass es noch einer besonderen rechtsbegründenden Handlung des Urhebers bedürfte; für eine Unterscheidung zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft (Paragraph 380, ABGB) ist im Bereich des Urheberrechts kein Raum (RIS-Justiz RS0038797). Die Beklagte ist zur Zurückbehaltung des Werklohns nicht berechtigt.
2.3. Soweit die Revision die Feststellung der Vorinstanzen, dass der Kläger seine Leistungen abgeschlossen hat, als überschießend bemängelt, ist auf dessen Vorbringen zu verweisen, dass seine Leistungen erbracht und von der Beklagten abgenommen worden seien. Im Übrigen ging die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren selbst von einem Abschluss des gesamten Bauvorhabens und damit – abgesehen von der fehlenden Übertragung des Werknutzungsrechts – auch der Leistungserbringung durch den Kläger im Zeitpunkt der Übermittlung des E-Mails vom 25. 7. 2012 (mit der Rechnung vom 24. 7. 2012 im Anhang) aus und bestritt bloß die vom Kläger behauptete frühere Fälligkeit. Insofern ist der Sachverhalt unstrittig (§ 267 ZPO).2.3. Soweit die Revision die Feststellung der Vorinstanzen, dass der Kläger seine Leistungen abgeschlossen hat, als überschießend bemängelt, ist auf dessen Vorbringen zu verweisen, dass seine Leistungen erbracht und von der Beklagten abgenommen worden seien. Im Übrigen ging die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren selbst von einem Abschluss des gesamten Bauvorhabens und damit – abgesehen von der fehlenden Übertragung des Werknutzungsrechts – auch der Leistungserbringung durch den Kläger im Zeitpunkt der Übermittlung des E-Mails vom 25. 7. 2012 (mit der Rechnung vom 24. 7. 2012 im Anhang) aus und bestritt bloß die vom Kläger behauptete frühere Fälligkeit. Insofern ist der Sachverhalt unstrittig (Paragraph 267, ZPO).
2.4. Der restliche Werklohn ist daher grundsätzlich fällig, und zwar vom übereinstimmenden Vorbringen ausgehend jedenfalls ab 25. 7. 2012.
3. Zu den Verzugszinsen:
3.1. Der Kläger begehrte unternehmerische Verzugszinsen. Der Vertrag wurde im Jahr 2010 abgeschlossen, sodass der gesetzliche Zinssatz nach dem damals geltenden und für vor dem 16. 3. 2013 geschlossene Verträge weiterhin anwendbaren (vgl § 906 Abs 25 Satz 3 UGB) § 352 UGB acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrug. Demgegenüber sprach das Erstgericht – offenbar nach dem nur für Vertragsabschlüsse ab 16. 3. 2013 anwendbaren (vgl § 906 Abs 25 Satz 2 UGB) § 456 UGB – an Verzugszinsen 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu, ohne dass dies aber von der Beklagten im Berufungsverfahren gerügt wurde. Im Zuspruch von 9,2 statt 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz durch das Erstgericht lag eine Überschreitung des Klagebegehrens und demnach ein Verstoß gegen § 405 ZPO vor. Ein solcher Verstoß stellt nach ständiger Rechtsprechung keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache oder Nichtigkeit dar, sondern eine Mangelhaftigkeit, die vom Rechtsmittelgericht nur aufgrund einer Mängelrüge beachtet werden kann (RIS-Justiz RS0041089, RS0041240). Eine im Berufungsverfahren nicht beanstandete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann aber im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043111).3.1. Der Kläger begehrte unternehmerische Verzugszinsen. Der Vertrag wurde im Jahr 2010 abgeschlossen, sodass der gesetzliche Zinssatz nach dem damals geltenden und für vor dem 16. 3. 2013 geschlossene Verträge weiterhin anwendbaren vergleiche Paragraph 906, Absatz 25, Satz 3 UGB) Paragraph 352, UGB acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrug. Demgegenüber sprach das Erstgericht – offenbar nach dem nur für Vertragsabschlüsse ab 16. 3. 2013 anwendbaren vergleiche Paragraph 906, Absatz 25, Satz 2 UGB) Paragraph 456, UGB – an Verzugszinsen 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu, ohne dass dies aber von der Beklagten im Berufungsverfahren gerügt wurde. Im Zuspruch von 9,2 statt 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz durch das Erstgericht lag eine Überschreitung des Klagebegehrens und demnach ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vor. Ein solcher Verstoß stellt nach ständiger Rechtsprechung keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache oder Nichtigkeit dar, sondern eine Mangelhaftigkeit, die vom Rechtsmittelgericht nur aufgrund einer Mängelrüge beachtet werden kann (RIS-Justiz RS0041089, RS0041240). Eine im Berufungsverfahren nicht beanstandete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann aber im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043111).
