Die Revision der Beklagten ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Den Einwand der Unwirksamkeit der Konventionalstrafenvereinbarung im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung im Sinn der §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB hat die Beklagte im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich nicht aufrechterhalten, sodass hiezu nicht Stellung zu nehmen ist. Der Umstand, dass ein nicht einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH unter Verwendung der Firmenstampiglie unterfertigt, begründet noch keine Anscheinsvollmacht, weil es durchaus üblich ist, dass auch ein Gesamtvertreter über eine Firmenstampiglie verfügt (SZ 26/57; HS 5.560; GesRZ 1981, 113). Entscheidend ist hier somit die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Geschäft, das unmittelbar nur von einem Kollektivvertretungsbefugten vorgenommen wurde, für den Vertretenen wirksam werden kann. Die Klägerin spricht in ihrer Revisionsbeantwortung den in solchen Fällen typischen Interessenkonflikt an: Wenn sich das Geschäft für den nicht wirksam Vertretenen nachträglich als ungünstig herausstellt, wird er bemüht sein, das Geschäft als unwirksam darzustellen, während bei Günstigkeit des Geschäfts einfach erfüllt oder das Geschäft ausdrücklich genehmigt wird. Dem Vertragspartner, dem die mangelnde Vertretungsmacht oft nicht bewusst ist, ist jedoch daran gelegen, dass er sich auf die Wirksamkeit des Geschäfts verlassen kann. Ihn auf die Publizität des Firmenbuchs zu verweisen würde vielen wirtschaftlichen Situationen nicht gerecht, weil sich zumeist gar kein Zweifel aufdrängen wird, dass diejenige Person, die von Anfang an Vertragsverhandlungen führt und sich als Ansprechpartner eines Unternehmens präsentiert, insbesondere wenn sie tatsächlich dem Vertretungsorgan einer Gesellschaft angehört, auch Einzelvertretungsmacht besitzt, sodass kein Anlass besteht, im Firmenbuch Nachforschungen hierüber anzustellen. Den Interessen des Vertretenen, die zur Gesamtvertretung geführt haben, steht das Vertrauensschutzinteresse eines redlichen Vertragspartners gegenüber, insbesondere dessen Interesse, nicht jeden Verhandlungspartner von vornherein als „präsumtiven Betrüger" behandeln zu müssen (F. Bydlinski, Gesamtvertretung und Verkehrsschutz, JBl 1983, 627 [629]). Der allein handelnde Gesamtvertreter ist falsus prokurator (vgl SZ 52/11; 8 Ob 626/92). Das von ihm abgeschlossenen Geschäft ist daher für den Vertretenen (schwebend) unwirksam, es sei denn, dass der Vertretene das Geschäft genehmigt oder sich den daraus entstandenen Vorteil zuwendet (§ 1016 ABGB). Bei juristischen Personen kommt naturgemäß eine Genehmigung durch den Vertretenen als solchen nicht in Frage. In der vorliegenden Konstellation scheidet auch die Genehmigung durch ein satzungsgemäßes Vertretungsorgan aus, weil die Vertretung der Gesellschaft grundsätzlich als Gesamtvertretung ausgestaltet ist und es keinen Einzelvertragsberechtigten gibt. Nach überwiegender Rechtsprechung und im Schrifttum herrschender Ansicht genügt es aber, dass der andere oder die übrigen Gesamtvertreter das von einem allein Handelnden geschlossene Geschäft ausdrücklich oder auch nur schlüssig genehmigt bzw genehmigen (8 Ob 626/92; F. Bydlinski aaO mwN aus dem Schrifttum [636] und mit zusammenfassender Darstellung der bis dahin zum Problem ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs [631 ff]; U. Torggler in Straube HGB³ I § 150 Rz 16). Bei der organschaftlichen Vertretung ist die Vertretungsmacht gesetzlich typisiert. Gemäß § 18 Abs 1 GmbHG wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer allumfassend vertreten. Ihre Vertretungsmacht schließt daher auch die Erteilung von umfassenden Vollmachten mit ein. Können die Kollektivvertreter - wie hier - gemeinschaftlich einen Dritten wirksam voll, das heißt zur Einzelvertretung für bestimmte Geschäfte bevollmächtigen, so müssen sie erst recht (wie F. Bydlinski aaO 638 überzeugend folgert), einen aus ihrer Mitte durch „Ergänzung" seiner Vertretungsmacht zur Alleinvertretung zumindest bei einem konkreten Geschäft bevollmächtigen und demgemäß das nur von einem Vertreter geschlossene Geschäft nachträglich