Rechtssatz RS0080689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080689
Entscheidungsdatum
31.08.1994
Rechtssatz
Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haften für den Rückgriff des Versicherers nach § 158 f VersVG als Gesamtschuldner, wenn der Versicherer sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherten gegenüber, die dem Geschädigten solidarisch haften, leistungsfrei ist.Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haften für den Rückgriff des Versicherers nach Paragraph 158, f VersVG als Gesamtschuldner, wenn der Versicherer sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherten gegenüber, die dem Geschädigten solidarisch haften, leistungsfrei ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080689
Dokumentnummer
JJR_19940831_OGH0002_0070OB00022_9400000_001