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Entscheidung 7 Ob 219/08v×

Entscheidung 7 Ob 219/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob219/08v

Entscheidungsdatum

10.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. Franz Peter A*****, 2. Dr. Walter J*****, und 3. Dr. Michael P*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Herwig F*****, vertreten durch Dr. Konrad Faulhaber, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Dr. Gerhard H*****, 2. Dr. Georg P*****, und 3. Dr. Andreas R*****, alle vertreten durch Dr. Andreas Reiner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Mai 2008, GZ 2 R 43/08w-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben zutreffend auf den vorliegenden Rechtsfall noch den Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO aF (vor dem SchiedsRÄG 2006) angewendet. Danach ist der Schiedsspruch aufzuheben, wenn das Schiedsgericht die Grenzen seiner Aufgaben überschritten hat. Dieser Anfechtungsgrund kann entweder durch Überschreitung des durch den Schiedsvertrag gesteckten Entscheidungsbereichs oder bei Überschreitung der von den Parteien gestellten Sachanträge (entsprechend etwa den für den Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO entwickelten Grundsätzen) verwirklicht werden (RIS-Justiz RS0045099). Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass die teilweise Unwirksamerklärung eines Schiedsspruchs zulässig sei (RIS-Justiz RS0045086; 2 Ob 158/26 = ZBl 1926/332; RIS-Justiz RS0045086). Dieser - wenn auch schon älteren - Rechtsprechung ist die Lehre gefolgt vergleiche Hausmaninger in Fasching, ZPO² Paragraph 611, Rz 148 mwN). Die Revisionswerber haben in ihrem Rechtsmittel nichts ins Treffen geführt, was gegen diese Rechtsansicht spräche, die nun ausdrücklich in den Gesetzestext Eingang fand vergleiche Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Es besteht kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung, noch dazu in Bezug auf eine bereits überholte Rechtslage, abzugehen.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sich im Fall der Überschreitung des Begehrens nach Paragraph 405, ZPO die Aufhebung des Schiedsspruchs auf jene Teile beziehe, die gegen Paragraph 405, ZPO verstießen, hält sich im Rahmen der Judikatur. Das Berufungsgericht hob - wie sich aus dem Spruch des Urteils ergibt - tatsächlich auch nur jenen Teil des Schiedsspruchs auf, der vom Verstoß betroffen war. Eine Abänderung des Schiedsspruchs erfolgte - im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Kläger - durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Das Berufungsgericht verdeutlichte lediglich, welche Teile des Schiedsspruchs noch aufrecht sind. Dies sind: Zahlung Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Anbots in Form eines Notariatsakts, das den genannten Abtretungsgegenstand und den genannten Abtretungspreis zu enthalten hat. Dass die Trennbarkeit des Schiedsspruchs dahin bejaht wurde, dass die Zug-um-Zug-Verpflichtung nur im Umfang der Essentialia des Abtretungsvertrags und nicht in seinen Nebenbestimmungen aufrecht zu bleiben hat, ist nicht zu beanstanden, hat sich doch das Berufungsgericht zu Recht an den Grundsätzen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 99/92 orientiert.

Soweit die Kläger relevieren, dass die vom Berufungsgericht aufrechterhaltene Zug-um-Zug-Verpflichtung „gegen Übergabe eines Anbots in Notariatsaktsform" ohne weitere konkrete Leistungsinhalte sei, negieren sie die (entgegen dem unverständlichen Vorwurf der Revision) sorgfältig begründete Entscheidung des Berufungsgerichts, warum der Abtretungspreis und der abzutretende Geschäftsanteil (als vom Parteiwillen umfasst nicht von der Aufhebung betroffen) aufrecht zu bleiben hat.

Abgesehen davon, dass die Revision nicht von den Feststellungen des Erstgerichts ausgeht, wonach der Kläger erklärte, unabhängig von seiner Rechtsmeinung zur Abtretung seiner Geschäftsanteile bereit zu sein (S 10 erster Absatz des erstgerichtlichen Urteils), kann dies schon aufgrund seines Hauptbegehrens im Schiedsverfahren gar nicht zweifelhaft sein, auch wenn er dessen Punkt 2. als „Feststellungsbegehren" zu formulieren versuchte. Voraussetzung für die Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch durch das Gericht ist entweder ein entsprechendes Klagebegehren oder aber ein entsprechendes Einwendungsvorbringen des Beklagten vergleiche RIS-Justiz RS0107733). Der Zug-um-Zug-Einwand wurde von den Klägern als Schiedsbeklagte unstrittig erhoben. Es wäre ihre Sache gewesen, im Schiedsverfahren die Gegenleistung - sollte dazu eine entsprechende rechtliche Grundlage bestanden haben - durch ihre Behauptungen und Angaben konkreter zu gestalten und zu formulieren vergleiche RIS-Justiz RS0037620). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Schiedskläger eine genauere Ausformung der Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht habe vornehmen müssen, hält sich im Rahmen der Judikatur.

Es werden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E89593 7Ob219.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00219.08V.1210.000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20081210_OGH0002_0070OB00219_08V0000_000