Rechtssatz RS0081952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081952
Entscheidungsdatum
19.12.1973
Norm
ARB 1965 Art1
ARB 1965 Art3
Rechtssatz
Wird der Versicherer durch Richterspruch verpflichtet, den Versicherungsschutz zu gewähren, dann hat er den Rechtsanwalt nachträglich zu beauftragen und die Kosten an ihn unmittelbar zu zahlen. Der Bestimmung des Art A 3 lit a ERB 1965, wonach der Versicherte unter Umständen verpflichtet ist, über Verlangen des Versicherers sämtliche aus dem Versicherungsfall begründenden Ereignis vom Versicherer erbrachten Leistungen zurückzuzahlen, bedeutet nicht, daß der Versicherer den Versicherungsschutz gar nicht mehr gewähren brauche.Wird der Versicherer durch Richterspruch verpflichtet, den Versicherungsschutz zu gewähren, dann hat er den Rechtsanwalt nachträglich zu beauftragen und die Kosten an ihn unmittelbar zu zahlen. Der Bestimmung des Art A 3 Litera a, ERB 1965, wonach der Versicherte unter Umständen verpflichtet ist, über Verlangen des Versicherers sämtliche aus dem Versicherungsfall begründenden Ereignis vom Versicherer erbrachten Leistungen zurückzuzahlen, bedeutet nicht, daß der Versicherer den Versicherungsschutz gar nicht mehr gewähren brauche.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 219/73
Entscheidungstext OGH 19.12.1973 7 Ob 219/73
Veröff: SZ 46/125 = EvBl 1974/198 S 438 = VersRdSch 1974,364 = VersR 1975,170
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0081952
Dokumentnummer
JJR_19731219_OGH0002_0070OB00219_7300000_005