3.2. Zutreffend verweist die Revision – soweit nach den obigen Ausführungen zu Punkt I.2.3. strittig – auf das Fehlen von Feststellungen zum Zeitpunkt der Vollendung der Leistungserbringung durch den Kläger, sodass im Umfang des Zuspruchs von Zinsen vor dem 25. 7. 2012 eine abschließende Beurteilung der Berechtigung des Zinsenbegehrens nicht möglich ist. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich vorgebracht, die Rechnung vom 30. 11. 2011 nach Erbringung aller seiner vertraglichen Leistungspflichten gelegt zu haben, und eine entsprechende Feststellung in der Berufungsbeantwortung begehrt. Damit liegt ein Feststellungsmangel vor, den das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren zu beheben haben wird.3.2. Zutreffend verweist die Revision – soweit nach den obigen Ausführungen zu Punkt römisch eins.2.3. strittig – auf das Fehlen von Feststellungen zum Zeitpunkt der Vollendung der Leistungserbringung durch den Kläger, sodass im Umfang des Zuspruchs von Zinsen vor dem 25. 7. 2012 eine abschließende Beurteilung der Berechtigung des Zinsenbegehrens nicht möglich ist. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich vorgebracht, die Rechnung vom 30. 11. 2011 nach Erbringung aller seiner vertraglichen Leistungspflichten gelegt zu haben, und eine entsprechende Feststellung in der Berufungsbeantwortung begehrt. Damit liegt ein Feststellungsmangel vor, den das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren zu beheben haben wird.
II. Zu den Zusatzverträgen:römisch zwei. Zu den Zusatzverträgen:
1. Der Kläger hat sich im erstinstanzlichen Verfahren zunächst auf ein konstitutives Anerkenntnis der Forderungen betreffend die Zusatzverträge durch den alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer gestützt:
Das Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht in vollem Umfang zugesteht (RIS-Justiz RS0032818). Ein konstitutives Schuldanerkenntnis schafft unabhängig von der Existenz des zweifelhaften Schuldgrundes einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund (RIS-Justiz RS0032541). Es muss als Feststellungsvertrag auf einer Willensübereinstimmung zwischen dem Anerkennenden und dem Begünstigten beruhen (RIS-Justiz RS0032406 [T5]). Ein konstitutives Anerkenntnis kann sich auch nur auf den Teil einer Forderung oder deren Höhe beziehen (RIS-Justiz RS0122872). Vom Vergleich im Sinn der §§ 1380 ff ABGB unterscheidet es sich dadurch, dass der andere Teil nicht nachgibt (RIS-Justiz RS0032779 [T1, T2]). Auch der Vergleich setzt das Einvernehmen der Parteien voraus (vgl RIS-Justiz RS0032674, RS0032681).Das Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht in vollem Umfang zugesteht (RIS-Justiz RS0032818). Ein konstitutives Schuldanerkenntnis schafft unabhängig von der Existenz des zweifelhaften Schuldgrundes einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund (RIS-Justiz RS0032541). Es muss als Feststellungsvertrag auf einer Willensübereinstimmung zwischen dem Anerkennenden und dem Begünstigten beruhen (RIS-Justiz RS0032406 [T5]). Ein konstitutives Anerkenntnis kann sich auch nur auf den Teil einer Forderung oder deren Höhe beziehen (RIS-Justiz RS0122872). Vom Vergleich im Sinn der Paragraphen 1380, ff ABGB unterscheidet es sich dadurch, dass der andere Teil nicht nachgibt (RIS-Justiz RS0032779 [T1, T2]). Auch der Vergleich setzt das Einvernehmen der Parteien voraus vergleiche RIS-Justiz RS0032674, RS0032681).
Nach den Feststellungen hat der alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer dem Kläger zwar die Bezahlung eines Teilbetrags angeboten, dass er damit einen selbständigen Verpflichtungsgrund schaffen wollte, ist dem Sachverhalt aber nicht zu entnehmen. Das Vergleichsanbot nahm der Kläger nicht an, sodass keine abweichende Vereinbarung zustande kam.
2. Zur Schlüssigkeit des Klagebegehrens:
Der Kläger hat nur einen (pauschalen) Teilbetrag eingeklagt. Da er den Nachweis eines wirksamen Anerkenntnisses (oder eines Vergleichsabschlusses) über diesen Teilbetrag nicht erbracht hat, ist die Schlüssigkeit des Klagebegehrens zu prüfen.
2.1. Ein Klagebegehren ist dann rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0037516). Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen (RIS-Justiz RS0031014 [T29]). Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nämlich nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (RIS-Justiz RS0031014 [T15]). Wird nur pauschal ein Teilanspruch geltend gemacht und können dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat der Kläger klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen (RIS-Justiz RS0031014 [T22, T25]). Eine alternative Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will, ist jedenfalls unzulässig, und zwar selbst dann, wenn nur ein Teilbetrag der angeblich insgesamt zustehenden Forderungen eingeklagt wird (RIS-Justiz RS0031014 [T21]).2.1. Ein Klagebegehren ist dann rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0037516). Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 226, ZPO zu entsprechen (RIS-Justiz RS0031014 [T29]). Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nämlich nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (RIS-Justiz RS0031014 [T15]). Wird nur pauschal ein Teilanspruch geltend gemacht und können dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat der Kläger klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen (RIS-Justiz RS0031014 [T22, T25]). Eine alternative Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will, ist jedenfalls unzulässig, und zwar selbst dann, wenn nur ein Teilbetrag der angeblich insgesamt zustehenden Forderungen eingeklagt wird (RIS-Justiz RS0031014 [T21]).
2.2. Der Kläger hat hinsichtlich der Rechnungssumme von 35.160 EUR brutto zwar im Detail dargestellt, wie sich diese Gesamtsumme zusammensetzt und dabei insbesondere, welcher Betrag auf den jeweiligen Zusatzauftrag entfällt; er hat aber nicht dargelegt, welcher Zusatzvertrag und welcher Teil davon vom geltend gemachten Pauschalbetrag erfasst sein soll. Damit ist aber das Klagebegehren unbestimmt im Sinn der zuvor angeführten Rechtsprechung.
2.3. Das Fehlen des Bestimmtheitserfordernisses im Sinn des § 226 ZPO führt nicht zur sofortigen Abweisung der Klage. Der Kläger ist nach § 182 ZPO – auch wenn er anwaltlich vertreten ist – im fortzusetzenden Verfahren zu einer entsprechenden Präzisierung des Begehrens aufzufordern (RIS-Justiz RS0037166, RS0031014 [T10]).2.3. Das Fehlen des Bestimmtheitserfordernisses im Sinn des Paragraph 226, ZPO führt nicht zur sofortigen Abweisung der Klage. Der Kläger ist nach Paragraph 182, ZPO – auch wenn er anwaltlich vertreten ist – im fortzusetzenden Verfahren zu einer entsprechenden Präzisierung des Begehrens aufzufordern (RIS-Justiz RS0037166, RS0031014 [T10]).
Sollte das Klagebegehren schlüssig gestellt werden, wird noch Folgendes zu beachten sein:
3.1. Gesamtvertretung bedeutet, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschaft grundsätzlich erst dann wirksam werden, wenn sich sämtliche Gesamtvertreter an ihnen beteiligen. Die Gesamtvertretung kann durch Abgabe einer gemeinschaftlichen Erklärung oder externer Teilerklärungen aller Vertreter, durch Ermächtigung eines Gesamtvertreters zur Vornahme von Rechtsgeschäften, sowie durch die (vorherige oder nachträgliche) Zustimmung der übrigen Gesamtvertreter zu einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung eines von ihnen ausgeübt werden (RIS-Justiz RS0052927 [T3, T4], RS0059914). Ein auf der Willenserklärung eines bloß allein handelnden Gesamtvertreters beruhendes Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam, solange es durch die übrigen Gesamtvertreter nicht (ausdrücklich oder schlüssig) genehmigt ist (RIS-Justiz RS0059890).
