Entscheidungsgründe:
Die Klägerin schloß 1992 bei der Beklagten eine Transportversicherung für Transporte von Bankvaloren per Eisenbahn, Post und Luftfracht innerhalb des europäischen Festlandes ab. Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (ATÖB 1988) und die Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Bankvaloren, Juwelierwaren und Briefmarken (Fassung 1975) zugrunde. Gemäß § 6 Abs 1 lit e AÖTB 1988 sind unter anderem die Gefahren der Veruntreuung von der Deckung ausgeschlossen. Gemäß § 3 Abs 1 lit a der Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Bankvaloren, Juwelierwaren und Briefmarken haftet der Versicherer während der Dauer der Versicherung für Verlust und Beschädigung unter anderem durch Raub, Diebstahl, Abhandenkommen, bei unversiegelten Einschreibsendungen jedoch nur für Totalverlust des ganzen Poststückes.Die Klägerin schloß 1992 bei der Beklagten eine Transportversicherung für Transporte von Bankvaloren per Eisenbahn, Post und Luftfracht innerhalb des europäischen Festlandes ab. Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (ATÖB 1988) und die Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Bankvaloren, Juwelierwaren und Briefmarken (Fassung 1975) zugrunde. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera e, AÖTB 1988 sind unter anderem die Gefahren der Veruntreuung von der Deckung ausgeschlossen. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Bankvaloren, Juwelierwaren und Briefmarken haftet der Versicherer während der Dauer der Versicherung für Verlust und Beschädigung unter anderem durch Raub, Diebstahl, Abhandenkommen, bei unversiegelten Einschreibsendungen jedoch nur für Totalverlust des ganzen Poststückes.
Am 10.1.1992 sandte die Klägerin auf dem Postweg in drei Wertbriefsendungen Bargeldbeträge in ausländischer Währung im Gegenwert von S 1,820.000,- an die R***** AG, *****. Diese Wertbriefsendungen wurden mit einer Versicherungssumme von 1,820.000,- S bei der Beklagten als dem Transportversicherer gemeldet. Der Wert des Inhalts wurde allerdings entsprechend einer bei derartigen Wertbriefsendungen in ganz Österreich geübten Gepflogenheit, um Kosten zu sparen, auf dem Aufgabeschein nur mit S 10.000,- bis S 15.000,- deklariert. Tatsächlich befanden sich in derartigen Wertbriefen oft jedoch Devisen im Wert mehrerer Millionen Schilling.
Der für die Zustellung in Wien zuständige Postoffizial Rudolf N***** stellte diese Wertbriefe nicht an die Empfängerin zu, sondern setzte sich am 13.2.1992 mit den darin enthaltenen Devisen nach Brasilien ab. Rudolf N***** kannte zwar nicht die genaue Summe der in den Briefen enthaltenen Devisen, wußte aber, daß in den Briefen Millionenwerte transportiert werden. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ***** wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs 1 und 2 StGB verurteilt, weil er als Offizial der Post- und Telegraphenverwaltung mit dem Vorsatz, den Staat und die Absender sowie die Empfänger in ihrem Recht auf Zustellung von Postsendungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch, daß er sich von ihm zuzustellende Postsendungen mit einem Gesamtinhalt von S 14,677.027,-Der für die Zustellung in Wien zuständige Postoffizial Rudolf N***** stellte diese Wertbriefe nicht an die Empfängerin zu, sondern setzte sich am 13.2.1992 mit den darin enthaltenen Devisen nach Brasilien ab. Rudolf N***** kannte zwar nicht die genaue Summe der in den Briefen enthaltenen Devisen, wußte aber, daß in den Briefen Millionenwerte transportiert werden. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ***** wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins und 2 StGB verurteilt, weil er als Offizial der Post- und Telegraphenverwaltung mit dem Vorsatz, den Staat und die Absender sowie die Empfänger in ihrem Recht auf Zustellung von Postsendungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch, daß er sich von ihm zuzustellende Postsendungen mit einem Gesamtinhalt von S 14,677.027,-