genehmigen können.Den Einwand der Unwirksamkeit der Konventionalstrafenvereinbarung im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung im Sinn der Paragraphen 864 a, 879, Absatz 3, ABGB hat die Beklagte im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich nicht aufrechterhalten, sodass hiezu nicht Stellung zu nehmen ist. Der Umstand, dass ein nicht einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH unter Verwendung der Firmenstampiglie unterfertigt, begründet noch keine Anscheinsvollmacht, weil es durchaus üblich ist, dass auch ein Gesamtvertreter über eine Firmenstampiglie verfügt (SZ 26/57; HS 5.560; GesRZ 1981, 113). Entscheidend ist hier somit die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Geschäft, das unmittelbar nur von einem Kollektivvertretungsbefugten vorgenommen wurde, für den Vertretenen wirksam werden kann. Die Klägerin spricht in ihrer Revisionsbeantwortung den in solchen Fällen typischen Interessenkonflikt an: Wenn sich das Geschäft für den nicht wirksam Vertretenen nachträglich als ungünstig herausstellt, wird er bemüht sein, das Geschäft als unwirksam darzustellen, während bei Günstigkeit des Geschäfts einfach erfüllt oder das Geschäft ausdrücklich genehmigt wird. Dem Vertragspartner, dem die mangelnde Vertretungsmacht oft nicht bewusst ist, ist jedoch daran gelegen, dass er sich auf die Wirksamkeit des Geschäfts verlassen kann. Ihn auf die Publizität des Firmenbuchs zu verweisen würde vielen wirtschaftlichen Situationen nicht gerecht, weil sich zumeist gar kein Zweifel aufdrängen wird, dass diejenige Person, die von Anfang an Vertragsverhandlungen führt und sich als Ansprechpartner eines Unternehmens präsentiert, insbesondere wenn sie tatsächlich dem Vertretungsorgan einer Gesellschaft angehört, auch Einzelvertretungsmacht besitzt, sodass kein Anlass besteht, im Firmenbuch Nachforschungen hierüber anzustellen. Den Interessen des Vertretenen, die zur Gesamtvertretung geführt haben, steht das Vertrauensschutzinteresse eines redlichen Vertragspartners gegenüber, insbesondere dessen Interesse, nicht jeden Verhandlungspartner von vornherein als „präsumtiven Betrüger" behandeln zu müssen (F. Bydlinski, Gesamtvertretung und Verkehrsschutz, JBl 1983, 627 [629]). Der allein handelnde Gesamtvertreter ist falsus prokurator vergleiche SZ 52/11; 8 Ob 626/92). Das von ihm abgeschlossenen Geschäft ist daher für den Vertretenen (schwebend) unwirksam, es sei denn, dass der Vertretene das Geschäft genehmigt oder sich den daraus entstandenen Vorteil zuwendet (Paragraph 1016, ABGB). Bei juristischen Personen kommt naturgemäß eine Genehmigung durch den Vertretenen als solchen nicht in Frage. In der vorliegenden Konstellation scheidet auch die Genehmigung durch ein satzungsgemäßes Vertretungsorgan aus, weil die Vertretung der Gesellschaft grundsätzlich als Gesamtvertretung ausgestaltet ist und es keinen Einzelvertragsberechtigten gibt. Nach überwiegender Rechtsprechung und im Schrifttum herrschender Ansicht genügt es aber, dass der andere oder die übrigen Gesamtvertreter das von einem allein Handelnden geschlossene Geschäft ausdrücklich oder auch nur schlüssig genehmigt bzw genehmigen (8 Ob 626/92; F. Bydlinski aaO mwN aus dem Schrifttum [636] und mit zusammenfassender Darstellung der bis dahin zum Problem ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs [631 ff]; U. Torggler in Straube HGB³ römisch eins Paragraph 150, Rz 16). Bei der organschaftlichen Vertretung ist die Vertretungsmacht gesetzlich typisiert. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GmbHG wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer allumfassend vertreten. Ihre Vertretungsmacht schließt daher auch die Erteilung von umfassenden Vollmachten mit ein. Können die Kollektivvertreter - wie hier - gemeinschaftlich einen Dritten wirksam voll, das heißt zur Einzelvertretung für bestimmte Geschäfte bevollmächtigen, so müssen sie erst recht (wie F. Bydlinski aaO 638 überzeugend folgert), einen aus ihrer Mitte durch „Ergänzung" seiner Vertretungsmacht zur Alleinvertretung zumindest bei einem konkreten Geschäft bevollmächtigen und demgemäß das nur von einem Vertreter geschlossene Geschäft nachträglich genehmigen können.
