Entscheidungsgründe:
Die Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches Mödling, bestehend unter anderem aus dem Grundstück 1054/1, steht im Eigentum des Klägers, die benachbarte Liegenschaft EZ *****, bestehend aus dem Grundstück Nr 1054/2 in jenem des Beklagten. Beide erwarben ihr Eigentum im Rahmen einer gerichtlichen Zwangsversteigerung im Jahr 1986.
Der Kläger begehrt - soweit noch revisionsgegenständlich - die Verpflichtung des Beklagten, die in nördlicher Richtung auf das Grundstück 1054/1 hineinragende Rampe, wie sie aus dem Foto Beilage A ersichtlich sei, zu entfernen und die Benützung dieses Grundstückes zu unterlassen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Im ersten Rechtsgang wurde ein den dem Klagebegehren stattgebendes Urteil vom 27. 4. 1998 mit Berufungsentscheidung vom 7. 10. 1998 zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren führte der Beklagte ergänzend aus, die Rampe sei im Jahr 1981 errichtet worden, als beide Liegenschaften im Eigentum des Rechtsvorgängers der Streitteile gestanden seien. Der Beklagte habe sein Grundstück samt Rampe durch Versteigerung gutgläubig erworben. Es handle sich um einen "Überbau", dessen Entfernung nach § 418 ABGB nicht verlangt werden könne.Im fortgesetzten Verfahren führte der Beklagte ergänzend aus, die Rampe sei im Jahr 1981 errichtet worden, als beide Liegenschaften im Eigentum des Rechtsvorgängers der Streitteile gestanden seien. Der Beklagte habe sein Grundstück samt Rampe durch Versteigerung gutgläubig erworben. Es handle sich um einen "Überbau", dessen Entfernung nach Paragraph 418, ABGB nicht verlangt werden könne.
Der Kläger entgegnete darauf, dass die Rampe nicht auf festem Grund und Boden errichtet worden sei und keinen Überbau darstelle.
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren in Ansehung der auf das Grundstück 1054/1 ragenden Rampe ab. Es traf neben den eingangs wiedergegebenen Feststellungen noch folgende für das Revisionsverfahren relevanten Feststellungen:
Der Rechtsvorgänger der Streitteile hatte Teile der gegenständlichen Liegenschaften samt den darauf befindlichen Gebäuden vermietet. Er stellte dem Mieter des nunmehr im Eigentum des Beklagten stehenden Gebäudes frei, dazu eine Rampe zu errichten. Diese Rampe wurde im Jahre 1981 errichtet. Diese befand sich schon im Zeitpunkt der Versteigerung etwa in dem Zustand, in dem sie sich heute befindet. Es handelt sich dabei um eine mit dem Gebäude fest verbundene Konstruktion aus einem Metallgestänge (Rohre samt Verschraubungen) und einer (darauf liegenden) Holzlattung. Die Rampe führt zu einem Eingang in das Gebäude. Sie ist zumindest stellenweise mit dem Grund, auf welchem sie sich befindet, fest verbunden. Sie weist eine Länge von 9,38 m auf und an der breitesten Stelle eine Breite von 2,46 m. Der nördliche Teil der Rampe ragt mit einer Breite von 1,06 m in das dem Kläger gehörende Grundstück 1054/1. Der Rest der Rampe befindet sich auf dem, dem Beklagten gehörigen Grundstück 1054/2.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, die Rampe stelle einen unselbständigen Bestandteil des Fabriksgebäudes des Beklagten dar, weil ihre Trennung vom Gebäude ohne Substanzverletzung nicht möglich wäre und sie im Falle ihrer Loslösung für den Beklagten keine Funktion erfülle und wertlos sei und auch der Wert des in seiner Benützung eingeschränkten Gebäudes vermindert werde. Die Rampe überrage die Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca 9 m um maximal 1,06 m in ihrer Breite. Ein solcher Grenzüberbau könne nach § 418 ABGB zum Eigentumserwerb am Nachbargrund führen. Die §§ 415 f ABGB seien zumindest analog heranzuziehen. Überbaue der Eigentümer die Grenze zweier eigener Liegenschaften und stünden die überbauten Teile zueinander im Verhältnis des § 416 ABGB, seien Grenzkataster und Grundbuchsmappe richtigzustellen. Die dem Hauptteil zuwachsende Fläche sei von den an der Stammliegenschaft haftenden dinglichen Rechten nicht mehr erfasst. Ein gutgläubiger Dritter erwerbe die