Die Revision ist berechtigt.
Das Revisionsgericht teilt die Rechtsansicht der zweiten Instanz darüber, daß eine "Anscheinsvollmacht" des Vermittlungsvertreters der beklagten Partei Mag.Werner S***, dem Kläger eine unbefristete vorläufige Deckungszusage zu erteilen, nicht angenommen werden kann, weil die beklagte Partei nicht den Anschein einer entsprechenden Bevollmächtigung des Versicherungsvertreters erweckt hat (vgl. hiezu Prölss-Martin, VVG24, 42), sowie darüber, daß dem Zeitpunkt der Zahlung der Erstprämie im vorliegenden Fall aus den vom Berufungsgericht dargestellten Gründen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt (vgl. die Entscheidung VersR 1987, 271, der ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt zugrundelag; ebenso die Entscheidung SZ 57/123 = 7 Ob 65/83, die von der beklagten Partei offensichtlich mißverstanden wird, u.a.). Die beklagte Partei ist mit ihren Ausführungen in der Revisionsbeantwortung, in denen sie weiterhin den Standpunkt vertritt, mangels unverzüglicher Zahlung der Erstprämie sei gemäß § 38 Abs 2 VersVG sowie Artikel 4 Absatz 2 ABS der Versicherungsschutz erst zum Zeitpunkt der Einzahlung der ersten Prämie eingetreten, auf die eben angeführten Entscheidungen, die der ständigen Rechtsprechung des Revisionsgerichtes entsprechen, zu verweisen.Das Revisionsgericht teilt die Rechtsansicht der zweiten Instanz darüber, daß eine "Anscheinsvollmacht" des Vermittlungsvertreters der beklagten Partei Mag.Werner S***, dem Kläger eine unbefristete vorläufige Deckungszusage zu erteilen, nicht angenommen werden kann, weil die beklagte Partei nicht den Anschein einer entsprechenden Bevollmächtigung des Versicherungsvertreters erweckt hat vergleiche hiezu Prölss-Martin, VVG24, 42), sowie darüber, daß dem Zeitpunkt der Zahlung der Erstprämie im vorliegenden Fall aus den vom Berufungsgericht dargestellten Gründen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt vergleiche die Entscheidung VersR 1987, 271, der ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt zugrundelag; ebenso die Entscheidung SZ 57/123 = 7 Ob 65/83, die von der beklagten Partei offensichtlich mißverstanden wird, u.a.). Die beklagte Partei ist mit ihren Ausführungen in der Revisionsbeantwortung, in denen sie weiterhin den Standpunkt vertritt, mangels unverzüglicher Zahlung der Erstprämie sei gemäß Paragraph 38, Absatz 2, VersVG sowie Artikel 4 Absatz 2 ABS der Versicherungsschutz erst zum Zeitpunkt der Einzahlung der ersten Prämie eingetreten, auf die eben angeführten Entscheidungen, die der ständigen Rechtsprechung des Revisionsgerichtes entsprechen, zu verweisen.