Hier sprechen gleich zwei Sachverhaltselemente dafür, um den Schutz des Vertrauens der Klägerin in eine neben dem Firmenbuch bestehende und die Gültigkeit des abgeschlossenen Geschäfts bewirkende Rechtslage zu begründen: Erstens wurde nicht nur der Vertrag geschlossen, sondern in der Folge jahrelang wechselweise erfüllt und zudem wurden auch noch Änderungen am Mietgegenstand in Auftrag gegeben. Dieses Verhalten muss, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, im Fall eines zunächst ungültigen Vertragsabschlusses als Genehmigung nach § 1016 ABGB verstanden werden. Unter den gegebenen Umständen ist der Beklagten zumindest der Anschein der Genehmigung zurechenbar, ist doch nicht vorstellbar, dass die jahrelangen Erfüllungsleistungen im festgestellten Umfang dem anderen kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer entgehen hätten können, wie sich allein schon aus der den Geschäftsführern obliegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung ergibt (§ 22 GmbHG). Der andere Geschäftsführer hat gegen die Vertragserfüllung nichts unternommen, sondern die jahrelange Benützung der Anlage und die monatlichen Mietzinszahlungen zumindest geduldet. Die nachträgliche Zurechnung vollmachtslosen Handels setzt voraus, dass entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falls darauf vertrauen durfte, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden ist (RIS-Justiz RS0014374). Die Erfüllung des vollmachtslos geschlossenen Geschäfts ist regelmäßig als Genehmigung zu deuten (4 Ob 113/94). Aus den dargelegten Gründen musste hier zumindest der beim Geschäftsabschluss allein Handelnde aus der Passivität des Mitkollektivvertreters schließen, dass dieser (wenigstens im konkreten Fall) mit seiner Alleinvertretung einverstanden war. Es liegt daher zumindest schlüssige Genehmigung gegenüber dem allein Handelnden vor. Zweitens hat sich die Beklagte die Vorteile aus dem Geschäft im Sinn des § 1016 zweiter Fall ABGB zugewendet, indem sie nicht nur eigene Leistungen (Mietzinszahlungen) jahrelang erbracht, sondern die Aufstellung der Telefonanlage in ihren Betriebsräumlichkeiten geduldet und diese jahrelang in Gebrauch gehabt hat. Zwar reicht die bloße Vorteilszuwendung als Genehmigung nicht aus, sondern es muss der Vertretene von dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft wissen und es muss ihm bewusst sein, dass der Vorteil aus dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft stammt (RIS-Justiz RS0014363; Welser, Drei Fragen des Stellvertretungsrechts, JBl 1972, 337 [339]). Hier ist aber jedenfalls auch beim anderen Geschäftsführer nicht nur vom Wissen vom Geschäftsabschluss, sondern auch vom Bewusstsein der Vorteilszuwendung auszugehen, kann doch nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Einrichtung und das Vorhandensein einer Telefonanlage einem Mitglied des Leitungsorgans des Unternehmens entgangen ist. Dass der Geschäftspartner von der Genehmigungsbedürftigkeit des Geschäfts nichts wusste und daher das Verhalten der Vertreter der Gesellschaft auch nicht als konkludente Genehmigung deuten konnte, ist dabei nicht von Bedeutung (F. Bydlinski aaO 640).Hier sprechen