Rechtssatz RS0065950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065950
Geschäftszahl
7Ob221/70; 8Ob103/77 (8Ob104/77); 8Ob159/79
Entscheidungsdatum
21.02.1980
Rechtssatz
In der Regel genügt es zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 158 d Abs 2 VersVG, daß der geschädigte Dritte den Versicherer von der Erhebung der Klage gegen den Versicherungsnehmer und vom Gericht, bei dem sie eingebracht wurde, verständigt. Er ist nicht verpflichtet, auch Verhandlungstermine bekanntzugeben. Unter Umständen kann jedoch nach Treu und Glauben eine Verpflichtung des geschädigten Dritten bestehen, den Versicherer von der Fortführung eines ruhenden Haftpflichtprozesses oder vom neuerlichen Versuch einer Klagszustellung an den Versicherungsnehmer und damit von der Anhängigmachung des Prozesses zu verständigen.In der Regel genügt es zur Erfüllung der Verpflichtung nach Paragraph 158, d Absatz 2, VersVG, daß der geschädigte Dritte den Versicherer von der Erhebung der Klage gegen den Versicherungsnehmer und vom Gericht, bei dem sie eingebracht wurde, verständigt. Er ist nicht verpflichtet, auch Verhandlungstermine bekanntzugeben. Unter Umständen kann jedoch nach Treu und Glauben eine Verpflichtung des geschädigten Dritten bestehen, den Versicherer von der Fortführung eines ruhenden Haftpflichtprozesses oder vom neuerlichen Versuch einer Klagszustellung an den Versicherungsnehmer und damit von der Anhängigmachung des Prozesses zu verständigen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 221/70
Entscheidungstext OGH 25.11.1970 7 Ob 221/70
Veröff: SZ 43/215 = JBl 1971,370 = EvBl 1971/233 S 433 = ZVR 1971/143 S 191 = VersR 1971,1136
- 8 Ob 103/77
Entscheidungstext OGH 07.09.1977 8 Ob 103/77
- 8 Ob 159/79
Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 159/79
Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 103/77; Veröff: VersR 1981,146
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0065950
Dokumentnummer
JJR_19701125_OGH0002_0070OB00221_7000000_001