Rechtssatz RS0124345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124345
Entscheidungsdatum
05.11.2008
Rechtssatz
Die klare gesetzliche Regelung des § 10 Abs 1 KSchG, wonach „besondere gesetzliche Regelungen über den Umfang der Vollmacht" unberührt bleiben, ist dahin zu verstehen, dass im Fall sonstiger gesetzlicher Vollmachtsumschreibungen - wie etwa der §§43ff VersVG - § 10 Abs 1 KSchG unanwendbar ist. Auch gegenüber Verbrauchern richtet sich daher der gesetzlich vermutete Vollmachtungsumfang von Versicherungsagenten nach §§ 43 ff VersVG.Die klare gesetzliche Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, KSchG, wonach „besondere gesetzliche Regelungen über den Umfang der Vollmacht" unberührt bleiben, ist dahin zu verstehen, dass im Fall sonstiger gesetzlicher Vollmachtsumschreibungen - wie etwa der §§43ff VersVG - Paragraph 10, Absatz eins, KSchG unanwendbar ist. Auch gegenüber Verbrauchern richtet sich daher der gesetzlich vermutete Vollmachtungsumfang von Versicherungsagenten nach Paragraphen 43, ff VersVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124345
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20081105_OGH0002_0070OB00221_08P0000_001