Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Der Kläger bekämpft die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die von Mag.Leo G***** getroffenen Vereinbarungen für die Beklagte nicht wirksam seien. Das Rekursgericht habe nicht beachtet, daß sich die Beklagte den Vorteil aus dem Geschäft zugewendet und dieses damit genehmigt habe.
Mag.Leo G***** war nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht berechtigt, die Beklagte zu vertreten. Er hat jedoch im Namen der Beklagten Aufnahmen bestellt und entgegengenommen. Mag.Leo G***** hat demnach als vollmachtsloser Vertreter (Scheinvertreter) gehandelt. Ein auf diese Weise zustande gekommenes Geschäft ist für den Vertretenen verbindlich, wenn er es genehmigt oder wenn er sich den Vorteil aus dem Geschäft zuwendet (§ 1016 ABGB; s Strasser in Rummel, ABGB2 §§ 1016, 1017 Rz 12). Die Genehmigung kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Eine stillschweigende Genehmigung setzt voraus, daß entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen darauf vertrauen konnte und auch wirklich darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, daß er mit dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft einverstanden sei (SZ 57/12 mwN; s auch Welser, Drei Fragen des Stellvertretungsrechts JBl 1972, 337 [339]). Die Erfüllung des vollmachtslos geschlossenen Geschäftes ist regelmäßig als Genehmigung zu deuten (JBl 1975, 89; s Strasser aaO §§ 1016, 1017 Rz 12).Mag.Leo G***** war nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht berechtigt, die Beklagte zu vertreten. Er hat jedoch im Namen der Beklagten Aufnahmen bestellt und entgegengenommen. Mag.Leo G***** hat demnach als vollmachtsloser Vertreter (Scheinvertreter) gehandelt. Ein auf diese Weise zustande gekommenes Geschäft ist für den Vertretenen verbindlich, wenn er es genehmigt oder wenn er sich den Vorteil aus dem Geschäft zuwendet (Paragraph 1016, ABGB; s Strasser in Rummel, ABGB2 Paragraphen 1016, 1017, Rz 12). Die Genehmigung kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Eine stillschweigende Genehmigung setzt voraus, daß entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen darauf vertrauen konnte und auch wirklich darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, daß er mit dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft einverstanden sei (SZ 57/12 mwN; s auch Welser, Drei Fragen des Stellvertretungsrechts JBl 1972, 337 [339]). Die Erfüllung des vollmachtslos geschlossenen Geschäftes ist regelmäßig als Genehmigung zu deuten (JBl 1975, 89; s Strasser aaO Paragraphen 1016, 1017, Rz 12).
Die Beklagte hat die Fotos (Diapositive) entgegengenommen und die an sie adressierte Rechnung bezahlt. Der Kläger konnte die unbeanstandete Annahme und Begleichung der Rechnung und die Verwendung der Aufnahmen durch die Beklagte nur als Genehmigung des Geschäftes verstehen, welches Mag.Leo G***** im Namen der Beklagten abgeschlossen hat. Damit ist dieses Geschäft für die Beklagte mit dem Inhalt wirksam geworden, mit dem es Mag.Leo G***** abgeschlossen hat. Geschäftsinhalt ist (ua) die in den Geschäftsbedingungen der Fotografenpartnerschaft enthaltene Bestimmung über den Herstellervermerk.
Die Beklagte war aber auch unabhängig davon verpflichtet, den Hersteller zu nennen, wenn, wie vom Kläger behauptet, die Diapositive in Schutzhüllen übergeben wurden, die den Herstellervermerk trugen (MR 1986, H 5, 18 = ÖBl 1987, 53 - Rennbahn-Expreß; MR 1994, 69 - Landschaft mit Radfahrern [Entscheidung im ersten Rechtsgang dieses Verfahrens]; MR 1994, 70 - Radwanderkarte; s auch Walter, Herstellerbezeichnung, Gegenstandsbezeichnung und Änderungsverbot im Lichtbildrecht, MR 1994, 49). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes spielt es keine Rolle, ob Mag.Leo G***** die Diapositive "anders zusammengestellt" hat. Abgesehen davon, daß allein entscheidend ist, ob die Lichtbilder auf eine Weise mit dem Herstellervermerk versehen waren, die es dem Vervielfältiger bei normalem Lauf der Dinge ermöglicht hat, vom Namen des Herstellers Kenntnis zu nehmen (MR 1994, 69 - Landschaft mit Radfahrern) und daß nachträgliche Änderungen durch den Empfänger die dadurch entstandene Verpflichtung auch seiner "Nachmänner", den Hersteller zu nennen, nicht beseitigen können (s Walter aaO 51), hat Mag.Leo G***** die Diapositive ohnedies für die Beklagte entgegengenommen, so daß es ausreicht, wenn die Diapositive bei der Übergabe an ihn in Plastikhüllen enthalten waren, die den Herstellervermerk trugen.
Das Erstgericht hätte daher feststellen müssen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, daß er die Diapositive in beschrifteten HAMA-Schutzhüllen übergeben hat. Daß dies unterblieben ist, schadet aber nicht, war die Beklagte doch bereits nach dem Vertrag - den sie, wie oben ausgeführt, schlüssig genehmigt hat - verpflichtet gewesen, den Hersteller zu nennen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher schon aufgrund des festgestellten Sachverhalts dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung erlassen wird. In den Spruch der einstweiligen Verfügung war der Hinweis auf den Urheberrechtsvermerk nicht aufzunehmen, weil - wie schon im ersten Rechtsgang ausgeführt wurde (MR 1994, 69 - Landschaft mit Radfahrern) - die klagegegenständlichen Aufnahmen (Diapositive) keine Lichtbildwerke iS des § 3 Abs 2 UrhG sind.Das Erstgericht hätte daher feststellen müssen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, daß er die Diapositive in beschrifteten HAMA-Schutzhüllen übergeben hat. Daß dies unterblieben ist, schadet aber nicht, war die Beklagte doch bereits nach dem Vertrag - den sie, wie oben ausgeführt, schlüssig genehmigt hat - verpflichtet gewesen, den Hersteller zu nennen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher schon aufgrund des festgestellten Sachverhalts dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung erlassen wird. In den Spruch der einstweiligen Verfügung war der Hinweis auf den Urheberrechtsvermerk nicht aufzunehmen, weil - wie schon im ersten Rechtsgang ausgeführt wurde (MR 1994, 69 - Landschaft mit Radfahrern) - die klagegegenständlichen Aufnahmen (Diapositive) keine Lichtbildwerke iS des Paragraph 3, Absatz 2, UrhG sind.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.