gleich zwei Sachverhaltselemente dafür, um den Schutz des Vertrauens der Klägerin in eine neben dem Firmenbuch bestehende und die Gültigkeit des abgeschlossenen Geschäfts bewirkende Rechtslage zu begründen: Erstens wurde nicht nur der Vertrag geschlossen, sondern in der Folge jahrelang wechselweise erfüllt und zudem wurden auch noch Änderungen am Mietgegenstand in Auftrag gegeben. Dieses Verhalten muss, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, im Fall eines zunächst ungültigen Vertragsabschlusses als Genehmigung nach Paragraph 1016, ABGB verstanden werden. Unter den gegebenen Umständen ist der Beklagten zumindest der Anschein der Genehmigung zurechenbar, ist doch nicht vorstellbar, dass die jahrelangen Erfüllungsleistungen im festgestellten Umfang dem anderen kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer entgehen hätten können, wie sich allein schon aus der den Geschäftsführern obliegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung ergibt (Paragraph 22, GmbHG). Der andere Geschäftsführer hat gegen die Vertragserfüllung nichts unternommen, sondern die jahrelange Benützung der Anlage und die monatlichen Mietzinszahlungen zumindest geduldet. Die nachträgliche Zurechnung vollmachtslosen Handels setzt voraus, dass entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falls darauf vertrauen durfte, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden ist (RIS-Justiz RS0014374). Die Erfüllung des vollmachtslos geschlossenen Geschäfts ist regelmäßig als Genehmigung zu deuten (4 Ob 113/94). Aus den dargelegten Gründen musste hier zumindest der beim Geschäftsabschluss allein Handelnde aus der Passivität des Mitkollektivvertreters schließen, dass dieser (wenigstens im konkreten Fall) mit seiner Alleinvertretung einverstanden war. Es liegt daher zumindest schlüssige Genehmigung gegenüber dem allein Handelnden vor. Zweitens hat sich die Beklagte die Vorteile aus dem Geschäft im Sinn des Paragraph 1016, zweiter Fall ABGB zugewendet, indem sie nicht nur eigene Leistungen (Mietzinszahlungen) jahrelang erbracht, sondern die Aufstellung der Telefonanlage in ihren Betriebsräumlichkeiten geduldet und diese jahrelang in Gebrauch gehabt hat. Zwar reicht die bloße Vorteilszuwendung als Genehmigung nicht aus, sondern es muss der Vertretene von dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft wissen und es muss ihm bewusst sein, dass der Vorteil aus dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft stammt (RIS-Justiz RS0014363; Welser, Drei Fragen des Stellvertretungsrechts, JBl 1972, 337 [339]). Hier ist aber jedenfalls auch beim anderen Geschäftsführer nicht nur vom Wissen vom Geschäftsabschluss, sondern auch vom Bewusstsein der Vorteilszuwendung auszugehen, kann doch nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Einrichtung und das Vorhandensein einer Telefonanlage einem Mitglied des Leitungsorgans des Unternehmens entgangen ist. Dass der Geschäftspartner von der Genehmigungsbedürftigkeit des Geschäfts nichts wusste und daher das Verhalten der Vertreter der Gesellschaft auch nicht als konkludente Genehmigung deuten konnte, ist dabei nicht von Bedeutung (F. Bydlinski aaO 640).