Stammliegenschaft ohne den überbauten Teil. Als unselbständiger Bestandteil des Fabriksgebäudes sei die Rampe selbst als "Gebäude" zu qualifizieren. Die überbaute Fläche sei im Verhältnis zum Gesamtgebäude als so geringfügig anzusehen, dass sie der Liegenschaft des Beklagten zugewachsen sei.Rechtlich erörterte das Erstgericht, die Rampe stelle einen unselbständigen Bestandteil des Fabriksgebäudes des Beklagten dar, weil ihre Trennung vom Gebäude ohne Substanzverletzung nicht möglich wäre und sie im Falle ihrer Loslösung für den Beklagten keine Funktion erfülle und wertlos sei und auch der Wert des in seiner Benützung eingeschränkten Gebäudes vermindert werde. Die Rampe überrage die Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca 9 m um maximal 1,06 m in ihrer Breite. Ein solcher Grenzüberbau könne nach Paragraph 418, ABGB zum Eigentumserwerb am Nachbargrund führen. Die Paragraphen 415, f ABGB seien zumindest analog heranzuziehen. Überbaue der Eigentümer die Grenze zweier eigener Liegenschaften und stünden die überbauten Teile zueinander im Verhältnis des Paragraph 416, ABGB, seien Grenzkataster und Grundbuchsmappe richtigzustellen. Die dem Hauptteil zuwachsende Fläche sei von den an der Stammliegenschaft haftenden dinglichen Rechten nicht mehr erfasst. Ein gutgläubiger Dritter erwerbe die Stammliegenschaft ohne den überbauten Teil. Als unselbständiger Bestandteil des Fabriksgebäudes sei die Rampe selbst als "Gebäude" zu qualifizieren. Die überbaute Fläche sei im Verhältnis zum Gesamtgebäude als so geringfügig anzusehen, dass sie der Liegenschaft des Beklagten zugewachsen sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen den das Klagebegehren abweisenden Teil der Entscheidung gerichteten Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Bei der gegenständlichen Rampe handle es sich um einen unselbständigen Bestandteil des auf der Liegenschaft des Beklagten befindlichen Gebäudes. Ein solcher liege dann vor, wenn die Verbindung des Teiles mit der Hauptsache so eng sei, dass er von dieser nicht ohne Verletzung der Substanz oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte, somit wenn nach der Absonderung Hauptsache oder Bestandteil wirtschaftlich als etwas anderes anzusehen wären. Bei der Rampe handle es sich um eine mit Gebäude und Grund verbundene Konstruktion, die aus einem Metallgestänge und einer Holzlattung bestehe. Dies indiziere, dass die Rampe bei der Demontage in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden müsse. Es stehe nicht fest, dass diese Teile anderswo wieder zu einem gebrauchsfähigen Ganzen zusammengesetzt werden könnten; dies könne auch nicht angenommen werden, weil die Rampe für einen bestimmten Eingang des Gebäudes konstruiert gewesen sei. Die Rampe bilde einen unselbständigen Bestandteil des auf der Liegenschaft des Beklagten stehenden Gebäudes und teile ab dem Zeitpunkt des Anbaues das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache. Die Überprüfung der Rechtsansicht des Erstgerichtes, durch die Errichtung der Rampe habe ein "Eigengrenzüberbau" stattgefunden, der in der Folge den Eigentumserwerb des Beklagten an der überbauten Fläche ermöglichte, erfordere die Klärung der Frage, ob die unter der Rampe gelegene Teilfläche als "bebaut" anzusehen sei. Voraussetzung dafür sei, dass fremder Grund zur Errichtung eines "Gebäudes" im Sinne der §§ 297 und 417 ff ABGB beansprucht worden sei. Darunter sei jedes grundfeste, für die Dauer bestimmte Bauwerk zu verstehen, das eine selbständige Bedeutung habe und im Verhältnis zum Werk des beanspruchten Bodens nicht ganz nebensächlich sei. Dazu gehörten Umfassungsmauern, Holzzäune, Eisengitter oder ständige Flaggenmaste, nicht hingegen Zelte, Bodenreklametafeln, Aborthäuschen, zerlegbare Baracken, Tribünen udgl. Im Zweifel sei nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen, ob die Sache fest verbunden sei. Die gegenständliche Rampe sei "grundfest" errichtet worden. Nach § 418 Satz 3 ABGB könne der Eigentümer eines Grundes, der von der Bauführung