Das Berufungsgericht hat seinen Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei, damit begründet, daß zu der Frage, ob die Bestimmungen über die Rückwärtsversicherung in Art 4.1.2. AHBA auch auf eine in der Erhöhung der Deckungssumme liegende Vertragsänderung anzuwenden sind, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Von dieser Frage hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht ab, weil die Beklagte auch unter diesen Voraussetzungen leistungsfrei im Sinne der genannten Bestimmungen im Zusammenhalt mit Art 4.2.1 AHBA wäre:Das Berufungsgericht hat seinen Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei, damit begründet, daß zu der Frage, ob die Bestimmungen über die Rückwärtsversicherung in Artikel 4 Punkt eins Punkt 2, AHBA auch auf eine in der Erhöhung der Deckungssumme liegende Vertragsänderung anzuwenden sind, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Von dieser Frage hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht ab, weil die Beklagte auch unter diesen Voraussetzungen leistungsfrei im Sinne der genannten Bestimmungen im Zusammenhalt mit Artikel 4 Punkt 2 Punkt eins, AHBA wäre:
Mit der Entscheidung 7 Ob 5/89 (EvBl 1989/109 = AnwBl 1989, 442 = VR 1990/184) ist der erkennende Senat in einem Fall, in welchem der Versicherungsnehmer nach Übergabe seines Antrages an den Vertreter des Versicherers Kenntnis vom Eintritt eines Schadenfalles erlangt und davon den Versicherer noch vor dessen Annahmeerklärung telefonisch verständigt hatte, von der bisher herrschenden Rechtsprechung (SZ 22/3; SZ 37/98; EvBl 1979/4) abgegangen, wonach die Bestimmung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bei der sogenannten "Rückwärtsversicherung" im Falle der Kenntnis des Versicherungsnehmers beim Abschluß des Vertrages, daß der Versicherungsfall schon eingetreten ist, in § 2 Abs 2 Satz 2 VersVG zwingendes Recht sei, und im Anschluß an Lorenz-Liburnau (VR 1965, 70 ff) und die herrschende deutsche Lehre und Rechtsprechung (Bruck-Möller, VVG8 I Anm 43 zu § 2; Prölss-Martin, VVG24 Anm 5 zu § 2; Martin, Sachversicherungsrecht2 799 ff; Maenner, VersR 1984, 717 ff; Bartsch, VersR 1987, 644; Rohles, VersR 1986, 214 ff; VersR 1982,Mit der Entscheidung 7 Ob 5/89 (EvBl 1989/109 = AnwBl 1989, 442 = VR 1990/184) ist der erkennende Senat in einem Fall, in welchem der Versicherungsnehmer nach Übergabe seines Antrages an den Vertreter des Versicherers Kenntnis vom Eintritt eines Schadenfalles erlangt und davon den Versicherer noch vor dessen Annahmeerklärung telefonisch verständigt hatte, von der bisher herrschenden Rechtsprechung (SZ 22/3; SZ 37/98; EvBl 1979/4) abgegangen, wonach die Bestimmung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bei der sogenannten "Rückwärtsversicherung" im Falle der Kenntnis des Versicherungsnehmers beim Abschluß des Vertrages, daß der Versicherungsfall schon eingetreten ist, in Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 VersVG zwingendes Recht sei, und im Anschluß an Lorenz-Liburnau (VR 1965, 70 ff) und die herrschende deutsche Lehre und Rechtsprechung (Bruck-Möller, VVG8 römisch eins Anmerkung 43 zu Paragraph 2,; Prölss-Martin, VVG24 Anmerkung 5 zu Paragraph 2,; Martin, Sachversicherungsrecht2 799 ff; Maenner, VersR 1984, 717 ff; Bartsch, VersR 1987, 644; Rohles, VersR 1986, 214 ff; VersR 1982,