in verschiedenen Fremdwährungen, und zwar unter anderem zum Nachteil der Klägerin Devisen zu einem Kurswert von S 1,819.274,-, zueignete und die ordnungsgemäße Zustellung unterließ, wissentlich mißbraucht hat.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten unter Berufung auf den Transportversicherungsvertrag die Bezahlung einer Entschädigung von S 1,729.400,- und brachte vor, die Post habe auf ihren Schaden nur S 90.600,- bezahlt.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde nach und beantragte unter Hinweis auf § 6 Abs 1 lit e AÖTB 1988 kostenpflichtige Klageabweisung. Die Tat des Rudolf N***** sei als Veruntreuung zu qualifizieren. Der geltend gemachte Ausschluß umfasse jede Gefahr des Mißbrauches eines Treueverhältnisses, also auch eines Treueverhältnisses, welches nur Mitgewahrsame begründet habe. Sinn der Ausschlußbestimmung sei es, eine Gefahr, die sich aus der Sphäre des Innenverhältnisses zwischen Treugeber und Treunehmer ergebe, von der Deckung auszuschließen. Gedeckt sei lediglich das allgemeine Diebstahlsrisiko aufgrund der Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Bankvaloren, Juwelierwaren und Briefmarken.Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde nach und beantragte unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, Litera e, AÖTB 1988 kostenpflichtige Klageabweisung. Die Tat des Rudolf N***** sei als Veruntreuung zu qualifizieren. Der geltend gemachte Ausschluß umfasse jede Gefahr des Mißbrauches eines Treueverhältnisses, also auch eines Treueverhältnisses, welches nur Mitgewahrsame begründet habe. Sinn der Ausschlußbestimmung sei es, eine Gefahr, die sich aus der Sphäre des Innenverhältnisses zwischen Treugeber und Treunehmer ergebe, von der Deckung auszuschließen. Gedeckt sei lediglich das allgemeine Diebstahlsrisiko aufgrund der Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Bankvaloren, Juwelierwaren und Briefmarken.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es beurteilte die Tat Rudolf N***** als Mißbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und 2 StGB, weil er seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht und mit Schädigungsvorsatz gehandelt habe. Insoweit könne daher weder der Klägerin, die die Tat Rudolf N***** als Diebstahl qualifiziert habe, noch der Beklagten, die von einer Veruntreuung ausgegangen sei, gefolgt werden, zumal das Verhalten des Rudolf N***** nicht schlechthin auf eine Geldentnahme reduziert werden könne. Der geltend gemachte Deckungsausschluß der Veruntreuung sei daher zu verneinen. Selbst wenn sich die zum Tatbestand des Amtsmißbrauches getroffenen Konstatierungen ohne weiteres auf das Vergehen der Veruntreuung übertragen lassen würden, könne dies nicht dazu führen, daß der Katalog der ausgeschlossenen Gefahren einfach auf die Gefahr des Amtsmißbrauches erweitert werde, zumal nach der Unklarheitenregel des § 915 ABGB undeutliche Formulierungen in den Versicherungsbedin gungen zum Nachteil der Beklagten auszulegen seien.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es beurteilte die Tat Rudolf N***** als Mißbrauch der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und 2 StGB, weil er seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht und mit Schädigungsvorsatz gehandelt habe. Insoweit könne daher weder der Klägerin, die die Tat Rudolf N***** als Diebstahl qualifiziert habe, noch der Beklagten, die von einer Veruntreuung ausgegangen sei, gefolgt werden, zumal das Verhalten des Rudolf N***** nicht schlechthin auf eine Geldentnahme reduziert werden könne. Der geltend gemachte Deckungsausschluß der Veruntreuung sei daher zu verneinen. Selbst wenn sich die zum Tatbestand des Amtsmißbrauches getroffenen Konstatierungen ohne weiteres auf das Vergehen der Veruntreuung übertragen lassen würden, könne dies nicht dazu führen, daß der Katalog der ausgeschlossenen Gefahren einfach auf die Gefahr des Amtsmißbrauches erweitert werde, zumal nach der Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB undeutliche Formulierungen in den Versicherungsbedin gungen zum Nachteil der Beklagten auszulegen seien.