Aus den Entscheidungsgründen:
Nach Art. 1 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1965) gewährt der Versicherer Versicherungsschutz, wenn dem Versicherten in der in der Polizze bezeichneten Eigenschaft (Kategorie) zur Wahrung rechtlicher Interessen Kostenzahlungen erwachsen, u. a. (lit. b) bei der Verteidigung in einem Strafverfahren, das entweder von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde (Polizei) wegen fahrlässiger, nicht aber vorsätzlicher strafbarer Handlungen oder Unterlassungen (Delikte) eingeleitet wurde; die Verletzung von Verkehrsvorschriften fällt jedoch unter den Versicherungsschutz, es sei denn, daß sie zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. Nach Art. 3 Abs. 1 ARB umfaßt der Versicherungsschutz in den unter Art. 1 genannten Fällen die zur Wahrung der rechtlichen Interessen notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen, das sind u. a. (lit. b) die Verteidigung in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren. Nach Art. 3 Abs. 3 ARB übernimmt der Versicherer in den vorgenannten Fällen alle Kosten des Verfahrens in allen Instanzen des ordentlichen Rechtsweges und des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes. Nach Art. 7 Abs. 2 ARB hat der Versicherer binnen zwei Wochen, nachdem ihm die Anzeige des Versicherten gemäß Art. 6 zugegangen ist, ihm gegenüber schriftlich den Eintritt in den Versicherungsfall grundsätzlich zu erklären oder unter Angabe der Rechtsfolgen begründet abzulehnen. Tritt der Versicherer dem Grunde nach in den Versicherungsfall ein, so hat er nach Art. 7 Abs. 3 lit. b im Strafverfahren die Pflicht, einen Rechtsanwalt "einzuschalten". Hat der Versicherte einen Anwalt vorgeschlagen, der seinen Sitz im Sprengel des Gerichtes oder Verwaltungsbehörde hat, die für das durchzuführende Verfahren zuständig sind, so ist der Versicherer nach Abs. 4 verpflichtet, diesem Vorschlag nachzukommen. Nur wenn dieser Vorschlag unterbleibt, bestimmt der Versicherer den Rechtsanwalt. "Die Beauftragung des Rechtsanwaltes erfolgt ausnahmslos durch den Versicherer." Dementsprechend hat nach Art. 6 Abs. 4 ARB der Versicherte Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, unverzüglich dem Versicherer zu übermitteln.Nach Artikel eins, Absatz eins, der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1965) gewährt der Versicherer Versicherungsschutz, wenn dem Versicherten in der in der Polizze bezeichneten Eigenschaft (Kategorie) zur Wahrung rechtlicher Interessen Kostenzahlungen erwachsen, u. a. (Litera b,) bei der Verteidigung in einem Strafverfahren, das entweder von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde (Polizei) wegen fahrlässiger, nicht aber vorsätzlicher strafbarer Handlungen oder Unterlassungen (Delikte) eingeleitet wurde; die Verletzung von Verkehrsvorschriften fällt jedoch unter den Versicherungsschutz, es sei denn, daß sie zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. Nach Artikel 3, Absatz eins, ARB umfaßt der Versicherungsschutz in den unter Artikel eins, genannten Fällen die zur Wahrung der rechtlichen Interessen notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen, das sind u. a. (Litera b,) die Verteidigung in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren. Nach Artikel 3, Absatz 3, ARB übernimmt der Versicherer in den vorgenannten Fällen alle Kosten des Verfahrens in allen Instanzen des ordentlichen Rechtsweges und des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes. Nach Artikel 7, Absatz 2, ARB hat der Versicherer binnen zwei Wochen, nachdem ihm die Anzeige des Versicherten gemäß Artikel 6, zugegangen ist, ihm gegenüber schriftlich den Eintritt in den Versicherungsfall grundsätzlich zu erklären oder unter Angabe der Rechtsfolgen begründet abzulehnen. Tritt der Versicherer dem Grunde nach in den Versicherungsfall ein, so hat er nach Artikel 7, Absatz 3, Litera b, im Strafverfahren die Pflicht, einen Rechtsanwalt "einzuschalten". Hat der Versicherte einen Anwalt vorgeschlagen, der seinen Sitz im Sprengel des Gerichtes oder Verwaltungsbehörde hat, die für das durchzuführende Verfahren zuständig sind, so ist der Versicherer nach Absatz 4, verpflichtet, diesem Vorschlag nachzukommen. Nur wenn dieser Vorschlag unterbleibt, bestimmt der Versicherer den Rechtsanwalt. "Die Beauftragung des Rechtsanwaltes erfolgt ausnahmslos durch den Versicherer." Dementsprechend hat nach Artikel 6, Absatz 4, ARB der Versicherte Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, unverzüglich dem Versicherer zu übermitteln.