841) ausgesprochen, daß § 2 Abs 2 Satz 2 VersVG abbedungen werden kann. Diese - hier nicht abbedungene - Leistungsfreiheit tritt nach der ständigen Rechtsprechung auch dann ein, wenn der Versicherungsnehmer vom Eintritt des Schadensfalles erst nach der Abgabe seines Antrages, aber noch vor der Annahme desselben durch den Versicherer Kenntnis erlangt hat (SZ 22/3; SZ 40/87; EvBl 1979/4). Ob diese Rechtsprechung aufrechterhalten wird (vgl dazu Schauer, OGH und Rückwärtsversicherung; Verbesserung des Rechtsschutzes für den Versicherungsnehmer, RdW 1989, 322 ff [324]; Jabornegg, Versicherung und Rückwärtsversicherung, VR 1990, 213 ff [218 f]), muß im vorliegenden Fall nicht geprüft werden, weil dem Kläger nicht erst nach seinem Erhöhungsantrag, sondern schon davor der den Versicherungsfall begründende Verstoß im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen bekannt geworden ist:841) ausgesprochen, daß Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 VersVG abbedungen werden kann. Diese - hier nicht abbedungene - Leistungsfreiheit tritt nach der ständigen Rechtsprechung auch dann ein, wenn der Versicherungsnehmer vom Eintritt des Schadensfalles erst nach der Abgabe seines Antrages, aber noch vor der Annahme desselben durch den Versicherer Kenntnis erlangt hat (SZ 22/3; SZ 40/87; EvBl 1979/4). Ob diese Rechtsprechung aufrechterhalten wird vergleiche dazu Schauer, OGH und Rückwärtsversicherung; Verbesserung des Rechtsschutzes für den Versicherungsnehmer, RdW 1989, 322 ff [324]; Jabornegg, Versicherung und Rückwärtsversicherung, VR 1990, 213 ff [218 f]), muß im vorliegenden Fall nicht geprüft werden, weil dem Kläger nicht erst nach seinem Erhöhungsantrag, sondern schon davor der den Versicherungsfall begründende Verstoß im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen bekannt geworden ist:
Die AHBA, auf welche sich die Beklagte berufen hat, bestimmen in Art 4.1.2, daß die Versicherung auch Schadenersatzverpflichtungen aus allen Verstößen, die im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn der Versicherung gesetzt wurden und dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluß des Vertrages nicht bekannt geworden sind, umfaßt. Als bekannt gilt ein Verstoß dann, wenn ein Vorkommnis vom Versicherungsnehmer als objektiv fehlerhaft erkannt oder ihm als objektiv fehlerhaft bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht worden sind, noch mit ihnen gerechnet werden mußte (Art 4.2.1. AHBA). In der vor dem Baubeginn am 14.7.1987 erfolgten - ungewöhnlichen - Eintragung des Bauleiters im Bautagebuch, wonach der Bauführer die Übernahme von Folgeschäden ablehnte, weil trotz der vorgenommenen Bodenauswechselung Setzungen zu befürchten seien, kann ohne weiteres die in Art 4.2.1. genannte Bezeichnung der vom Kläger vorgenommenen Maßnahmen als objektiv fehlerhaft, gesehen werden, nach der ein die Schadenersatzpflicht auslösender Verstoß als bekannt gilt. Die Kenntnis des Klägers von dem Verstoß in diesem durch die AHBA zugrundegelegten Sinn hat das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen. Gegen diese Ausführungen wenden sich die Revisionen gar nicht. Den Verstoß aber hat das Berufungsgericht zu Recht darin erblickt, daß der Kläger trotz Kenntnis der problematischen Bodenverhältnisse ohne Einholung des von der Baubehörde aufgetragenen Gutachtens über die Tragfähigkeit des Bodens lediglich eine Bodenauswechselung angeordnet hat, deren Ausmaß er nur aufgrund der oberflächlichen Beschaffenheit der Baugrube ohne genauere Berechnungen ermittelt und dennoch der Baubehörde bekannt gegeben hat, daß die Errichtung des Gebäudes wegen dieser Bodenauswechselung bedenkenlos vorgenommen werden könne. Alle diese Umstände liegen zeitlich vor dem Erhöhungsantrag des Klägers. Daß aber derartige Verstöße im Rahmen dieser Berufshaftpflichtversicherung den "Versicherungsfall" bilden, ist durch Art 4.1.1. AHBA festgelegt (vgl zum Begriff des Versicherungsfalles bei "gedehnten" Versicherungsfällen SZ 63/64).Die AHBA, auf