Wenn ein ausdrücklich oder schlüssig Bevollmächtigter ungewöhnlichen Vertragsbedingungen zustimmt, kann zwar Vollmachtsüberschreitung vorliegen, die zur Folge haben kann, dass diese ungewöhnlichen Bedingungen auszuscheiden sind, wenn der verbleibende Teil des Vertrags für sich allein bestehen kann (RIS-Justiz RS0019669). Um dieses Problem geht es hier aber nicht. Schon aus der inhaltlich unbeschränkten und nach außen unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH folgt, dass sowohl der (Schein-)Vertreter als auch der Geschäftspartner darauf vertrauen darf, dass das gesamte Geschäft, wie es der (Schein-)Vertreter abgeschlossen hat, genehmigt wurde. Auch ganz allgemein gilt grundsätzlich, dass eine bloß teilweise Genehmigung nicht wirksam wäre, sondern als neues Anbot des Vertretenen am Geschäftsabschluss zu werten wäre (Stanzl in Klang, ABGB² IV 1. Halbband 853 mwN; Strasser in Rummel ABGB³ I § 1016 Rz 13). Hat der Vertretene die vom Scheinvertreter geschlossene Vereinbarung schlüssig oder stillschweigend genehmigt, so muss er sie in ihrem vollen Umfang gegen sich gelten lassen (8 Ob 259/63 = MietSlg 15.032). Die Genehmigung kann nur so geschehen, wie der Vertrag geschlossen wurdeWenn ein ausdrücklich oder schlüssig Bevollmächtigter ungewöhnlichen Vertragsbedingungen zustimmt, kann zwar Vollmachtsüberschreitung vorliegen, die zur Folge haben kann, dass diese ungewöhnlichen Bedingungen auszuscheiden sind, wenn der verbleibende Teil des Vertrags für sich allein bestehen kann (RIS-Justiz RS0019669). Um dieses Problem geht es hier aber nicht. Schon aus der inhaltlich unbeschränkten und nach außen unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH folgt, dass sowohl der (Schein-)Vertreter als auch der Geschäftspartner darauf vertrauen darf, dass das gesamte Geschäft, wie es der (Schein-)Vertreter abgeschlossen hat, genehmigt wurde. Auch ganz allgemein gilt grundsätzlich, dass eine bloß teilweise Genehmigung nicht wirksam wäre, sondern als neues Anbot des Vertretenen am Geschäftsabschluss zu werten wäre (Stanzl in Klang, ABGB² römisch vier 1. Halbband 853 mwN; Strasser in Rummel ABGB³ römisch eins Paragraph 1016, Rz 13). Hat der Vertretene die vom Scheinvertreter geschlossene Vereinbarung schlüssig oder stillschweigend genehmigt, so muss er sie in ihrem vollen Umfang gegen sich gelten lassen (8 Ob 259/63 = MietSlg 15.032). Die Genehmigung kann nur so geschehen, wie der Vertrag geschlossen wurde
(1 Ob 32/61 = MietSlg 8.586). Sie betrifft das ganze Geschäft (2 Ob
404/67 = JBl 1969, 272). Bei der Vermietung oder Verleasung einer Telefonanlage, die aufgrund des technischen Fortschritts im besonderen Maß einer Wertminderung durch Zeitablauf unterworfen ist, liegt es auf der Hand, dass der Vermieter oder Leasinggeber bestrebt ist, eine längerfristige Bindung des Vertragspartners zu erreichen und sein Erfüllungsinteresse für den Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch eine Konventionalstrafe (vgl RIS-Justiz RS0018461; 8 Ob 1580/92) entsprechend abzusichern. Es wäre daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Sache des andern Geschäftsführers gewesen, sich über den genauen Vertragsinhalt zu informieren. Die Beklagte kann sich nun nicht auf die Unwirksamkeit der strittigen Vertragsbestimmungen infolge mangelnder Vertretungsmacht des den Vertrag unterfertigenden Geschäftsführers berufen.404/67 = JBl 1969, 272). Bei der Vermietung oder Verleasung einer Telefonanlage, die aufgrund des technischen Fortschritts im besonderen Maß einer Wertminderung durch Zeitablauf unterworfen ist, liegt es auf der Hand, dass der Vermieter oder Leasinggeber bestrebt ist, eine längerfristige Bindung des Vertragspartners zu erreichen und sein Erfüllungsinteresse für den Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch eine Konventionalstrafe vergleiche RIS-Justiz RS0018461; 8 Ob 1580/92) entsprechend abzusichern. Es wäre daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Sache des andern Geschäftsführers gewesen, sich über den genauen Vertragsinhalt zu informieren. Die Beklagte kann sich nun nicht auf die Unwirksamkeit der strittigen Vertragsbestimmungen infolge mangelnder Vertretungsmacht des den Vertrag unterfertigenden Geschäftsführers berufen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die in der Revisionsbeantwortung verzeichnete Pauschalgebühr ist der Klägerin nicht zuzuerkennen, weil eine solche von ihr nicht zu entrichten ist.Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die in der Revisionsbeantwortung verzeichnete Pauschalgebühr ist der Klägerin nicht zuzuerkennen, weil eine solche von ihr nicht zu entrichten ist.