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Entscheidung 7 Ob 22/94×

Entscheidung 7 Ob 22/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob22/94

Entscheidungsdatum

31.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schwarz, Dr.Schinko und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr.Manfred Haslinglehner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Gotthard H*****, vertreten durch Dr.Walter Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 69.708,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 11.März 1994, GZ 1 R 54/94-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 2.Dezember 1993, GZ 20 C 27/92-33, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beklagte verschuldete am 20.2.1991 in Brescia in Italien als Lenker eines ihm vom Halter Reinhard S***** anvertrauten PKWs, der bei der klagenden Partei haftpflichtversichert war, einen Verkehrsunfall. Der Beklagte war nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung. Die klagende Partei begehrte den von ihr der beim Unfall geschädigten Person ersetzten Sachschaden einschließlich Abwicklungskosten und Bearbeitungsgebühren. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er vertrat den Standpunkt, daß auch der Halter für die Unfallsfolgen hafte, weil dieser von der fehlenden Lenkerberechtigung des Beklagten gewußt habe. Der Versicherer könne daher gegen den Lenker und gegen den Halter jeweils nur anteilig Regreß nehmen. Das Verschulden des Halters überwiege.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung zur Frage der anteiligen oder solidarischen Haftung mehrerere Regreßpflichtiger nach Paragraphen 158, f VersVG, 20 KHVG fehle.

Rechtliche Beurteilung

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt jedoch nicht vor, weil der Regreßanspruch nach Paragraph 158, f VersVG nach ständiger Rechtsprechung auch gegen mitversicherte Personen erhoben werden kann (SZ 31/134, 7 Ob 8/87 = VersE 1325 ua). Mitversicherte Personen sind gemäß Artikel eins, Absatz 2, AKHB 1988 der Eigentümer, der Halter und diejenigen Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind, mit seinem Willen mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen. Der Beklagte ist demnach als mitversichert anzusehen. Aufgrund der insoweit unmißverständlichen Bestimmungen der Paragraphen 158, f VersVG, 20 KHVG geht die gesamte Forderung des Dritten gegen den mitversicherten Lenker ohne jede Einschränkung auf den Versicherer über. Nach dem auf den Regreß des Versicherers anzuwendenden österreichischen Recht vergleiche Artikel 2, Ziffer 5, des Haager Straßenverkehrsabkommens) kann - ebensowenig wie etwa nach deutscher Rechtslage - kein Zweifel daran bestehen, daß der Versicherungsnehmer und der Versicherte für den Rückgriff des Versicherers nach Paragraph 158, f VersVG als Gesamtschuldner haften, wenn der Versicherer sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherten gegenüber, die dem Geschädigten solidarisch haften, leistungsfrei ist (Prölss-Martin, VersVG25, S 779 Anmerkung 4 b zu Paragraph 158, f VersVG). Die subsidäre Regelung des Paragraph 896, ABGB findet, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, auf den Regreßanspruch des Versicherers nach Paragraph 158, f VersVG keine Anwendung.

Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zumindest sinngemäß auf die Unzulässigkeit der Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage hingewiesen hat, waren ihr hierfür gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO Kosten zuzuerkennen.

Anmerkung

E36599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB00022.94.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19940831_OGH0002_0070OB00022_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung