Aus den Entscheidungsgründen:
In der Rechtsrüge vertritt die Beklagte die Meinung, der Kläger habe der Verständigungspflicht nach § 158d VersVG durch die am 4. Februar 1967 erfolgte Verständigung von der Einbringung der Klage gegen K nicht genügt, er hätte die Beklagte vielmehr auch von der durch dem neuen Antrag auf Klagszustellung erwirkten Fortsetzung des Verfahrens verständigen müssen, weil es im ersten Fall mangels Klagszustellung zu keiner Streitanhängigkeit gekommen sei und daher für die Beklagte nicht die Möglichkeit einer Nebenintervention bestanden habe.In der Rechtsrüge vertritt die Beklagte die Meinung, der Kläger habe der Verständigungspflicht nach Paragraph 158 d, VersVG durch die am 4. Februar 1967 erfolgte Verständigung von der Einbringung der Klage gegen K nicht genügt, er hätte die Beklagte vielmehr auch von der durch dem neuen Antrag auf Klagszustellung erwirkten Fortsetzung des Verfahrens verständigen müssen, weil es im ersten Fall mangels Klagszustellung zu keiner Streitanhängigkeit gekommen sei und daher für die Beklagte nicht die Möglichkeit einer Nebenintervention bestanden habe.
Gem § 158c Abs 1 VersVG bleibt die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem beschädigten Dritten bestehen, auch wenn er gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei ist. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte also dem Kläger gegenüber grundsätzlich zur Leistung verpflichtet, auch wenn der Versicherungsnehmer K die Versicherungsprämie nicht bezahlt hat und sie ihm gegenüber deshalb leistungsfrei sein sollte. Dieser Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Entschädigung des geschädigten Dritten wurde in der Exekutionsbewilligung dem Kläger überwiesen. Gem § 158d Abs 2 VersVG ist der geschädigte Dritte verpflichtet, den Versicherer von der gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruches gegen den Versicherungsnehmer schriftlich zu verständigen. Tut er das nicht, so beschränkt sich die Haftung des Versicherers gem § 158e VersVG auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen zu leisten gehabt hätte. Das führt also dazu, daß der Versicherer dem geschädigten Dritten alle Einwendungen entgegensetzen kann, die er auf Seite des Versicherungsnehmers im Haftpflichtprozeß gegen den Anspruch des Dritten erheben hätte können. Andernfalls, also wenn der Versicherer vom Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß verständigt wurde oder davon Kenntnis erlangt hat und sich daran nicht beteiligt hat, muß er ein gegen den Versicherungsnehmer ergehendes Urteil gegen sich gelten lassen. Der einzige Zweck der Vorschrift des § 158d VersVG liegt darin, den Versicherer vor Überraschungen im Haftpflichtprozeß zu schützen (VersR 1956, 707). Wie das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung ausgeführt hat, genügt es in der Regel zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 158d Abs 2 VersVG, daß der geschädigte Dritte den Versicherer von der Erhebung der Klage gegen den Versicherungsnehmer und vom Gericht, bei dem sie eingebracht wurde, verständigt. Es ist nicht verpflichtet, auch Verhandlungstermine bekanntzugeben. Eine solche weitergehende Verpflichtung des geschädigten Dritten kann aus § 158d Abs 2 VersVG schon deshalb nicht geschlossen werden, weil diese Vorschrift eine Ausnahmsregelung darstellt, indem sie den geschädigten Dritten Obliegenheiten auferlegt, obwohl er an dem Haftpflichtversicherungsvertrag nicht beteiligt ist. Eine ausdehnende Auslegung ist daher nicht zulässig. Es ist aber der Entscheidung VersR 1959, 256 beizupflichten, daß unter Umständen nach Treu und Glauben eine Verpflichtung des geschädigten Dritten bestehen kann, den Versicherer von der Fortführung eines ruhenden Haftpflichtprozesses oder, wie hier, vom neuerlichen Versuch einer Klagszustellung an den Versicherungsnehmer und damit von der Anhängigmachung des Prozesses zu verständigen. Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte am 4. Februar 1967 von der Einbringung der Schadenersatzklage gegen K verständigt, die Klage konnte dem Beklagten aber nicht zugestellt werden, weil er unbekannten Aufenthalts war. Eine Streitanhängigkeit wurde daher gem § 232 ZPO nicht begrundet und für die Beklagte bestand keine Möglichkeit der Nebenintervention auf Seite des Beklagten, aber auch nicht die Möglichkeit ihn zu vertreten, weil von ihm ja keine Vollmacht zu erlangen war. Da der Kläger am 10. Juni 1967 der Beklagten mitteilte, nicht die Absicht zu haben, das Verfahren gegen K fortzusetzen, bestand für die Beklagte auch kein Anlaß, in dieser Sache irgendwelche weiteren Erhebungen anzustellen. Erst am 16. Februar 1968, also nach über einem Jahr, beabsichtigte der Kläger das Verfahren gegen K fortzusetzen. Es muß daher seine Pflicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Beklagte von dieser Absicht zu verständigen in diesem besonderen Fall bejaht werden. Das hat der Kläger aber auch getan. Er verständigte den Beklagtenvertreter von seiner Absicht, die Klage an den Beklagten K zu Handen eines Abwesenheitskurators zustellen zu lassen, worauf der Beklagtenvertreter dem Kläger die Anschrift Ks bekanntgab und ihm damit die Zustellung der Klage an diesen selbst ermöglichte. Der Beklagten war also bekannt, daß das Verfahren gegen K nunmehr fortgesetzt werde und auch eine ordnungsgemäße Zustellung der Klage und die Anordnung einer Tagsatzung hierüber möglich sei. Sie hatte die Möglichkeit von der Anberaumung der Tagsatzung Kenntnis zu erlangen und in diesem Rechtsstreit zu intervenieren, sie konnte sich sogar vom Beklagten selbst eine Vollmacht beschaffen und ihn in diesem Rechtsstreit vertreten. Damit ist der Zweck des § 158d VersVG, den Versicherer vor Überraschungen im Haftpflichtprozeß zu schützen, erfüllt und es bestand für den Kläger keine Verpflichtung, die Beklagte auch noch von der Anberaumung der Tagsatzung über seine Klage zu verständigen. Der Einwand der Revisionswerberin, der Kläger hätte eine neue Klage einbringen können, ist nicht stichhältig, denn in einem solchen Fall hätte er die Beklagte von der neuen Klagseinbringung ebenso verständigen müssen, wie er es von der ursprünglichen getan hat.Gem Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG bleibt die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem beschädigten Dritten bestehen, auch wenn er gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei ist. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte also dem Kläger gegenüber grundsätzlich zur Leistung verpflichtet, auch wenn der Versicherungsnehmer K die Versicherungsprämie nicht bezahlt hat und sie ihm gegenüber deshalb leistungsfrei sein sollte. Dieser Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Entschädigung des geschädigten Dritten wurde in der Exekutionsbewilligung dem Kläger überwiesen. Gem Paragraph 158 d, Absatz 2, VersVG ist der geschädigte Dritte verpflichtet, den Versicherer von der gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruches gegen den Versicherungsnehmer schriftlich zu verständigen. Tut er das nicht, so beschränkt sich die Haftung des Versicherers gem Paragraph 158 e, VersVG auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen zu leisten gehabt hätte. Das führt also dazu, daß der Versicherer dem geschädigten Dritten alle Einwendungen entgegensetzen kann, die er auf Seite des Versicherungsnehmers im Haftpflichtprozeß gegen den Anspruch des Dritten erheben hätte können. Andernfalls, also wenn der Versicherer vom Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß verständigt wurde oder davon Kenntnis erlangt hat und sich daran nicht beteiligt hat, muß er ein gegen den Versicherungsnehmer ergehendes Urteil gegen sich gelten lassen. Der einzige Zweck der Vorschrift des Paragraph 158 d, VersVG liegt darin, den Versicherer vor Überraschungen im Haftpflichtprozeß zu schützen (VersR 1956, 707). Wie das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung ausgeführt hat, genügt es in der Regel zur Erfüllung der Verpflichtung nach Paragraph 158 d, Absatz 2, VersVG, daß der geschädigte Dritte den Versicherer von der Erhebung der Klage gegen den Versicherungsnehmer und vom Gericht, bei dem sie eingebracht wurde, verständigt. Es ist nicht verpflichtet, auch Verhandlungstermine bekanntzugeben. Eine solche weitergehende Verpflichtung des geschädigten Dritten kann aus Paragraph 158 d, Absatz 2, VersVG schon deshalb nicht geschlossen werden, weil diese Vorschrift eine Ausnahmsregelung darstellt, indem sie den geschädigten Dritten Obliegenheiten auferlegt, obwohl er an dem Haftpflichtversicherungsvertrag nicht beteiligt ist. Eine ausdehnende Auslegung ist daher nicht zulässig. Es ist aber der Entscheidung VersR 1959, 256 beizupflichten, daß unter Umständen nach Treu und Glauben eine Verpflichtung des geschädigten Dritten bestehen kann, den Versicherer von der Fortführung eines ruhenden Haftpflichtprozesses oder, wie hier, vom neuerlichen Versuch einer Klagszustellung an den Versicherungsnehmer und damit von der Anhängigmachung des Prozesses zu verständigen. Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte am 4. Februar 1967 von der Einbringung der Schadenersatzklage gegen K verständigt, die Klage konnte dem Beklagten aber nicht zugestellt werden, weil er unbekannten Aufenthalts war. Eine Streitanhängigkeit wurde daher gem Paragraph 232, ZPO nicht begrundet und für die Beklagte bestand keine Möglichkeit der Nebenintervention auf Seite des Beklagten, aber auch nicht die Möglichkeit ihn zu vertreten, weil von ihm ja keine Vollmacht zu erlangen war. Da der Kläger am 10. Juni 1967 der Beklagten mitteilte, nicht die Absicht zu haben, das Verfahren gegen K fortzusetzen, bestand für die Beklagte auch kein Anlaß, in dieser Sache irgendwelche weiteren Erhebungen anzustellen. Erst am 16. Februar 1968, also nach über einem Jahr, beabsichtigte der Kläger das Verfahren gegen K fortzusetzen. Es muß daher seine Pflicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Beklagte von dieser Absicht zu verständigen in diesem besonderen Fall bejaht werden. Das hat der Kläger aber auch getan. Er verständigte den Beklagtenvertreter von seiner Absicht, die Klage an den Beklagten K zu Handen eines Abwesenheitskurators zustellen zu lassen, worauf der Beklagtenvertreter dem Kläger die Anschrift Ks bekanntgab und ihm damit die Zustellung der Klage an diesen selbst ermöglichte. Der Beklagten war also bekannt, daß das Verfahren gegen K nunmehr fortgesetzt werde und auch eine ordnungsgemäße Zustellung der Klage und die Anordnung einer Tagsatzung hierüber möglich sei. Sie hatte die Möglichkeit von der Anberaumung der Tagsatzung Kenntnis zu erlangen und in diesem Rechtsstreit zu intervenieren, sie konnte sich sogar vom Beklagten selbst eine Vollmacht beschaffen und ihn in diesem Rechtsstreit vertreten. Damit ist der Zweck des Paragraph 158 d, VersVG, den Versicherer vor Überraschungen im Haftpflichtprozeß zu schützen, erfüllt und es bestand für den Kläger keine Verpflichtung, die Beklagte auch noch von der Anberaumung der Tagsatzung über seine Klage zu verständigen. Der Einwand der Revisionswerberin, der Kläger hätte eine neue Klage einbringen können, ist nicht stichhältig, denn in einem solchen Fall hätte er die Beklagte von der neuen Klagseinbringung ebenso verständigen müssen, wie er es von der ursprünglichen getan hat.
Da die Beklagte es unterlassen hat, im Haftpflichtprozeß zu intervenieren, muß sie das gegen ihren Versicherungsnehmer in diesem Prozeß ergangene Versäumungsurteil gegen sich gelten lassen und kann keine Einwendungen gem § 158e Abs 2 VersVG erheben.Da die Beklagte es unterlassen hat, im Haftpflichtprozeß zu intervenieren, muß sie das gegen ihren Versicherungsnehmer in diesem Prozeß ergangene Versäumungsurteil gegen sich gelten lassen und kann keine Einwendungen gem Paragraph 158 e, Absatz 2, VersVG erheben.