gewusst, sie aber nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt habe, nur den gemeinen Wert für den Grund fordern. Unter diesen Voraussetzungen trete als eine der Ausnahmen vom Eintragungsgrundatz des § 431 ABGB außerbücherlicher Eigentumserwerb des Bauführers an der Baufläche ein. Dies habe zur Voraussetzung, dass der Grundeigentümer vom Bau Kenntnis habe, den Bau vorwerfbar nicht untersage und der Bauführer redlich sei. In der Entscheidung SZ 49/31 habe der Oberste Gerichtshof die Durchführbarkeit der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der ein Hotelrohbau errichtet gewesen sei, der zu einem geringen Teil (73 m2 bei 665 m2 bebauter Fläche) auf die angrenzende Liegenschaft hinübergereicht habe, die demselben Verpflichteten gehört habe, aber nicht verpfändet und auch nicht in die Zwangsversteigerung einbezogen gewesen sei, bejaht. Der Ersteher habe zufolge § 418 Satz 3 ABGB auch Eigentum an der bebauten Teilfläche der Nachbarliegenschaft erworben. Die Voraussetzungen des § 418 Satz 3 ABGB seien erfüllt, weil der Verpflichtete in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Nachbargrundstückes von der Bauführung gewusst und auch zugestimmt habe und in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Hotelliegenschaft redlicher Bauführer gewesen sei. Diese Eigentumsveränderung im Sinn des § 418 Satz 3 ABGB sei erst mit dem Eigentümerwechsel eingetreten. In der Entscheidung EvBl 1928/28 habe der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten, § 418 Satz 2 ABGB sei auf den Fall, dass der Eigentümer die Grenzen zweier eigener Liegenschaften überbaue, jedenfalls nicht unmittelbar anzuwenden sei. Dies schließe aber nicht aus, aus dem Rechtsgedanken des § 418 Satz 3 ABGB und anderer Bestimmungen dennoch einen außerbücherlichen Eigentumserwerb abzuleiten. Ausgehend von dem Grundsatz, dass - soferne kein Superädifikat vorliege - das Eigentum am Grund grundsätzlich und ausnahmslos mit dem am Gebäude zusammenfalle, widerspräche es den Wertungen des Gesetzes, wie sie im § 416 ABGB zum Ausdruck kämen, wenn im Falle des Eigengrenzüberbaues der spätere Erwerber der Liegenschaft, von welcher ein Randstreifen für ein Gebäude verwendet worden sei, das zum weitaus überwiegenden Teil auf der Nachbarliegenschaft stehe, auch Eigentümer des überragenden Gebäudeteiles werden sollte. Nach § 416 ABGB fielen, wenn fremde Materialien nur zur Ausbesserung einer Sache verwendet würden, die fremde Materie dem Eigentümer der Hauptsache zu. Diese Regelung passe auf jede Verbindung sehr ungleichwertiger Sachen. Bei Beurteilung des Wertverhältnisses sei auf den Wert der verbauten Grundfläche und den des gesamten Gebäudes abzustellen. Falle die verbaute Grundfläche wertmäßig kaum ins Gewicht, erwerbe der Bauführer analog zu § 416 ABGB mit der Bauführung das Eigentum an der fremden Grundfläche. Habe der Eigentümer die Grenze zweier eigener Liegenschaften überbaut und stünden die überbauten Teile zueinander im Verhältnis des § 416 ABGB, wachse die überbaute Fläche dem Hauptteil zu. Zusammengefasst habe nicht der Kläger als Ersteher der Liegenschaft EZ *****, sondern der Beklagte als Ersteher der Liegenschaft EZ ***** je des Grundbuches Mödling Eigentum an der durch die Rampe überbauten Teilfläche des Grundstückes Nr 1054/1 erworben.Das Berufungsgericht gab der gegen den das Klagebegehren abweisenden Teil der Entscheidung gerichteten Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Bei der gegenständlichen Rampe handle es sich um einen unselbständigen Bestandteil des auf der Liegenschaft des Beklagten befindlichen Gebäudes. Ein solcher liege dann vor, wenn die Verbindung des Teiles mit der Hauptsache so eng sei, dass er von dieser nicht ohne Verletzung der Substanz oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte, somit wenn nach der Absonderung Hauptsache oder Bestandteil wirtschaftlich als etwas anderes anzusehen wären. Bei der Rampe handle es sich um eine mit Gebäude und Grund verbundene Konstruktion, die aus einem Metallgestänge und