Aus der Begründung:
Beizupflichten ist der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die den Rechtsschutzversicherer treffende Ersatzpflicht im Falle der "Kompensationseinrede im Passivprozeß", welche als eine der vom Versicherungsschutz erfaßten "gerichtlichen Maßnahmen" in Art. 3 Abs. 1 lit. a ARB 1965 angeführt wird, die Kosten des gesamten Prozesses betrifft, in welchem die Kompensationseinrede erhoben wurde, und nicht lediglich die durch die Einwendung verursachten Kosten, deren Ermittlung im Einzelfall auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen kann. Mit Recht verweist die Berufungsinstanz auf Art. 3 Abs. 3 ARB 1965, wonach der Versicherer "alle Kosten des Verfahrens in allen Instanzen" übernimmt, was entgegen der Meinung der Rekurswerberin eine Einschränkung des Versicherungsschutzes auf die durch die Kompensationseinrede bedingten Verfahrenskosten ausschließt, sondern alle Kosten des Verfahrens betrifft, soweit dieses auch die Kompensationseinrede zum Gegenstand hat. Hiezu kommt, daß eine Auslegung der umstrittenen Versicherungsbedingung, wie sie im Rekurs verfochten wird, letztlich einem Rechtsschutzversicherer gar nichts einbrächte, weil es ihr Vesicherungsnehmer in der Hand hätte, dann eben, statt eine Kompensationseinwendung zu erheben, mittels der in Art. 3 Abs. 1 lit. a ARB 1965 gleichfalls angeführten Widerklage einen Aktivprozeß zu führen. Bei all dem kann die Tatsache unerörtert bleiben, daß die Beklagte die drei ihr zugegangenen Prozeßberichte, aus denen hervorging, daß der nunmehrige Kläger im Haftpflichtprozeß als Beklagter auftrat, unwidersprochen ließ und außerdem noch auf Verlangen einen Kostenvorschuß erlegte. Im übrigen hebt das Berufungsgericht auch richtig hervor, daß der Versicherungsnehmer des Versicherungsschutzes nicht schon dadurch verlustig geht, daß er an Stelle des zunächst in Aussicht genommenen und in Art. 3 Abs. 1 lit. angeführten Mittels zur Rechtsdurchsetzung in der Folge ein anderes aus der dort enthaltenen Aufzählung wählt. Was weiters die Einwendung betrifft, der Kläger habe seinem Anwalt, Dr. M, dessen Kosten noch nicht bezahlt, so ist auch sie, wie schon in der Berufungsentscheidung zutreffend ausgeführt wird, verfehlt; ist es doch gerade der Zweck der Rechtsschutzversicherung, den Versicherungsnehmer davor zu bewahren, für die unter den Versicherungsschutz fallenden Aufwendungen selbst und sei es auch nur vorläufig aufkommen zu müssen.Beizupflichten ist der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die den Rechtsschutzversicherer treffende Ersatzpflicht im Falle der "Kompensationseinrede im Passivprozeß", welche als eine der vom Versicherungsschutz erfaßten "gerichtlichen Maßnahmen" in Artikel 3, Absatz eins, Litera a, ARB 1965 angeführt wird, die Kosten des gesamten Prozesses betrifft, in welchem die Kompensationseinrede erhoben wurde, und nicht lediglich die durch die Einwendung verursachten Kosten, deren Ermittlung im Einzelfall auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen kann. Mit Recht verweist die Berufungsinstanz auf Artikel 3, Absatz 3, ARB 1965, wonach der Versicherer "alle Kosten des Verfahrens in allen Instanzen" übernimmt, was entgegen der Meinung der Rekurswerberin eine Einschränkung des Versicherungsschutzes auf die durch die Kompensationseinrede bedingten Verfahrenskosten ausschließt, sondern alle Kosten des Verfahrens betrifft, soweit dieses auch die Kompensationseinrede zum Gegenstand hat. Hiezu kommt, daß eine Auslegung der umstrittenen Versicherungsbedingung, wie sie im Rekurs verfochten wird, letztlich einem Rechtsschutzversicherer gar nichts einbrächte, weil es ihr Vesicherungsnehmer in der Hand hätte, dann eben, statt eine Kompensationseinwendung zu erheben, mittels der in Artikel 3, Absatz eins, Litera a, ARB 1965 gleichfalls angeführten Widerklage einen Aktivprozeß zu führen. Bei all dem kann die Tatsache unerörtert bleiben, daß die Beklagte die drei ihr zugegangenen Prozeßberichte, aus denen hervorging, daß der nunmehrige Kläger im Haftpflichtprozeß als Beklagter auftrat, unwidersprochen ließ und außerdem noch auf Verlangen einen Kostenvorschuß erlegte. Im übrigen hebt das Berufungsgericht auch richtig hervor, daß der Versicherungsnehmer des Versicherungsschutzes nicht schon dadurch verlustig geht, daß er an Stelle des zunächst in Aussicht genommenen und in Artikel 3, Absatz eins, lit. angeführten Mittels zur Rechtsdurchsetzung in der Folge ein anderes aus der dort enthaltenen Aufzählung wählt. Was weiters die Einwendung betrifft, der Kläger habe seinem Anwalt, Dr. M, dessen Kosten noch nicht bezahlt, so ist auch sie, wie schon in der Berufungsentscheidung zutreffend ausgeführt wird, verfehlt; ist es doch gerade der Zweck der Rechtsschutzversicherung, den Versicherungsnehmer davor zu bewahren, für die unter den Versicherungsschutz fallenden Aufwendungen selbst und sei es auch nur vorläufig aufkommen zu müssen.
Der Umstand schließlich, daß der Klager auch im Rahmen einer Haftpflichtversicherung, die er über seinen am Unfall beteiligt gewesenen PKW abgeschlossen hat, Versicherungsnehmer ist, kann der Beklagten nicht zugute kommen. Dabei fällt vor allem, was das Berufungsgericht richtig herausstellt, der erklärte Eintritt der Beklagten in den gegenständlichen Versicherungsfall ins Gewicht, denn damit bleibt für die Einwendung, der Kläger hätte die Prozeßführung seinem Haftpflichtversicherer überlassen müssen, kein Raum. Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 9 ARB 1965 kommt der Haftpflichtversicherung keine Bedeutung zu. Der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichtes kann in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden. Dieses führt hiebei an, es sei denkbar, daß der Klagevertreter Dr. M in bezug auf die Prozeßkosten eine gänzliche oder teilweise Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers verschuldet habe, indem er ihn versehentlich, also in Verletzung der Obliegenheit nach Art. 8 Abs. 2 Z. 1 lit. c AKHB, von der Klageführung des Peter F nicht verständigte; dadurch aber könne der Beklagten ein Kostenersatz im Hinblick auf Art. 9 ARB 1965 erwachsen sein. Denn der danach auf den Rechtsschutzversicherer nach Maßgabe seiner Leistungen übergehende Kostenersatzanspruch des Versicherten gegen Dritte könne auch der dem Kläger nach § 150 VersVG zustehende Anspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer sein. Habe er nun den letzteren Anspruch verwirkt, so begrunde dies eine Gegenforderung der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes. Einen diesbezüglichen Einwand habe die Beklagte in erster Instanz erhoben, ohne dabei freilich ihre Gegenforderung näher zu beziffern und ohne überhaupt diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Im fortgesetzten Verfahren werde daher das Erstgericht auf eine entsprechende Ergänzung des Beklagtenvorbringens ebenso wie auf die bisher unterbliebene Stellungnahme zur Höhe der Klagsforderung hinzuwirken haben. Dem ist, soweit es sich um die Frage der Vereitlung eines Rückgriffsanspruches der Beklagten handelt, entgegenzuhalten, daß unter den gemäß Art. 9 ARB 1965 auf den Rechtsschutzversicherer übergehenden Kostenersatzansprüchen gegen Dritte wohl nur die öffentlich-rechtlichen, weil auf Verfahrensgesetzen beruhenden Kostenersatzansprüche gegen den Verfahrensgegner zu verstehen sind und nicht auch Ansprüche, die der Kostengläubiger auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen gegen mit dem unmittelbaren Kostenschuldner nicht identen Dritten für den Fall, als letzterer nicht zahlt, zu stellen hat, also etwa gegen den Haftpflichtversicherer. Die gegenteilige, vom Berufungsgericht vertretene Auffassung könnte nämlich zu dem nicht eben einleuchtenden Ergebnis führen, daß der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung in einem Fall wie dem gegenwärtigen dann, wenn er die Haftpflichtprämien nicht bezahlt und es solcherart zur Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers kommen läßt (§ 158c VersVG), besser gestellt wäre, als der vertragstreue Versicherungsnehmer, dem nach § 150 VersVG Kostenersatz zusteht.Der Umstand schließlich, daß der Klager auch im Rahmen einer Haftpflichtversicherung, die er über seinen am Unfall beteiligt gewesenen PKW abgeschlossen hat, Versicherungsnehmer ist, kann der Beklagten nicht zugute kommen. Dabei fällt vor allem, was das Berufungsgericht richtig herausstellt, der erklärte Eintritt der Beklagten in den gegenständlichen Versicherungsfall ins Gewicht, denn damit bleibt für die Einwendung, der Kläger hätte die Prozeßführung seinem Haftpflichtversicherer überlassen müssen, kein Raum. Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 9, ARB 1965 kommt der Haftpflichtversicherung keine Bedeutung zu. Der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichtes kann in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden. Dieses führt hiebei an, es sei denkbar, daß der Klagevertreter Dr. M in bezug auf die Prozeßkosten eine gänzliche oder teilweise Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers verschuldet habe, indem er ihn versehentlich, also in Verletzung der Obliegenheit nach Artikel 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, AKHB, von der Klageführung des Peter F nicht verständigte; dadurch aber könne der Beklagten ein Kostenersatz im Hinblick auf Artikel 9, ARB 1965 erwachsen sein. Denn der danach auf den Rechtsschutzversicherer nach Maßgabe seiner Leistungen übergehende Kostenersatzanspruch des Versicherten gegen Dritte könne auch der dem Kläger nach Paragraph 150, VersVG zustehende Anspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer sein. Habe er nun den letzteren Anspruch verwirkt, so begrunde dies eine Gegenforderung der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes. Einen diesbezüglichen Einwand habe die Beklagte in erster Instanz erhoben, ohne dabei freilich ihre Gegenforderung näher zu beziffern und ohne überhaupt diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Im fortgesetzten Verfahren werde daher das Erstgericht auf eine entsprechende Ergänzung des Beklagtenvorbringens ebenso wie auf die bisher unterbliebene Stellungnahme zur Höhe der Klagsforderung hinzuwirken haben. Dem ist, soweit es sich um die Frage der Vereitlung eines Rückgriffsanspruches der Beklagten handelt, entgegenzuhalten, daß unter den gemäß Artikel 9, ARB 1965 auf den Rechtsschutzversicherer übergehenden Kostenersatzansprüchen gegen Dritte wohl nur die öffentlich-rechtlichen, weil auf Verfahrensgesetzen beruhenden Kostenersatzansprüche gegen den Verfahrensgegner zu verstehen sind und nicht auch Ansprüche, die der Kostengläubiger auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen gegen mit dem unmittelbaren Kostenschuldner nicht identen Dritten für den Fall, als letzterer nicht zahlt, zu stellen hat, also etwa gegen den Haftpflichtversicherer. Die gegenteilige, vom Berufungsgericht vertretene Auffassung könnte nämlich zu dem nicht eben einleuchtenden Ergebnis führen, daß der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung in einem Fall wie dem gegenwärtigen dann, wenn er die Haftpflichtprämien nicht bezahlt und es solcherart zur Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers kommen läßt (Paragraph 158 c, VersVG), besser gestellt wäre, als der vertragstreue Versicherungsnehmer, dem nach Paragraph 150, VersVG Kostenersatz zusteht.
Die Rechtssache erweist sich daher nur insoweit noch nicht als im Sinne der Klage spruchreif, als über die Anspruchshöhe noch Feststellungen erforderlich sind.