welche sich die Beklagte berufen hat, bestimmen in Artikel 4 Punkt eins Punkt 2,, daß die Versicherung auch Schadenersatzverpflichtungen aus allen Verstößen, die im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn der Versicherung gesetzt wurden und dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluß des Vertrages nicht bekannt geworden sind, umfaßt. Als bekannt gilt ein Verstoß dann, wenn ein Vorkommnis vom Versicherungsnehmer als objektiv fehlerhaft erkannt oder ihm als objektiv fehlerhaft bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht worden sind, noch mit ihnen gerechnet werden mußte (Artikel 4 Punkt 2 Punkt eins, AHBA). In der vor dem Baubeginn am 14.7.1987 erfolgten - ungewöhnlichen - Eintragung des Bauleiters im Bautagebuch, wonach der Bauführer die Übernahme von Folgeschäden ablehnte, weil trotz der vorgenommenen Bodenauswechselung Setzungen zu befürchten seien, kann ohne weiteres die in Artikel 4 Punkt 2 Punkt eins, genannte Bezeichnung der vom Kläger vorgenommenen Maßnahmen als objektiv fehlerhaft, gesehen werden, nach der ein die Schadenersatzpflicht auslösender Verstoß als bekannt gilt. Die Kenntnis des Klägers von dem Verstoß in diesem durch die AHBA zugrundegelegten Sinn hat das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen. Gegen diese Ausführungen wenden sich die Revisionen gar nicht. Den Verstoß aber hat das Berufungsgericht zu Recht darin erblickt, daß der Kläger trotz Kenntnis der problematischen Bodenverhältnisse ohne Einholung des von der Baubehörde aufgetragenen Gutachtens über die Tragfähigkeit des Bodens lediglich eine Bodenauswechselung angeordnet hat, deren Ausmaß er nur aufgrund der oberflächlichen Beschaffenheit der Baugrube ohne genauere Berechnungen ermittelt und dennoch der Baubehörde bekannt gegeben hat, daß die Errichtung des Gebäudes wegen dieser Bodenauswechselung bedenkenlos vorgenommen werden könne. Alle diese Umstände liegen zeitlich vor dem Erhöhungsantrag des Klägers. Daß aber derartige Verstöße im Rahmen dieser Berufshaftpflichtversicherung den "Versicherungsfall" bilden, ist durch Artikel 4 Punkt eins Punkt eins, AHBA festgelegt vergleiche zum Begriff des Versicherungsfalles bei "gedehnten" Versicherungsfällen SZ 63/64).
Die Ausführungen in der Revision des Klägers über Umstände, die ihn den Verstoß vor dem Abschluß des Versicherungsvertrages nicht hätten erkennen lassen, berühren nur Umstände des konkreten Einzelfalles, nicht aber erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Die weiteren Ausführungen über eine vorliegende Deckungszusage sind als unzulässige Neuerungen unbeachtlich.Die Ausführungen in der Revision des Klägers über Umstände, die ihn den Verstoß vor dem Abschluß des Versicherungsvertrages nicht hätten erkennen lassen, berühren nur Umstände des konkreten Einzelfalles, nicht aber erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Die weiteren Ausführungen über eine vorliegende Deckungszusage sind als unzulässige Neuerungen unbeachtlich.
Da der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, den Obersten Gerichtshof nicht bindet (§ 508a Abs 1 ZPO) und die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, waren die Revisionen zurückzuweisen; dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Da der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, den Obersten Gerichtshof nicht bindet (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) und die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen, waren die Revisionen zurückzuweisen; dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision(en) nicht hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision(en) nicht hingewiesen.