Beizupflichten ist allerdings den Ausführungen des Klägers zur Frage, ob § 2 Abs 2 Satz 2 VersVG abbedungen werden kann. Nach § 2 Abs 2 Satz 2 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer beim Abschluß des Vertrages weiß, daß der Versicherungsfall schon eingetreten ist. Das Revisionsgericht hat in mehreren Entscheidungen die Ansicht vertreten, diese Bestimmung sei nach ihrem Wortlaut absolut zwingend (SZ 22/3, SZ 37/98, EvBl 1979/4). Es war jedoch gleichwohl der Auffassung, der Versicherer könne auf seine nach § 2 Abs 2 VersVG eingetretene Leistungsfreiheit hinterher wirksam verzichten. Weder aus dem Versicherungsvertragsgesetz, noch aus einer sonstigen Norm, auch nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder den guten Sitten lasse sich ableiten, daß es dem nach § 2 Abs 2 VersVG von seiner Verpflichtung zur Leistung freigewordenen Versicherer verwehrt wäre, sich zu dieser Leistung dennoch zu verpflichten (EvBl 1968/126 = SZ 40/87, EvBl 1979/4). In der bloßen Annahme der Erstprämie durch den Versicherer sei aber noch nicht ein nachträglicher Verzicht auf die Geltendmachung der nach § 2 Abs 2 VersVG eingetretenen Leistungsfreiheit zu erblicken (7 Ob 31/88).Beizupflichten ist allerdings den Ausführungen des Klägers zur Frage, ob Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 VersVG abbedungen werden kann. Nach Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer beim Abschluß des Vertrages weiß, daß der Versicherungsfall schon eingetreten ist. Das Revisionsgericht hat in mehreren Entscheidungen die Ansicht vertreten, diese Bestimmung sei nach ihrem Wortlaut absolut zwingend (SZ 22/3, SZ 37/98, EvBl 1979/4). Es war jedoch gleichwohl der Auffassung, der Versicherer könne auf seine nach Paragraph 2, Absatz 2, VersVG eingetretene Leistungsfreiheit hinterher wirksam verzichten. Weder aus dem Versicherungsvertragsgesetz, noch aus einer sonstigen Norm, auch nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder den guten Sitten lasse sich ableiten, daß es dem nach Paragraph 2, Absatz 2, VersVG von seiner Verpflichtung zur Leistung freigewordenen Versicherer verwehrt wäre, sich zu dieser Leistung dennoch zu verpflichten (EvBl 1968/126 = SZ 40/87, EvBl 1979/4). In der bloßen Annahme der Erstprämie durch den Versicherer sei aber noch nicht ein nachträglicher Verzicht auf die Geltendmachung der nach Paragraph 2, Absatz 2, VersVG eingetretenen Leistungsfreiheit zu erblicken (7 Ob 31/88).
Gegen den in den Entscheidungen SZ 22/3 und SZ 37/98 vertretenen Standpunkt, die Bestimmung des § 2 Abs 2 VersVG sei zwingend und der Versicherer auch dann leistungsfrei, wenn er bei Abschluß des Versicherungsvertrages vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis gehabt habe, hat bereits Lorenz-Liburnau in VersRdSch 1965, 70 ff, - im Gegensatz zu Wahle, der der Ansicht beipflichtete, es liege eine "absolut zwingende Bestimmung" vor (VersR 1966, 999) - Stellung genommen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelten ganz allgemein den Beginn der Haftung aus neu abgeschlossenen Versicherungsverträgen durch die sogenannte Einlösungsklausel, die etwa folgenden Wortlaut habe: "Die Haftung des Versicherers beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem in der Polizze bezeichneten Zeitpunkt". Neuere Allgemeine Versicherungsbedingungen wiesen durchwegs die sogenannte erweiterte Einlösungsklausel auf, die die soeben wiedergegebene Einlösungsklausel durch folgenden Satz ergänze: "Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber ohne Verzug bezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem in der Polizze genannten Zeitpunkt". Durch die erweiterte Einlösungsklausel verpflichte sich der Versicherer für den Fall, daß unverzüglich nach Zustandekommen des Versicherungsvertrages - durch Verständigung des Antragstellers von der Annahme seines Antrages - die Prämienzahlung erfolge, das Risiko von dem in der Polizze angegeben Zeitpunkt an auch rückwirkend zu tragen. Die