Der gegen diese Entscheidung von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist tatsächlich unzulässig.
§ 14 Abs 2 AußStrG sieht die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses dann vor, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt, wobei die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden sind. Laut Abs 3 leg cit gilt der Abs 2 Z 1 nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist. Vermögensrechtlicher Natur sind alle vererblichen oder veräußerbaren Ansprüche, nicht aber die Personen und Familienrechte. Vermögensrechtlicher Natur ist zB der Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 EheG (vgl Fucik, AußStrG [MTA] 23 mwN).Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG sieht die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses dann vor, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt, wobei die Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden sind. Laut Absatz 3, leg cit gilt der Absatz 2, Ziffer eins, nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist. Vermögensrechtlicher Natur sind alle vererblichen oder veräußerbaren Ansprüche, nicht aber die Personen und Familienrechte. Vermögensrechtlicher Natur ist zB der Aufteilungsanspruch nach den Paragraphen 81, EheG vergleiche Fucik, AußStrG [MTA] 23 mwN).
Der Anspruch des wohnungsbedürftigen geschiedenen Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten auf Zurverfügungstellung der früheren Ehewohnung ist in der Regel zwar ein familienrechtlicher Anspruch eigener Art (vgl Pichler in Rummel ABGB2 § 97 Rz 2 mwN). Davon ist aber die in § 88 Abs 2 EheG vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgeltes für die einem Ehegatten überlassene Wohnung zu unterscheiden. Die Auferlegung einer derartigen Zahlung eines Benützungsentgeltes kommt inhaltlich einer Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 EheG gleich, um dem weichenden Ehegatten die Kosten, die er zur Aufrechterhaltung der Wohnung hat, abzugelten. Bei sinngemäßer Anwendung des § 58 JN ergibt sich daher tatsächlich eine unter S 50.000 liegende Bemessungsgrundlage für diesen vermögensrechtlichen Anspruch.Der Anspruch des wohnungsbedürftigen geschiedenen Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten auf Zurverfügungstellung der früheren Ehewohnung ist in der Regel zwar ein familienrechtlicher Anspruch eigener Art vergleiche Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 97, Rz 2 mwN). Davon ist aber die in Paragraph 88, Absatz 2, EheG vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgeltes für die einem Ehegatten überlassene Wohnung zu unterscheiden. Die Auferlegung einer derartigen Zahlung eines Benützungsentgeltes kommt inhaltlich einer Ausgleichszahlung im Sinne des Paragraph 94, EheG gleich, um dem weichenden Ehegatten die Kosten, die er zur Aufrechterhaltung der Wohnung hat, abzugelten. Bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 58, JN ergibt sich daher tatsächlich eine unter S 50.000 liegende Bemessungsgrundlage für diesen vermögensrechtlichen Anspruch.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.