Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
1. § 10 Abs 1 KSchG regelt den Umfang einer von einem Unternehmer erteilten Vollmacht im Verkehr mit Verbrauchern. Ausdrücklich bleiben aber „besondere gesetzliche Regelungen über den Umfang der Vollmacht" davon unberührt. Diese klare gesetzliche Regelung wird nach herrschender Ansicht dahin verstanden, dass im Fall sonstiger gesetzlicher Vollmachtsumschreibungen - wie etwa der §§ 43 ff VersVG - § 10 Abs 1 KSchG unanwendbar ist (Kathrein in KBB² § 10 KSchG Rz 3; Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch § 10 KSchG; Apathy in Schwimann³ § 10 KSchG Rz 2; Krejci in Rummel³ § 10 KSchG Rz 16). Insofern steht daher keine erhebliche Rechtsfrage zur Lösung an.1. Paragraph 10, Absatz eins, KSchG regelt den Umfang einer von einem Unternehmer erteilten Vollmacht im Verkehr mit Verbrauchern. Ausdrücklich bleiben aber „besondere gesetzliche Regelungen über den Umfang der Vollmacht" davon unberührt. Diese klare gesetzliche Regelung wird nach herrschender Ansicht dahin verstanden, dass im Fall sonstiger gesetzlicher Vollmachtsumschreibungen - wie etwa der Paragraphen 43, ff VersVG - Paragraph 10, Absatz eins, KSchG unanwendbar ist (Kathrein in KBB² Paragraph 10, KSchG Rz 3; Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Paragraph 10, KSchG; Apathy in Schwimann³ Paragraph 10, KSchG Rz 2; Krejci in Rummel³ Paragraph 10, KSchG Rz 16). Insofern steht daher keine erhebliche Rechtsfrage zur Lösung an.
2. Auch gegenüber Verbrauchern richtet sich daher der gesetzlich vermutete Vollmachtungsumfang von Versicherungsagenten nach §§ 43 ff VersVG. Als solche definiert § 43 Abs 1 VersVG, wer von einem Versicherer ständig damit betraut ist, für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen. Hier steht fest, dass der Außendienstmitarbeiter der Beklagten von ihr (nur) mit der Vermittlung von Versicherungen betraut war, es handelte sich also um einen Vermittlungsagenten. Einem solchen kommt nach § 43 Abs 2 Z 1 und 2 VersVG Empfangsvollmacht für diverse Anträge und Anzeigen, gemäß § 43 Abs 2 Z 3 VersVG die Ermächtigung zur Aushändigung des Versicherungsscheins und unter Umständen Inkassovollmacht (§ 43 Abs 2 Z 4 VersVG) zu. Er kann aber keine Erklärungen im Namen des Versicherers abgeben (Schauer, Versicherungsvertragsrecht³, 99 mwN; vgl RIS-Justiz RS0080361). Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, konnte der Außendienstmitarbeiter der Klägerin deshalb ein für die Beklagte wirksames Anbot auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gar nicht abgeben.2. Auch gegenüber Verbrauchern richtet sich daher der gesetzlich vermutete Vollmachtungsumfang von Versicherungsagenten nach Paragraphen 43, ff VersVG. Als solche definiert Paragraph 43, Absatz eins, VersVG, wer von einem Versicherer ständig damit betraut ist, für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen. Hier steht fest, dass der Außendienstmitarbeiter der Beklagten von ihr (nur) mit der Vermittlung von Versicherungen betraut war, es handelte sich also um einen Vermittlungsagenten. Einem solchen kommt nach Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VersVG Empfangsvollmacht für diverse Anträge und Anzeigen, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 3, VersVG die Ermächtigung zur Aushändigung des Versicherungsscheins und unter Umständen Inkassovollmacht (Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 4, VersVG) zu. Er kann aber keine Erklärungen im Namen des Versicherers abgeben (Schauer, Versicherungsvertragsrecht³, 99 mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0080361). Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, konnte der Außendienstmitarbeiter der Klägerin deshalb ein für die Beklagte wirksames Anbot auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gar nicht abgeben.
Die rechtliche Qualifikation seines E-Mails vom 14. Juni 2006 in diesem Sinn durch die Klägerin erweist sich daher als verfehlt, sodass es schon deshalb auf den Inhalt der Korrespondenz nicht ankommt. Weiters entbehrt die Schlussfolgerung in der Revision, der Umfang der Bevollmächtigung habe sich der Klägerin als Verbraucherin gegenüber mangels ihres gegenteiligen Bewusstseins auf alle Rechtshandlungen erstreckt, die den Abschluss von Versicherungsverträgen für gewöhnlich mit sich bringe, also auch der Abgabe von Anboten, jeder Grundlage.
3. Die Klägerin hat sich in erster Instanz auch gar nicht darauf berufen, der Außendienstmitarbeiter der Beklagten sei - über § 43 Abs 2 VersVG hinaus - zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt gewesen; vielmehr hat sie das ausdrücklich gegenteilige Vorbringen der Beklagten unbestritten gelassen.3. Die Klägerin hat sich in erster Instanz auch gar nicht darauf berufen, der Außendienstmitarbeiter der Beklagten sei - über Paragraph 43, Absatz 2, VersVG hinaus - zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt gewesen; vielmehr hat sie das ausdrücklich gegenteilige Vorbringen der Beklagten unbestritten gelassen.
4. Ebensowenig hat die Klägerin behauptet, sie sei - aus welchen Gründen immer, zum Beispiel weil der Außendienstmitarbeiter der Beklagten schon den ersten Vollkaskovertrag „ausgehandelt" und die Polizze dem entsprochen habe - von dessen Abschlussvollmacht ausgegangen. Für die dazu vermisste Feststellung fehlt es daher schon an entsprechendem Vorbringen der Klägerin in erster Instanz. Davon abgesehen ließe der gewünschte Sachverhalt die Erteilung von Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ohnehin nicht erkennen.
5. Die Problematik einer Beschränkung des gewöhnlichen Umfangs einer Vollmacht oder des gesetzlichen Umfangs einer Vollmacht und deren Beurteilung nach § 10 KSchG oder § 47 VersVG stellt sich hier nicht, da eine solche Einschränkung gar nicht zur Diskussion steht, sondern das Handeln eines mit der gesetzlich vermuteten Vollmacht nach § 43 Abs 2 VersVG ausgestatteten Vermittlungsagenten zu beurteilen ist.5. Die Problematik einer Beschränkung des gewöhnlichen Umfangs einer Vollmacht oder des gesetzlichen Umfangs einer Vollmacht und deren Beurteilung nach Paragraph 10, KSchG oder Paragraph 47, VersVG stellt sich hier nicht, da eine solche Einschränkung gar nicht zur Diskussion steht, sondern das Handeln eines mit der gesetzlich vermuteten Vollmacht nach Paragraph 43, Absatz 2, VersVG ausgestatteten Vermittlungsagenten zu beurteilen ist.
6. Die von der Beklagten erlangte Versicherungsbestätigung über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gemäß § 61 KFG wird von der Klägerin in der Revision nicht releviert, sodass dazu keine Stellung zu nehmen ist.6. Die von der Beklagten erlangte Versicherungsbestätigung über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 61, KFG wird von der Klägerin in der Revision nicht releviert, sodass dazu keine Stellung zu nehmen ist.
7. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).7. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.