3.2. Im vorliegenden Fall wurden über den Hauptauftrag hinausgehende Zusatzaufträge allein von der Gesamtprokuristin erteilt. Es stellt sich daher die Frage, ob diese für die Beklagte wirksam sind. Dies könnte nur bei Vorliegen einer Anscheinsvollmacht oder bei nachträglicher Sanierung der vollmachtlos abgeschlossenen Geschäfte durch Genehmigung oder Vorteilszuwendung nach § 1016 erster und zweiter Fall ABGB der Fall sein.3.2. Im vorliegenden Fall wurden über den Hauptauftrag hinausgehende Zusatzaufträge allein von der Gesamtprokuristin erteilt. Es stellt sich daher die Frage, ob diese für die Beklagte wirksam sind. Dies könnte nur bei Vorliegen einer Anscheinsvollmacht oder bei nachträglicher Sanierung der vollmachtlos abgeschlossenen Geschäfte durch Genehmigung oder Vorteilszuwendung nach Paragraph 1016, erster und zweiter Fall ABGB der Fall sein.
3.3. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Anscheinsvollmacht voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken (RIS-Justiz RS0019609). Der die Vertretungsmacht begründende Anschein hat nicht vom Vertreter, sondern von einem Verhalten des Vertretenen oder eines vertretungsbefugten Organs auszugehen (RIS-Justiz RS0020145). Der auf diese Weise gesetzte, dem Vertretenen zurechenbare äußere Tatbestand muss das Vertrauen des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht rechtfertigen (vgl RIS-Justiz RS0020251). Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0019609 [T9], RS0020145 [T15, T17]).3.3. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Anscheinsvollmacht voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken (RIS-Justiz RS0019609). Der die Vertretungsmacht begründende Anschein hat nicht vom Vertreter, sondern von einem Verhalten des Vertretenen oder eines vertretungsbefugten Organs auszugehen (RIS-Justiz RS0020145). Der auf diese Weise gesetzte, dem Vertretenen zurechenbare äußere Tatbestand muss das Vertrauen des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht rechtfertigen vergleiche RIS-Justiz RS0020251). Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0019609 [T9], RS0020145 [T15, T17]).
Das Erstgericht hat bloß festgestellt, dass die Prokuristin während der aufrechten Geschäftsbeziehung an den Kläger herantrat und ihm diverse Zusatzaufträge erteilte. Allein daraus kann aber noch nicht auf das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht geschlossen werden, fehlt doch jeder Bezug zu einem Verhalten eines (allein) vertretungsbefugten Organs der Beklagten. Der Kläger hat vorgebracht, dass die Prokuristin als Projektleiterin tätig war, das Erstgericht hat dazu aber keine Feststellungen getroffen. Um das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht im Sinn der dargelegten Judikatur beurteilen zu können, bedarf es ergänzender Feststellungen dazu, welche Aufgaben der Geschäftsführer der Prokuristin hinsichtlich der Leitung und Abwicklung der Bauprojekte ausdrücklich oder stillschweigend übertrug, welche Kenntnis der Kläger davon hatte, wie sich die Prokuristin dem Kläger gegenüber verhielt und woraus der Kläger schloss, dass der Geschäftsführer die Prokuristin dazu bevollmächtigt hätte, selbständig Zusatzverträge für die Beklagte zu schließen. Erst nach Ergänzung des Sachverhalts kann abschließend beurteilt werden, ob das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht zu bejahen ist.
3.4. Nur dann, wenn das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht verneint werden sollte, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der nachträglichen Sanierung des vollmachtlosen Handelns im Sinn des § 1016 ABGB.3.4. Nur dann, wenn das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht verneint werden sollte, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der nachträglichen Sanierung des vollmachtlosen Handelns im Sinn des Paragraph 1016, ABGB.