Aus dem Zusammenhang der angeführten Bestimmungen ergibt sich, daß die Verpflichtung des Versicherers, die Kosten des Verfahrens und des für den Versicherungsnehmer bestellten Rechtsanwaltes zu tragen, im Falle des Eintritts in den Versicherungsfall darin besteht, den Rechtsanwalt selbst - gegebenenfalls nach dem Vorschlag des Versicherten - zu bestellen und die Kosten des so beauftragten Rechtsanwaltes unmittelbar zu tragen. Es handelt sich insoweit um eine indirekte Dienstleistungsgarantie (Krieger VersR 1956, 304, zutreffend auch für die ARB 1965). Die Rechtsschutzversicherung soll den Versicherungsnehmer instandsetzen, sein rechtliches Interesse wahrzunehmen, indem sie für die Kosten des Rechtsschutzes eintritt (BGH VR 1962, 547 f.) und deren Risiko durch Beistellung des Rechtsanwaltes auf Rechnung des Versicherers abnimmt (vgl. Krieger, VersR 301, 303 und Prölss in VersR 1958, 69).Aus dem Zusammenhang der angeführten Bestimmungen ergibt sich, daß die Verpflichtung des Versicherers, die Kosten des Verfahrens und des für den Versicherungsnehmer bestellten Rechtsanwaltes zu tragen, im Falle des Eintritts in den Versicherungsfall darin besteht, den Rechtsanwalt selbst - gegebenenfalls nach dem Vorschlag des Versicherten - zu bestellen und die Kosten des so beauftragten Rechtsanwaltes unmittelbar zu tragen. Es handelt sich insoweit um eine indirekte Dienstleistungsgarantie (Krieger VersR 1956, 304, zutreffend auch für die ARB 1965). Die Rechtsschutzversicherung soll den Versicherungsnehmer instandsetzen, sein rechtliches Interesse wahrzunehmen, indem sie für die Kosten des Rechtsschutzes eintritt (BGH VR 1962, 547 f.) und deren Risiko durch Beistellung des Rechtsanwaltes auf Rechnung des Versicherers abnimmt vergleiche Krieger, VersR 301, 303 und Prölss in VersR 1958, 69).
Aus dieser Rechtslage folgt weiters, daß die Gewährung des Versicherungsschutzes, zu der der Versicherer bei unbegründeter Ablehnung des Eintrittes in den Versicherungsfall mit Klage verhalten wird, in gleicher Weise die Übernahme der Kosten beinhaltet. Wird der Versicherer durch Richterspruch verpflichtet, den Versicherungsschutz zu gewähren, dann hat er den Rechtsanwalt nachträglich zu beauftragen und die Kosten an ihn unmittelbar zu zahlen. Der Bestimmung des Art. A 3 lit. a ERB 1965, wonach der Versicherte unter Umständen sämtliche aus dem den Versicherungsfall begründenden Ereignis vom Versicherer erbrachten Leistungen zurückzuzahlen, kann dann nicht die vom Berufungsgericht angenommene Bedeutung zukommen, daß der Versicherte den Versicherungsschutz gar nicht mehr gewähren brauche. Vielmehr ist die Rechtsansicht des Revisionswerbers zu billigen, daß der Versicherer den Versicherungsschutz durch Zahlung der Kosten an den Rechtsanwalt unbeschadet der möglichen Rückzahlungspflicht des Versicherten zu gewähren hat. Diese Auslegung gewährleistet allein die Erfüllung des Zwecks der Rechtsschutzversicherung, daß nämlich dem Versicherten ohne Rücksicht auf seine finanzielle Lage die Rechtsverteidigung und dem mit Hinweis auf die Rechtsschutzversicherung bestellten und den Versicherer hievon sogleich benachrichtigenden Rechtsanwalt die Vertretung ohne Gefährdung der Einbringlichkeit seiner Kosten ermöglicht wird. Kommt es trotz der Beiziehung des Rechtsanwaltes zu einer Verurteilung im Sinne des Art. A 3 ERB 19 demnach der Versicherer das Risiko der Einbringlichkeit der Kosten im Wege der