Leistungspflicht solle demnach auch bei Eintritt des Versicherungsfalles in dem dem Vertragsabschluß vorangegangenene Haftungszeitraum bestehen. Die erweiterte Einlösungsklausel führe dazu, daß die Versicherung in einem vor der Schließung des Vertrages liegenden Zeitraum beginne. Es liege insoweit eine sogenannte (unechte) Rückwärtsversicherung vor. Es sei nicht einzusehen, warum der Versicherer nicht auch im Voraus auf seine Leistungsfreiheit wegen Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Schadenfalls während der Dauer der Rückwärtsversicherung verzichten können und demnach der Wortlaut des § 2 Abs 2 VersVG einen Verzicht des Versicherers auf Leistungsfreiheit als unabdingbar erscheinen lassen sollte. Keines der Merkmale, aus denen sich die Normkraft absolut zwingender Vorschriften ergeben könne - die sich "bald aus der Zugehörigkeit der Vorschrift zum öffentlichen Recht, bald aus ihrer Fassung, zumal aus der Nichtigkeitsdrohung oder der Ausstellung eines Gültigkeitserfordernisses, bald aus der offenbaren Sittenwidrigkeit einer Gegenabrede" ergebe - sei hier gegeben. Im Fall der unechten Rückwärtsversicherung entspreche der Verzicht den Bedürfnissen des redlichen Verkehrs.Gegen den in den Entscheidungen SZ 22/3 und SZ 37/98 vertretenen Standpunkt, die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, VersVG sei zwingend und der Versicherer auch dann leistungsfrei, wenn er bei Abschluß des Versicherungsvertrages vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis gehabt habe, hat bereits Lorenz-Liburnau in VersRdSch 1965, 70 ff, - im Gegensatz zu Wahle, der der Ansicht beipflichtete, es liege eine "absolut zwingende Bestimmung" vor (VersR 1966, 999) - Stellung genommen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelten ganz allgemein den Beginn der Haftung aus neu abgeschlossenen Versicherungsverträgen durch die sogenannte Einlösungsklausel, die etwa folgenden Wortlaut habe: "Die Haftung des Versicherers beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem in der Polizze bezeichneten Zeitpunkt". Neuere Allgemeine Versicherungsbedingungen wiesen durchwegs die sogenannte erweiterte Einlösungsklausel auf, die die soeben wiedergegebene Einlösungsklausel durch folgenden Satz ergänze: "Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber ohne Verzug bezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem in der Polizze genannten Zeitpunkt". Durch die erweiterte Einlösungsklausel verpflichte sich der Versicherer für den Fall, daß unverzüglich nach Zustandekommen des Versicherungsvertrages - durch Verständigung des Antragstellers von der Annahme seines Antrages - die Prämienzahlung erfolge, das Risiko von dem in der Polizze angegeben Zeitpunkt an auch rückwirkend zu tragen. Die Leistungspflicht solle demnach auch bei Eintritt des Versicherungsfalles in dem dem Vertragsabschluß vorangegangenene Haftungszeitraum bestehen. Die erweiterte Einlösungsklausel führe dazu, daß die Versicherung in einem vor der Schließung des Vertrages liegenden Zeitraum beginne. Es liege insoweit eine sogenannte (unechte) Rückwärtsversicherung vor. Es sei nicht einzusehen, warum der Versicherer nicht auch im Voraus auf seine Leistungsfreiheit wegen Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Schadenfalls während der Dauer der Rückwärtsversicherung verzichten können und demnach der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, VersVG einen Verzicht des Versicherers auf Leistungsfreiheit als unabdingbar erscheinen lassen sollte. Keines der Merkmale, aus denen sich die Normkraft absolut zwingender Vorschriften ergeben könne - die sich "bald aus der Zugehörigkeit der Vorschrift zum öffentlichen Recht, bald aus ihrer Fassung, zumal aus der Nichtigkeitsdrohung oder der Ausstellung eines Gültigkeitserfordernisses, bald aus der offenbaren Sittenwidrigkeit einer Gegenabrede" ergebe - sei hier gegeben. Im Fall der unechten Rückwärtsversicherung entspreche der Verzicht den Bedürfnissen des redlichen Verkehrs.
