Rechtssatz RS0082138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082138
Entscheidungsdatum
19.12.1973
Rechtssatz
Unter den gemäß Art 9 ARB 1965 auf den Rechtsschutzversicherer übergehenden Kostenersatzansprüchen gegen Dritte sind wohl nur die öffentlich-rechtlichen, weil auf Verfahrensgesetzen beruhenden Kostenersatzansprüchen gegen den Verfahrensgegner zu verstehen und nicht auch Ansprüche, die der Kostengläubiger auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen gegen mit dem unmittelbaren Kostenschuldner nicht identen Dritten für den Fall, als letzterer nicht zahlt, zu stellen hat, also etwa gegen den Haftpflichtversicherer.Unter den gemäß Artikel 9, ARB 1965 auf den Rechtsschutzversicherer übergehenden Kostenersatzansprüchen gegen Dritte sind wohl nur die öffentlich-rechtlichen, weil auf Verfahrensgesetzen beruhenden Kostenersatzansprüchen gegen den Verfahrensgegner zu verstehen und nicht auch Ansprüche, die der Kostengläubiger auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen gegen mit dem unmittelbaren Kostenschuldner nicht identen Dritten für den Fall, als letzterer nicht zahlt, zu stellen hat, also etwa gegen den Haftpflichtversicherer.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 221/73
Entscheidungstext OGH 19.12.1973 7 Ob 221/73
Veröff: SZ 46/126 = EvBl 1974/184 S 400 = JBl 1974,148 = VersR 1974,1042
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0082138
Dokumentnummer
JJR_19731219_OGH0002_0070OB00221_7300000_004