Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt jedoch nicht vor, weil der Regreßanspruch nach § 158 f VersVG nach ständiger Rechtsprechung auch gegen mitversicherte Personen erhoben werden kann (SZ 31/134, 7 Ob 8/87 = VersE 1325 ua). Mitversicherte Personen sind gemäß Art 1 Abs 2 AKHB 1988 der Eigentümer, der Halter und diejenigen Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind, mit seinem Willen mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen. Der Beklagte ist demnach als mitversichert anzusehen. Aufgrund der insoweit unmißverständlichen Bestimmungen der §§ 158 f VersVG, 20 KHVG geht die gesamte Forderung des Dritten gegen den mitversicherten Lenker ohne jede Einschränkung auf den Versicherer über. Nach dem auf den Regreß des Versicherers anzuwendenden österreichischen Recht (vgl Art 2 Z 5 des Haager Straßenverkehrsabkommens) kann - ebensowenig wie etwa nach deutscher Rechtslage - kein Zweifel daran bestehen, daß der Versicherungsnehmer und der Versicherte für den Rückgriff des Versicherers nach § 158 f VersVG als Gesamtschuldner haften, wenn der Versicherer sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherten gegenüber, die dem Geschädigten solidarisch haften, leistungsfrei ist (Prölss-Martin, VersVG25, S 779 Anm 4 b zu § 158 f VersVG). Die subsidäre Regelung des § 896 ABGB findet, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, auf den Regreßanspruch des Versicherers nach § 158 f VersVG keine Anwendung.Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt jedoch nicht vor, weil der Regreßanspruch nach Paragraph 158, f VersVG nach ständiger Rechtsprechung auch gegen mitversicherte Personen erhoben werden kann (SZ 31/134, 7 Ob 8/87 = VersE 1325 ua). Mitversicherte Personen sind gemäß Artikel eins, Absatz 2, AKHB 1988 der Eigentümer, der Halter und diejenigen Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind, mit seinem Willen mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen. Der Beklagte ist demnach als mitversichert anzusehen. Aufgrund der insoweit unmißverständlichen Bestimmungen der Paragraphen 158, f VersVG, 20 KHVG geht die gesamte Forderung des Dritten gegen den mitversicherten Lenker ohne jede Einschränkung auf den Versicherer über. Nach dem auf den Regreß des Versicherers anzuwendenden österreichischen Recht vergleiche Artikel 2, Ziffer 5, des Haager Straßenverkehrsabkommens) kann - ebensowenig wie etwa nach deutscher Rechtslage - kein Zweifel daran bestehen, daß der Versicherungsnehmer und der Versicherte für den Rückgriff des Versicherers nach Paragraph 158, f VersVG als Gesamtschuldner haften, wenn der Versicherer sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherten gegenüber, die dem Geschädigten solidarisch haften, leistungsfrei ist (Prölss-Martin, VersVG25, S 779 Anmerkung 4 b zu Paragraph 158, f VersVG). Die subsidäre Regelung des Paragraph 896, ABGB findet, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, auf den Regreßanspruch des Versicherers nach Paragraph 158, f VersVG keine Anwendung.
Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zumindest sinngemäß auf die Unzulässigkeit der Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage hingewiesen hat, waren ihr hierfür gemäß den §§ 41 und 50 ZPO Kosten zuzuerkennen.Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zumindest sinngemäß auf die Unzulässigkeit der Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage hingewiesen hat, waren ihr hierfür gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO Kosten zuzuerkennen.