Für die Abdingbarkeit des § 2 Abs 2 VersVG treten auch Bruck-Möller, Kommentar zum VersVG8 I, Anm. 43 zu § 2, ein und führen hiezu eine gleichartige Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichtes an. Es bestehen keine Bedenken dagegen, das Erfordernis der subjektiven Ungewißheit des Versicherungsnehmers dahin zu präszisieren, daß es im Zeitpunkt seiner Willenserklärung, also regelmäßig der Antragstellung, gegeben sein muß. Wisse allerdings der Versicherungsnehmer schon im Zeitpunkt der Antragstellung, daß und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten sei, sei der Versicherungsvertrag als solcher ungültig.Für die Abdingbarkeit des Paragraph 2, Absatz 2, VersVG treten auch Bruck-Möller, Kommentar zum VersVG8 römisch eins, Anmerkung 43 zu Paragraph 2,, ein und führen hiezu eine gleichartige Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichtes an. Es bestehen keine Bedenken dagegen, das Erfordernis der subjektiven Ungewißheit des Versicherungsnehmers dahin zu präszisieren, daß es im Zeitpunkt seiner Willenserklärung, also regelmäßig der Antragstellung, gegeben sein muß. Wisse allerdings der Versicherungsnehmer schon im Zeitpunkt der Antragstellung, daß und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten sei, sei der Versicherungsvertrag als solcher ungültig.
Auch Prölss-Martin haben entgegen der genannten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stets die Ansicht vertreten, § 2 Abs 2 VersVG könne abbedungen werden (wenn auch eine Abbedingung im Hinblick auf eine bei der Antragstellung schon vorhandene Kenntnis des Versicherungsnehmers den Vertrag seines Charakters als Versicherungsvertrag völlig entkleide und daher im Zweifel nicht gewollt sei), und auch ein nachträglicher "Verzicht" auf den Einwand aus § 2 Abs 2 VersVG sei möglich (Prölss-Martin, VersVG24, Anm. 5 zu § 2; i.gl.S. etwa bereits Prölss-Martin i VersVG19, Anm. 5 zu § 2).Auch Prölss-Martin haben entgegen der genannten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stets die Ansicht vertreten, Paragraph 2, Absatz 2, VersVG könne abbedungen werden (wenn auch eine Abbedingung im Hinblick auf eine bei der Antragstellung schon vorhandene Kenntnis des Versicherungsnehmers den Vertrag seines Charakters als Versicherungsvertrag völlig entkleide und daher im Zweifel nicht gewollt sei), und auch ein nachträglicher "Verzicht" auf den Einwand aus Paragraph 2, Absatz 2, VersVG sei möglich (Prölss-Martin, VersVG24, Anmerkung 5 zu Paragraph 2,; i.gl.S. etwa bereits Prölss-Martin i VersVG19, Anmerkung 5 zu Paragraph 2,).
Die Ansicht, der Versicherer könne auf seine nach § 2 Abs 2 Satz 2 VersVG eingetretene Leistungsfreiheit nachträglich wirksam verzichten, wird sei längeren, wie bereits ausgeführt wurde, auch vom Revisionsgericht vertreten (EvBl 1968/126 = SZ 40/87, EvBl 1979/4).Die Ansicht, der Versicherer könne auf seine nach Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 VersVG eingetretene Leistungsfreiheit nachträglich wirksam verzichten, wird sei längeren, wie bereits ausgeführt wurde, auch vom Revisionsgericht vertreten (EvBl 1968/126 = SZ 40/87, EvBl 1979/4).
Mit einer ausführlichen Begründung hat der (deutsche) Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 84, 268 = VersR 1982, 841, neuerlich den Standpunkt vertreten, die Bestimmung des § 2 Abs 2 Satz 2 VersVG sei grundsätzlich im Rahmen allgemeiner Vertragsfreiheit abdingbar, und darüber hinaus ausgeführt, ein Abbedingen des § 2 Abs 2 Satz 2 VersVG liege darin, daß bei Abschluß einer Rückwärtsversicherung beide Vertragspartner wissen, daß ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist.Mit einer ausführlichen Begründung hat der (deutsche) Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 84, 268 = VersR 1982, 841, neuerlich den Standpunkt vertreten, die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 VersVG sei grundsätzlich im Rahmen allgemeiner Vertragsfreiheit abdingbar, und darüber hinaus ausgeführt, ein Abbedingen des Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 VersVG liege darin, daß bei Abschluß einer Rückwärtsversicherung beide Vertragspartner wissen, daß ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Im gleichen Sinn führt Martin, Sachversicherungsrecht2, 799 f, unter Hinweis auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus, es seien, werde vom Versicherungsnehmer als beantragter Versicherungsbeginn ein Datum gewählt, das vor dem formellen Versicherungsbeginn (Zeitpunkt, in dem durch Annahme eines darauf gerichteten Antrages ein Versicherungsvertrag mit beiderseitiger Bindungswirkung zustandekommt) liege, und der Antrag erst nach dem beantragten Beginnzeitpunkt angenommen, die Einlösungsklausel des § 38 Abs 2 VersVG sowie § 2 Abs 2 Satz 2 VersVG stillschweigend abbedungen, soweit dies zulässig sei, nämlich für Schäden, die erst nach Absendung des Antrages eintreten, sowie im Bereich einer möglichen Haftung des Versicherers für Verschulden aus Vertragsabschluß wegen unterlassener Beratung des Antragstellers über die Notwendigkeit einer vorläufigen Deckung während der Bindungsfrist und während der für die Prämienzahlung benötigten Zeit. Wolle der Versicherer vor Prämienzahlung nicht haften, so dürfe er Anträge nicht annehmen, sondern müsse sie ablehnen, wenn ein so früher Versicherungsbeginn beantragt werde, daß mit rechtzeitiger Prämienzahlung bei normalem Lauf der Dinge nicht gerechnet werden könne. Doch sei (noch vor den Erwägungen des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung VersR 1982, 841) § 38 Abs 2 VersVG bereits durch die sogenannte "erweiterte Einlösungsklausel" in Versicherungsscheinvordrucken ausgeschlossen worden, § 2 Abs 2 Satz 2 VersVG (soweit der Ausschluß dieser Bestimmung durch die "erweiterte Einlösungsklausel" noch unklar gewesen sei) jedenfalls durch die sogenannte "verbesserte erweiterte Einlösungsklausel" ("Unter dieser Voraussetzung haftet der Versicherer auch für Versicherungsfälle, die nach dem festgesetzten Zeitpunkt, aber vor Annahme des Antrages eintreten. Ist jedoch dem Versicherungsnehmer bei Stellung des Antrages bekannt, daß der Versicherungsfall schon eingetreten ist, entfällt die Haftung").Im gleichen Sinn führt Martin, Sachversicherungsrecht2, 799 f, unter Hinweis auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus, es seien, werde vom Versicherungsnehmer als beantragter Versicherungsbeginn ein Datum gewählt, das vor dem formellen Versicherungsbeginn (Zeitpunkt, in dem durch Annahme eines darauf gerichteten Antrages ein Versicherungsvertrag mit beiderseitiger Bindungswirkung zustandekommt) liege, und der Antrag erst nach dem beantragten Beginnzeitpunkt angenommen, die Einlösungsklausel des Paragraph 38, Absatz 2, VersVG sowie Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 VersVG stillschweigend abbedungen, soweit dies zulässig sei, nämlich für Schäden, die erst nach Absendung des Antrages eintreten, sowie im Bereich einer möglichen Haftung des Versicherers für Verschulden aus Vertragsabschluß wegen unterlassener Beratung des Antragstellers über die Notwendigkeit einer vorläufigen Deckung während der Bindungsfrist und während der für die Prämienzahlung benötigten Zeit. Wolle der Versicherer vor Prämienzahlung nicht haften, so dürfe er Anträge nicht annehmen, sondern müsse sie ablehnen, wenn ein so früher Versicherungsbeginn beantragt werde, daß mit rechtzeitiger Prämienzahlung bei normalem Lauf der Dinge nicht gerechnet werden könne. Doch sei (noch vor den Erwägungen des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung VersR 1982, 841) Paragraph 38, Absatz 2, VersVG bereits durch die sogenannte "erweiterte Einlösungsklausel" in Versicherungsscheinvordrucken ausgeschlossen worden, Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 VersVG (soweit der Ausschluß dieser Bestimmung durch die "erweiterte Einlösungsklausel" noch unklar gewesen sei) jedenfalls durch die sogenannte "verbesserte erweiterte Einlösungsklausel" ("Unter dieser Voraussetzung haftet der Versicherer auch für Versicherungsfälle, die nach dem festgesetzten Zeitpunkt, aber vor Annahme des Antrages eintreten. Ist jedoch dem Versicherungsnehmer bei Stellung des Antrages bekannt, daß der Versicherungsfall schon eingetreten ist, entfällt die Haftung").
