Rechtssatz RS0019669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019669
Geschäftszahl
2Ob704/50; 7Ob93/68; 1Ob837/82; 5Ob326/86; 8Ob667/90; 6Ob127/05b
Entscheidungsdatum
01.12.2005
Rechtssatz
Überschreitet ein Bevollmächtigter seine Vollmacht durch Abschluß eines Mietvertrages auf längere als die ortsübliche Zeit oder zu ungewöhnlichen Bedingungen, so ist nicht der ganze Vertrag ungültig, sondern es sind nur jene Bedingungen, die der Bevollmächtigte nicht hätte eingehen dürfen, auszuscheiden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 704/50
Entscheidungstext OGH 27.12.1950 2 Ob 704/50
- 7 Ob 93/68
Entscheidungstext OGH 15.05.1968 7 Ob 93/68
Beisatz: Hier: Persönliche Haftungsübernahme für Darlehen statt bloßer Sachhaftung. (T1) Veröff: JBl 1969,496
- 1 Ob 837/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 837/82
nur: Überschreitet ein Bevollmächtigter seine Vollmacht durch Abschluß eines Vertrages zu ungewöhnlichen Bedingungen, so ist nicht der ganze Vertrag ungültig, sondern es sind nur jene Bedingungen, die der Bevollmächtigte nicht hätte eingehen dürfen, auszuscheiden. (T2) Beisatz: Wenn nach dem Parteiwillen, der Natur oder dem Zweck des Geschäftes die verbleibenden Teile des Vertrages für sich allein bestehen können. (T3)
- 5 Ob 326/86
Entscheidungstext OGH 20.01.1987 5 Ob 326/86
nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Organ eines Vereines überschreitet Vertretungsmacht. (T4)
- 8 Ob 667/90
Entscheidungstext OGH 29.05.1992 8 Ob 667/90
Beis wie T3
- 6 Ob 127/05b
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 127/05b
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich gilt, dass eine bloß teilweise Genehmigung nicht wirksam, sondern als neues Anbot des Vertretenen zum Geschäftsabschluss zu werten wäre. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0019669
Dokumentnummer
JJR_19501227_OGH0002_0020OB00704_5000000_002