Begründung:
Adrian L***** war aufgrund des anläßlich der Ehescheidung geschlossenen Vergleiches vom 4.11.1993 verpflichtet, für seine bei der Mutter verbleibenden Kinder Peter, Andreas und Veronika je S 3.000,--, für die inzwischen volljährige Eva Maria S 3.600,-- und für Jakob S 2.400,-- an monatlichen Unterhaltsbeiträgen zu zahlen. Mit am 28.11.1995 eingelangtem Antrag begehrte Adrian L***** die Enthebung von seiner Unterhaltspflicht gegenüber Eva Maria sowie die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge hinsichtlich der anderen Kinder auf "insgesamt S 500,--", weil er sein Dienstverhältnis zum 30.10.1995 gekündigt habe und nunmehr schwer erkrankt sei, sodaß er derzeit nur ein Krankengeld beziehe.
Die Mutter Maria L***** stimmte dem Enthebungsbegehren hinsichtlich Eva Maria zu, trat aber dem Herabsetzungsbegehren hinsichtlich der anderen Kinder entgegen.
Mit Beschluß vom 28.11.1995 enthob das Erstgericht Adrian L***** seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eva Maria ab 1.11.1995, weil diese selbsterhaltungsfähig sei.
Am 22.12.1995 verstarb Adrian L*****.
Mit Beschluß vom 15.1.1996 setzte das Erstgericht die monatlichen Unterhaltsbeiträge ab 1.11.1995 für Peter auf S 1.200,--, für Andreas auf S 900,--, für Veronika auf S 900,-- und für Jakob auf S 600,-- herab.
Gegen diesen Beschluß erhob der mit Beschluß vm 16.4.1996, GZ 1 P 1602/95t-19 des Bezirksgerichtes Wildhut als Verlassenschaftsgericht (mangels des Vorliegens von Erbserklärungen) bestellte Verlassenschaftskurator insoweit Rekurs, als dem Herabsetzungsantrag des Adrian L***** nicht zur Gänze entsprochen worden war.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es prüfte von Amts wegen die Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges und führte hiezu aus: Daß der Vater vor der Beschlußfassung erster Instanz verstorben sei, sei derzeit unbeachtlich, weil im außerstreitigen Verfahren bereits vor dem Tod des Unterhaltspflichtigen erworbene Exekutionstitel auch durch dessen Tod nicht unwirksam würden. Da noch zu Lebzeiten des Vaters Unterhaltstitel zugunsten der mj. Kinder geschaffen worden seien und der Vater selbst noch einen Herabsetzungsantrag gestellt habe, sei nach Auffassung des Rekursgerichtes über diesen Antrag im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden. Sollte in weiterer Folge der Ausspruch des Erlöschens der den Nachlaß treffenden Unterhaltspflichten angestrebt werden, wäre dann dieser Ausspruch im streitigen Verfahren geltend zu machen. In der Sache selbst sah das Rekursgericht die erstinstanzliche Unterhaltsbemessung als zutreffend an. Der Revisionsrekurs sei nach Ansicht des Rekursgerichtes zulässig, da die Frage der Auswirkungen des Umstandes, daß der Unterhaltspflichtige vor der Beschlußfassung erster Instanz verstirbt, auf ein noch vom Unterhaltspflichtigen eingeleitetes Herabsetzungsverfahren von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 14 AußStrG sei.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es prüfte von Amts wegen die Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges und führte hiezu aus: Daß der Vater vor der Beschlußfassung erster Instanz verstorben sei, sei derzeit unbeachtlich, weil im außerstreitigen Verfahren bereits vor dem Tod des Unterhaltspflichtigen erworbene Exekutionstitel auch durch dessen Tod nicht unwirksam würden. Da noch zu Lebzeiten des Vaters Unterhaltstitel zugunsten der mj. Kinder geschaffen worden seien und der Vater selbst noch einen Herabsetzungsantrag gestellt habe, sei nach Auffassung des Rekursgerichtes über diesen Antrag im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden. Sollte in weiterer Folge der Ausspruch des Erlöschens der den Nachlaß treffenden Unterhaltspflichten angestrebt werden, wäre dann dieser Ausspruch im streitigen Verfahren geltend zu machen. In der Sache selbst sah das Rekursgericht die erstinstanzliche Unterhaltsbemessung als zutreffend an. Der Revisionsrekurs sei nach Ansicht des Rekursgerichtes zulässig, da die Frage der Auswirkungen des Umstandes, daß der Unterhaltspflichtige vor der Beschlußfassung erster Instanz verstirbt, auf ein noch vom Unterhaltspflichtigen eingeleitetes Herabsetzungsverfahren von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, AußStrG sei.