Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0105094×

Rechtssatz RS0105094

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105094

Geschäftszahl

7Ob2195/96m

Entscheidungsdatum

17.07.1996

Rechtssatz

Der Anspruch des wohnungsbedürftigen geschiedenen Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten auf Zurverfügungstellung der früheren Ehewohnung ist in der Regel zwar ein familienrechtlicher Anspruch eigener "Art". Davon ist aber die in Paragraph 88, Absatz 2, EheG vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgeltes für die einem Ehegatten überlassene Wohnung zu unterscheiden. Die Auferlegung einer derartigen Zahlung eines Benützungsentgeltes kommt inhaltlich einer Ausgleichszahlung im Sinne des Paragraph 94, EheG gleich, um dem weichenden Ehegatten die Kosten, die er zur Aufrechterhaltung der Wohnung hat, abzugelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105094

Dokumentnummer

JJR_19960717_OGH0002_0070OB02195_96M0000_001