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Mangels einer besonderen Vereinbarung habe sich die Klägerin nach § 4, letzter Satz, AÖTB zu einer "eingeschränkten Deckung" iSd § 4 Abs 2 AÖTB entschieden. Nach § 6 Abs 1 lit e AÖTB seien (auch) bei dieser Deckungsform die Gefahren der Veruntreuung ausgeschlossen. Da der von der Klägerin geltend gemachte Ersatzanspruch nicht Folge eines der in § 4 Abs 2 lit a-k AÖTB 1988 taxativ aufgezählten Ereignisse sei, bedürfe es, soweit das Versicherungsverhältnis auf der Grundlage der AÖTB 1988 zu prüfen sei, gar nicht der Berufung auf den Ausschluß der Gefahr der Veruntreuung, um einen Deckungsanspruch der Klägerin zu verneinen. Nach den dem Versicherungsverhältnis ebenfalls zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Bankvaloren, Juwelierwaren und Briefmarken kämen die Allgemeinen Transportversicherungsbedingungen nur insoweit zum Tragen, als in den Besonderen Bedingungen keine Sonderregelungen getroffen werden. Die Besonderen Versicherungsbedingungen gingen den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor. Nach § 3 der Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Bankvaloren, Juwelierwaren und Briefmarken hafte der Versicherer während der Dauer der Versicherung für Verlust oder Beschädigung durch einen Unfall des Transportmittels; Brand, Blitzschlag, Explosion; höhere Gewalt; Nässe; Raub, Diebstahl und Abhandenkommen. Die Tathandlung des Rudolf N***** sei als Amtsmißbrauch gemäß § 302 Abs 1 StGB und nicht als Diebstahl oder Veruntreuung unter Ausnützung einer Amtsstellung im Sinne der §§ 127 bzw 133, 313 StGB zu qualifizieren. Entscheidendes Kriterium für den Mißbrauch der Amtsgewalt sei es, daß der Beamte das inkriminierte Tatverhalten in Ausübung (und als Ausfluß) einer ihm zustehenden Befugnis, namens des Rechtsträgers als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte in der Bedeutung des § 302 Abs 1 StGB vorzunehmen, gesetzt habe, sein Verhalten demnach in einem engen (äußeren und inneren) Zusammenhang mit den von ihm als Organ des betreffenden Rechtsträgers zu besorgenden Aufgaben stehe. Der Verlust der versicherten Bankvaloren sei somit nicht durch Diebstahl oder Raub eingetreten. Die beklagte Transportversicherung hafte aber schon bei "Abhandenkommen" der versicherten Bankvaloren bei einem Transport mit der Post. Ein versichertes Gut sei (auch) dann bei einem Transport abhanden gekommen, wenn es wie im vorliegenden Fall zufolge Amtsmißbrauches auf unzulässige Art aus der Gewahrsame der Post entzogen worden sei. Die Beklagte habe der Klägerin daher gemäß § 3 der Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Bankvaloren, Juwelierwaren und Briefmarken Deckung zu gewähren. Es könne dahingestellt bleiben, ob durch die Vereinbarung der Besonderen Bedingungen der in § 6 AÖTB vereinbarte Ausschluß der Gefahr der Veruntreuung abbedungen worden sei. Bei einer Auslegung der Versicherungsbedingungen am Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers gingen Unklarheiten stets zu Lasten des Versicherers. Dies bedeute, daß der Ausschluß der Gefahr der Veruntreuung nicht im Sinn der extensiven Argumentation der Beklagten zu verstehen sei, wonach die Gefahr jeglichen Befugnismißbrauches ausgeschlossen werden sollte, somit auch der Mißbrauch der Amtsgewalt, und nur der von außen kommende Eingriff durch Diebstahl gedeckt sein sollte, da im Rahmen der eingeschränkten Deckung des Art 4 Abs 2 AÖTB 1988 auch nicht Ersatz für Verlust aufgrund von Diebstahl geleistet werde und der Versicherungsfall des Abhandenkommens auch keinen von außen kommenden Eingriff voraussetze.Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Mangels einer besonderen Vereinbarung habe sich die Klägerin nach Paragraph 4,, letzter Satz, AÖTB zu einer "eingeschränkten Deckung" iSd Paragraph 4, Absatz 2, AÖTB entschieden. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera e, AÖTB seien (auch) bei dieser Deckungsform die Gefahren der Veruntreuung ausgeschlossen. Da der von der Klägerin geltend gemachte Ersatzanspruch nicht Folge eines der in Paragraph 4, Absatz 2, lit a-k AÖTB 1988 taxativ aufgezählten Ereignisse sei, bedürfe es, soweit das Versicherungsverhältnis auf der Grundlage der AÖTB 1988 zu prüfen sei, gar nicht der Berufung auf den Ausschluß der Gefahr der Veruntreuung, um einen Deckungsanspruch der Klägerin zu verneinen. Nach den dem Versicherungsverhältnis ebenfalls zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Bankvaloren, Juwelierwaren und Briefmarken kämen die Allgemeinen Transportversicherungsbedingungen nur insoweit zum Tragen, als in den Besonderen Bedingungen keine Sonderregelungen getroffen werden. Die Besonderen Versicherungsbedingungen gingen den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor. Nach Paragraph 3, der Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Bankvaloren, Juwelierwaren und Briefmarken hafte der Versicherer während der Dauer der Versicherung für Verlust oder Beschädigung durch einen Unfall des Transportmittels; Brand, Blitzschlag, Explosion; höhere Gewalt; Nässe; Raub, Diebstahl und Abhandenkommen. Die Tathandlung des Rudolf N***** sei als Amtsmißbrauch gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB und nicht als Diebstahl oder Veruntreuung unter Ausnützung einer Amtsstellung im Sinne der Paragraphen 127, bzw 133, 313 StGB zu qualifizieren. Entscheidendes Kriterium für den Mißbrauch der Amtsgewalt sei es, daß der Beamte das inkriminierte Tatverhalten in Ausübung (und als Ausfluß) einer ihm zustehenden Befugnis, namens des Rechtsträgers als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte in der Bedeutung des Paragraph 302, Absatz eins, StGB vorzunehmen, gesetzt habe, sein Verhalten demnach in einem engen (äußeren und inneren) Zusammenhang mit den von ihm als Organ des betreffenden Rechtsträgers zu besorgenden Aufgaben stehe. Der Verlust der versicherten Bankvaloren sei somit nicht durch Diebstahl oder Raub eingetreten. Die beklagte Transportversicherung hafte aber schon bei "Abhandenkommen" der versicherten Bankvaloren bei einem Transport mit der Post. Ein versichertes Gut sei (auch) dann bei einem Transport abhanden gekommen, wenn es wie im vorliegenden Fall zufolge Amtsmißbrauches auf unzulässige Art aus der Gewahrsame der Post entzogen worden sei. Die Beklagte habe der Klägerin daher gemäß Paragraph 3, der Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Bankvaloren, Juwelierwaren und Briefmarken Deckung zu gewähren. Es könne dahingestellt bleiben, ob durch die Vereinbarung der Besonderen Bedingungen der in Paragraph 6, AÖTB vereinbarte Ausschluß der Gefahr der Veruntreuung abbedungen worden sei. Bei einer Auslegung der Versicherungsbedingungen am Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers gingen Unklarheiten stets zu Lasten des Versicherers. Dies bedeute, daß der Ausschluß der Gefahr der Veruntreuung nicht im Sinn der extensiven Argumentation der Beklagten zu verstehen sei, wonach die Gefahr jeglichen Befugnismißbrauches ausgeschlossen werden sollte, somit auch der Mißbrauch der Amtsgewalt, und nur der von außen kommende Eingriff durch Diebstahl gedeckt sein sollte, da im Rahmen der eingeschränkten Deckung des Artikel 4, Absatz 2, AÖTB 1988 auch nicht Ersatz für Verlust aufgrund von Diebstahl geleistet werde und der Versicherungsfall des Abhandenkommens auch keinen von außen kommenden Eingriff voraussetze.