3.4.1. Die nachträgliche Genehmigung vollmachtlosen Handelns nach § 1016 erster Fall ABGB ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem „Vertreter“ oder dem Dritten ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden kann (RIS-Justiz RS0021980). Die nachträgliche Zurechnung vollmachtlosen Handelns im Fall schlüssiger Genehmigung setzt aber voraus, dass entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falls darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtlos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden ist. Es durfte für den Vertreter oder den Dritten kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig sein, dass der unwirksam Vertretene ihm gegenüber einen solchen Willen äußern wollte (RIS-Justiz RS0014374). Die Genehmigung kann nur so geschehen, wie der Vertrag geschlossen wurde; sie betrifft das ganze Geschäft (6 Ob 127/05b mwN). Eine bloß teilweise Genehmigung wäre nicht wirksam, sondern als neues Anbot des Vertretenen zum Geschäftsabschluss zu werten (6 Ob 127/05b = RIS-Justiz RS0019669 [T5]).3.4.1. Die nachträgliche Genehmigung vollmachtlosen Handelns nach Paragraph 1016, erster Fall ABGB ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem „Vertreter“ oder dem Dritten ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden kann (RIS-Justiz RS0021980). Die nachträgliche Zurechnung vollmachtlosen Handelns im Fall schlüssiger Genehmigung setzt aber voraus, dass entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falls darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtlos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden ist. Es durfte für den Vertreter oder den Dritten kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig sein, dass der unwirksam Vertretene ihm gegenüber einen solchen Willen äußern wollte (RIS-Justiz RS0014374). Die Genehmigung kann nur so geschehen, wie der Vertrag geschlossen wurde; sie betrifft das ganze Geschäft (6 Ob 127/05b mwN). Eine bloß teilweise Genehmigung wäre nicht wirksam, sondern als neues Anbot des Vertretenen zum Geschäftsabschluss zu werten (6 Ob 127/05b = RIS-Justiz RS0019669 [T5]).
Die nachfolgende Sanierung eines vollmachtlos abgeschlossenen Geschäfts nach § 1016 zweiter Fall ABGB durch Zuwendung des Vorteils liegt nur vor, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiters bekannt war, dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will (RIS-Justiz RS0014363). Die Aneignung des Vorteils gilt nur dann als Genehmigung, wenn der Vertretene von dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft weiß (RIS-Justiz RS0019623).Die nachfolgende Sanierung eines vollmachtlos abgeschlossenen Geschäfts nach Paragraph 1016, zweiter Fall ABGB durch Zuwendung des Vorteils liegt nur vor, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiters bekannt war, dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will (RIS-Justiz RS0014363). Die Aneignung des Vorteils gilt nur dann als Genehmigung, wenn der Vertretene von dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft weiß (RIS-Justiz RS0019623).
3.4.2. Beide Varianten setzen voraus, dass der Geschäftsführer über die näheren Umstände des Geschäftsabschlusses, insbesondere auch über dessen gesamten Inhalt Kenntnis hatte. Die Feststellungen des Erstgerichts sind in diesem Zusammenhang kursorisch. Die gelegte Rechnung allein stellt nicht die Kenntnis vom gesamten Geschäftsinhalt sicher. Es bedarf daher ergänzender Feststellungen dazu, wann der Geschäftsführer welches Wissen über die zwischen der Prokuristin und dem Kläger abgeschlossenen Geschäfte hatte, welche Gespräche geführt wurden und wie der Geschäftsführer darauf reagiert hat. Erst dann kann darüber entschieden werden, ob der Geschäftsführer die Zusatzverträge nachträglich durch Genehmigung oder Vorteilszuwendung saniert hat. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre das Klagebegehren abzuweisen. Sollten aber die Zusatzverträge für die Beklagte wirksam sein, dann ist noch Folgendes auszuführen:
4. Zur Fälligkeit des Honorars für die Zusatzverträge:
4.1. Wo die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgelts mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft (RIS-Justiz RS0017592). Eine Verpflichtung des Werkunternehmers zu einer genauen Detaillierung des Entgelts für seine zur Erbringung des Werks erforderlichen Einzelleistungen ist nicht gegeben, weil durch die Übermittlung der Rechnung der Besteller nur über die Höhe des vorher nicht fix vereinbarten vom Unternehmer begehrten Entgelts in Kenntnis gesetzt werden soll. Es genügt, wenn der Unternehmer die von ihm erbrachten Leistungen einzeln anführt und für das Werk ein Gesamtentgelt berechnet, das der Besteller auf seine Angemessenheit prüfen kann (RIS-Justiz RS0021908). Eine ordnungsgemäße, ausreichend detaillierte Rechnung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Werks sowie des Einblicks des Bestellers dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird, sodass er die Möglichkeit der Prüfung der Angemessenheit des verrechneten Entgelts (§ 1152 ABGB) besitzt. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0021946, RS0022017).4.1. Wo die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgelts mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft (RIS-Justiz RS0017592). Eine Verpflichtung des Werkunternehmers zu einer genauen Detaillierung des Entgelts für seine zur Erbringung des Werks erforderlichen Einzelleistungen ist nicht gegeben, weil durch die Übermittlung der Rechnung der Besteller nur über die Höhe des vorher nicht fix vereinbarten vom Unternehmer begehrten Entgelts in Kenntnis gesetzt werden soll. Es genügt, wenn der Unternehmer die von ihm erbrachten Leistungen einzeln anführt und für das Werk ein Gesamtentgelt berechnet, das der Besteller auf seine Angemessenheit prüfen kann (RIS-Justiz RS0021908). Eine ordnungsgemäße, ausreichend detaillierte Rechnung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Werks sowie des Einblicks des Bestellers dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird, sodass er die Möglichkeit der Prüfung der Angemessenheit des verrechneten Entgelts (Paragraph 1152, ABGB) besitzt. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0021946, RS0022017).
4.2. Für die Zusatzaufträge wurde – im Gegensatz zum Hauptauftrag – kein Pauschalhonorar vereinbart. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Klägers ist daher von einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung und damit auch vom Zugang der Rechnung an die Beklagte abhängig.
4.3. Die Beklagte sieht einen Feststellungsmangel in der fehlenden Feststellung des Zugangs der Rechnung vom 24. 7. 2012 an sie begründet. Dazu ist auszuführen, dass es keinen Verfahrensmangel begründet, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten gegnerischen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (§ 267 Abs 1 ZPO), ohne nachprüfende Beweisaufnahmen der Entscheidung zugrunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0083785 [T2]). Die Beklagte geht in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen – in Übereinstimmung mit den Klagsbehauptungen – vom Erhalt der Rechnung vom 24. 7. 2012 aus. Damit ist dem Berufungsgericht kein Fehler unterlaufen, wenn es seiner Entscheidung den Zugang der Rechnung zugrunde legte.4.3. Die Beklagte sieht einen Feststellungsmangel in der fehlenden Feststellung des Zugangs der Rechnung vom 24. 7. 2012 an sie begründet. Dazu ist auszuführen, dass es keinen Verfahrensmangel begründet, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten gegnerischen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO), ohne nachprüfende Beweisaufnahmen der Entscheidung zugrunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0083785 [T2]). Die Beklagte geht in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen – in Übereinstimmung mit den Klagsbehauptungen – vom Erhalt der Rechnung vom 24. 7. 2012 aus. Damit ist dem Berufungsgericht kein Fehler unterlaufen, wenn es seiner Entscheidung den Zugang der Rechnung zugrunde legte.
4.4. Aus der Rechnung vom 24. 7. 2012 ergeben sich die einzelnen vom Kläger erbrachten Leistungen, die dafür benötigten Arbeitsstunden und die Höhe des jeweiligen Honorars. Eine Überprüfung unter Heranziehung der ihr übermittelten Pläne und sonstigen Arbeitsergebnisse des Klägers war damit möglich. Nach den Feststellungen führten die Mitarbeiter der Beklagten eine entsprechende Rechnungsprüfung tatsächlich durch. Die Revision lässt im Übrigen auch nicht erkennen, welche weitere Aufschlüsselung sie für erforderlich ansieht. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs ist damit grundsätzlich gegeben.
5. Zur Höhe des Honoraranspruchs:
Da das Klagebegehren hinsichtlich der Zusatzverträge noch unschlüssig ist, erübrigt sich derzeit eine Stellungnahme dazu.
III. Zur Gegenforderung:römisch drei. Zur Gegenforderung:
1. Zur mangelhaften Behandlung der Beweisrüge:
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150, RS0043268).