Rückersatzforderung gegen den Versicherten. Eine gegenteilige Auslegung würde eine klare Risikobeschränkung in den ARB voraussetzen, die dort nicht bestimmt ist.Aus dieser Rechtslage folgt weiters, daß die Gewährung des Versicherungsschutzes, zu der der Versicherer bei unbegründeter Ablehnung des Eintrittes in den Versicherungsfall mit Klage verhalten wird, in gleicher Weise die Übernahme der Kosten beinhaltet. Wird der Versicherer durch Richterspruch verpflichtet, den Versicherungsschutz zu gewähren, dann hat er den Rechtsanwalt nachträglich zu beauftragen und die Kosten an ihn unmittelbar zu zahlen. Der Bestimmung des "Art". A 3 Litera a, ERB 1965, wonach der Versicherte unter Umständen sämtliche aus dem den Versicherungsfall begründenden Ereignis vom Versicherer erbrachten Leistungen zurückzuzahlen, kann dann nicht die vom Berufungsgericht angenommene Bedeutung zukommen, daß der Versicherte den Versicherungsschutz gar nicht mehr gewähren brauche. Vielmehr ist die Rechtsansicht des Revisionswerbers zu billigen, daß der Versicherer den Versicherungsschutz durch Zahlung der Kosten an den Rechtsanwalt unbeschadet der möglichen Rückzahlungspflicht des Versicherten zu gewähren hat. Diese Auslegung gewährleistet allein die Erfüllung des Zwecks der Rechtsschutzversicherung, daß nämlich dem Versicherten ohne Rücksicht auf seine finanzielle Lage die Rechtsverteidigung und dem mit Hinweis auf die Rechtsschutzversicherung bestellten und den Versicherer hievon sogleich benachrichtigenden Rechtsanwalt die Vertretung ohne Gefährdung der Einbringlichkeit seiner Kosten ermöglicht wird. Kommt es trotz der Beiziehung des Rechtsanwaltes zu einer Verurteilung im Sinne des "Art". A 3 ERB 19 demnach der Versicherer das Risiko der Einbringlichkeit der Kosten im Wege der Rückersatzforderung gegen den Versicherten. Eine gegenteilige Auslegung würde eine klare Risikobeschränkung in den ARB voraussetzen, die dort nicht bestimmt ist.
Da im vorliegenden Fall auch sonst kein Risikoausschluß oder eine Obliegenheitsverletzung, die den Versicherer leistungsfrei machen würde, im Rechtsmittelverfahren noch strittig ist, bedarf es keiner Prüfung der weiteren Frage, ob hier die Begründung des Straferkenntnisses die Feststellung einer tatsächlichen Alkoholisierung des Klägers oder nur die eines Verdachtes in der betreffenden Richtung enthält.
Das Klagebegehren ist dem Sinne nach (SZ 42/25) bloß auf die Feststellung der Deckungspflicht gerichtet (SZ 27/206, ZVR 1563/98 u. a.) Für einen Fortfall des rechtlichen Interesses an dieser Feststellung bietet die Aktenlage trotz der möglichen Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren keinen Anhaltspunkt, weil es auf die erfolgte Kostendeckung ankommt, die offenbar im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Rechtsanwalt noch nicht stattgefunden hat.
In Stattgebung der Revision war daher wie im Spruch zu entscheiden. Das dritte Verwaltungsverfahren wegen Art. VIII EGVG kann nach der zutreffenden Darstellung des Berufungsgerichtes außer Betracht bleiben, weil es ohnehin vom Versicherungsschutz nicht erfaßt wird (Art. 1 ARB 1965).In Stattgebung der Revision war daher wie im Spruch zu entscheiden. Das dritte Verwaltungsverfahren wegen Artikel römisch acht, EGVG kann nach der zutreffenden Darstellung des Berufungsgerichtes außer Betracht bleiben, weil es ohnehin vom Versicherungsschutz nicht erfaßt wird (Artikel eins, ARB 1965).