Das Revisionsgericht schließt sich der von der deutschen Lehre und Rechtsprechung einhellig vertretenen Ansicht über die Abdingbarkeit des § 2 Abs 2 Satz 2 VersVG (i.gl.S. auch Maenner, VersR 1984, 717 ff; Bartsch, VersR 1987, 644, und Rohles, VersR 1986, 214 ff) an, da diese dem schutzwürdigen Interesse des Versicherungsnehmers entspricht, zumal dann, wenn eine längere Zeit bis zur Annahme des Versicherungsantrages durch den Versicherer verstreicht, und die Annahme des Charakters einer absolut zwingenden Vorschrift weder nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung (eine weitergehende Begründung wird weder in der Entscheidung SZ 22/3, noch auch in den dieser folgenden Entscheidungen angeführt), noch aus anderen Gründen (vgl. Lorenz-Liburnau a.a.O. 72f) gerechtfertigt erscheint.Das Revisionsgericht schließt sich der von der deutschen Lehre und Rechtsprechung einhellig vertretenen Ansicht über die Abdingbarkeit des Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 VersVG (i.gl.S. auch Maenner, VersR 1984, 717 ff; Bartsch, VersR 1987, 644, und Rohles, VersR 1986, 214 ff) an, da diese dem schutzwürdigen Interesse des Versicherungsnehmers entspricht, zumal dann, wenn eine längere Zeit bis zur Annahme des Versicherungsantrages durch den Versicherer verstreicht, und die Annahme des Charakters einer absolut zwingenden Vorschrift weder nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung (eine weitergehende Begründung wird weder in der Entscheidung SZ 22/3, noch auch in den dieser folgenden Entscheidungen angeführt), noch aus anderen Gründen vergleiche Lorenz-Liburnau a.a.O. 72f) gerechtfertigt erscheint.
Im vorliegenden Fall ist der Schaden des Klägers nach der Übergabe des Antrags an den Vertreter der beklagten Partei eingetreten. Die beklagte Partei hat von dem Schaden durch Entgegennahme der telefonischen Schadenanzeige des Klägers durch ihren Vertreter Mag.S*** (§ 43 Z 2 VersVG) noch vor der Annahme des Antrages Kenntnis erlangt. Die Bestimmung des § 2 Abs 2 Satz 2 VersVG erscheint damit stillschweigend abbedungen. Ausgehend von einer anderen Rechtsansicht, hat das Erstgericht ein Beweisverfahren zur Höhe des geltend gemachten Anspruches nicht durchgeführt und dementsprechend auch Feststellungen hiezu unterlassen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren aus diesem Grund aufzuheben, und es war dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.Im vorliegenden Fall ist der Schaden des Klägers nach der Übergabe des Antrags an den Vertreter der beklagten Partei eingetreten. Die beklagte Partei hat von dem Schaden durch Entgegennahme der telefonischen Schadenanzeige des Klägers durch ihren Vertreter Mag.S*** (Paragraph 43, Ziffer 2, VersVG) noch vor der Annahme des Antrages Kenntnis erlangt. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 VersVG erscheint damit stillschweigend abbedungen. Ausgehend von einer anderen Rechtsansicht, hat das Erstgericht ein Beweisverfahren zur Höhe des geltend gemachten Anspruches nicht durchgeführt und dementsprechend auch Feststellungen hiezu unterlassen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren aus diesem Grund aufzuheben, und es war dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.