Das Erstgericht hat insbesondere unter Heranziehung von Urkunden eingehend dargelegt, wie es zur bekämpften Feststellung zum Vertragsinhalt betreffend die Verantwortung für die technischen Spezifikationen des Innenausbaus und deren Prüfung gelangte. Das Berufungsgericht hat – erkennbar unter Inanspruchnahme der Begründungserleichterung des § 500a ZPO – die Beweisrüge der Beklagten dazu behandelt. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0043371).Das Erstgericht hat insbesondere unter Heranziehung von Urkunden eingehend dargelegt, wie es zur bekämpften Feststellung zum Vertragsinhalt betreffend die Verantwortung für die technischen Spezifikationen des Innenausbaus und deren Prüfung gelangte. Das Berufungsgericht hat – erkennbar unter Inanspruchnahme der Begründungserleichterung des Paragraph 500 a, ZPO – die Beweisrüge der Beklagten dazu behandelt. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0043371).
2. Zur Aufklärungs- und Warnpflichtverletzung:
2.1. Grundsätzlich hat sich jeder Vertragspartner so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszwecks nicht vereitelt, sondern erleichtert wird (RIS-Justiz RS0018232). Es trifft also bei gemeinsamer Herstellung eines Werks jeden Unternehmer die Pflicht, alles zu vermeiden, was dessen Gelingen vereiteln könnte (2 Ob 223/14d mwN). Infolge des im Bauwesen typischen Zusammenwirkens von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten besteht die regelmäßige Nebenpflicht zur Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführenden Werkunternehmern mit gegenseitigen Aufklärungs- und Kontrollpflichten (RIS-Justiz RS0021634). Hat der Besteller selbst oder ein von ihm damit betrauter Dritter die Aufgabe der Harmonisierung und Abstimmung der von verschiedenen Unternehmern zu erbringenden Teilleistungen übernommen, so sind die zur Erbringung dieser Teilleistungen bestellten Unternehmer dennoch von der Warnpflicht und Aufklärungspflicht betroffen, sobald ihnen die mangelnden Voraussetzungen für die richtige Harmonisierung und Abstimmung ihrer Teilleistungen mit jenen des anderen selbständigen Unternehmers erkennbar werden oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar sein müssten (RIS-Justiz RS0021959).
Die Aufklärungs- und Kontrollpflichten dürfen allerdings nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0021941). Die Warnpflicht besteht immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers und der damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten (RIS-Justiz RS0022268, RS0021744). Das Ausmaß der Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben und Weisungen des Werkbestellers richtet sich nach den Fachkenntnissen, die der Werkunternehmer zu vertreten hat, und nach der Zumutbarkeit der Durchführung solcher Prüfungsmaßnahmen (RIS-Justiz RS0021744 [T6]).
2.2. Der Kläger übernahm hier nur die optische Innengestaltung des Hotels und sollte in diesem Zusammenhang die Werkstattpläne auf die ordnungsgemäße Umsetzung seiner Gestaltungsvorgaben prüfen, nicht jedoch hinsichtlich der technischen Spezifikationen. Diese Prüfung nahm das interne Planungsbüro der Beklagten vor. Die auch noch in der Revision vertretene Meinung, wonach der Kläger bei den ihm obliegenden Planungsleistungen bei der Innengestaltung auf die Einhaltung sämtlicher Bauordnungsbestimmungen für seine eigene Planung achten und darauf kontrollieren hätte müssen, geht nicht von den Feststellungen aus. Der Kläger hatte keine koordinierenden Aufgaben übernommen und auch nicht Pläne aus technischer Sicht freigegeben. Er hatte keine Veranlassung, die Tätigkeit der Beklagten zu kontrollieren. Seine Aufgaben bezogen sich lediglich auf die künstlerische Gestaltung.
IV. Ergebnis und Kosten:römisch vier. Ergebnis und Kosten:
1. Hinsichtlich der Restforderung aus dem Hauptauftrag samt Zinsenbegehren seit 25. 7. 2012 und der bis zu dieser Höhe eingewandten Gegenforderung waren die Entscheidungen der Vorinstanzen als Teilurteil zu bestätigen.
Im darüber hinausgehenden Umfang (Zinsenbegehren betreffend Hauptauftrag vom 1. 12. 2011 bis 24. 7. 2012 und Honorarforderung betreffend Zusatzaufträge) bedarf es hingegen einer Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn. Sollte die Klagsforderung auch in diesem Umfang zu Recht bestehen, ist über die dagegen erhobene Gegenforderung zu entscheiden.
2. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 und 4 ZPO.2. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins, 52, Absatz eins und 4 ZPO.