Rechtssatz RS0083663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083663
Entscheidungsdatum
20.12.1995
Rechtssatz
Offenkundiger Zweck der Ausschlußklausel des § 6 Abs 1 lit e AÖTB (Gefahr der Veruntreuung) ist es, Gefahren durch jemanden, dem die Verfügung (Disposition) über das beförderte und damit versicherte Gut nach seiner eigenen Entscheidung überlassen worden ist, vom Versicherungsschutz auszunehmen, stünde doch bei einer Beurteilung eines derart gelagerten Versicherungsfalles immer der diesem Vertreter eingeräumte Ermessensspielraum im Vordergrund, was keiner typischen Transportgefahr entspräche.Offenkundiger Zweck der Ausschlußklausel des Paragraph 6, Absatz eins, Litera e, AÖTB (Gefahr der Veruntreuung) ist es, Gefahren durch jemanden, dem die Verfügung (Disposition) über das beförderte und damit versicherte Gut nach seiner eigenen Entscheidung überlassen worden ist, vom Versicherungsschutz auszunehmen, stünde doch bei einer Beurteilung eines derart gelagerten Versicherungsfalles immer der diesem Vertreter eingeräumte Ermessensspielraum im Vordergrund, was keiner typischen Transportgefahr entspräche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083663
Dokumentnummer
JJR_19951220_OGH0002_0070OB00022_9500000_001