einer Holzlattung bestehe. Dies indiziere, dass die Rampe bei der Demontage in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden müsse. Es stehe nicht fest, dass diese Teile anderswo wieder zu einem gebrauchsfähigen Ganzen zusammengesetzt werden könnten; dies könne auch nicht angenommen werden, weil die Rampe für einen bestimmten Eingang des Gebäudes konstruiert gewesen sei. Die Rampe bilde einen unselbständigen Bestandteil des auf der Liegenschaft des Beklagten stehenden Gebäudes und teile ab dem Zeitpunkt des Anbaues das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache. Die Überprüfung der Rechtsansicht des Erstgerichtes, durch die Errichtung der Rampe habe ein "Eigengrenzüberbau" stattgefunden, der in der Folge den Eigentumserwerb des Beklagten an der überbauten Fläche ermöglichte, erfordere die Klärung der Frage, ob die unter der Rampe gelegene Teilfläche als "bebaut" anzusehen sei. Voraussetzung dafür sei, dass fremder Grund zur Errichtung eines "Gebäudes" im Sinne der Paragraphen 297 und 417 ff ABGB beansprucht worden sei. Darunter sei jedes grundfeste, für die Dauer bestimmte Bauwerk zu verstehen, das eine selbständige Bedeutung habe und im Verhältnis zum Werk des beanspruchten Bodens nicht ganz nebensächlich sei. Dazu gehörten Umfassungsmauern, Holzzäune, Eisengitter oder ständige Flaggenmaste, nicht hingegen Zelte, Bodenreklametafeln, Aborthäuschen, zerlegbare Baracken, Tribünen udgl. Im Zweifel sei nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen, ob die Sache fest verbunden sei. Die gegenständliche Rampe sei "grundfest" errichtet worden. Nach Paragraph 418, Satz 3 ABGB könne der Eigentümer eines Grundes, der von der Bauführung gewusst, sie aber nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt habe, nur den gemeinen Wert für den Grund fordern. Unter diesen Voraussetzungen trete als eine der Ausnahmen vom Eintragungsgrundatz des Paragraph 431, ABGB außerbücherlicher Eigentumserwerb des Bauführers an der Baufläche ein. Dies habe zur Voraussetzung, dass der Grundeigentümer vom Bau Kenntnis habe, den Bau vorwerfbar nicht untersage und der Bauführer redlich sei. In der Entscheidung SZ 49/31 habe der Oberste Gerichtshof die Durchführbarkeit der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der ein Hotelrohbau errichtet gewesen sei, der zu einem geringen Teil (73 m2 bei 665 m2 bebauter Fläche) auf die angrenzende Liegenschaft hinübergereicht habe, die demselben Verpflichteten gehört habe, aber nicht verpfändet und auch nicht in die Zwangsversteigerung einbezogen gewesen sei, bejaht. Der Ersteher habe zufolge Paragraph 418, Satz 3 ABGB auch Eigentum an der bebauten Teilfläche der Nachbarliegenschaft erworben. Die Voraussetzungen des Paragraph 418, Satz 3 ABGB seien erfüllt, weil der Verpflichtete in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Nachbargrundstückes von der Bauführung gewusst und auch zugestimmt habe und in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Hotelliegenschaft redlicher Bauführer gewesen sei. Diese Eigentumsveränderung im Sinn des Paragraph 418, Satz 3 ABGB sei erst mit dem Eigentümerwechsel eingetreten. In der Entscheidung EvBl 1928/28 habe der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten, Paragraph 418, Satz 2 ABGB sei auf den Fall, dass der Eigentümer die Grenzen zweier eigener Liegenschaften überbaue, jedenfalls nicht unmittelbar anzuwenden sei. Dies schließe aber nicht aus, aus dem Rechtsgedanken des Paragraph 418, Satz 3 ABGB und anderer Bestimmungen dennoch einen außerbücherlichen Eigentumserwerb abzuleiten. Ausgehend von dem Grundsatz, dass - soferne kein Superädifikat vorliege - das Eigentum am Grund grundsätzlich und ausnahmslos mit dem am Gebäude zusammenfalle, widerspräche es den Wertungen des Gesetzes, wie sie im Paragraph 416, ABGB zum Ausdruck kämen, wenn im Falle des Eigengrenzüberbaues der spätere Erwerber der Liegenschaft, von welcher ein Randstreifen für ein Gebäude verwendet worden sei, das zum weitaus überwiegenden Teil auf der Nachbarliegenschaft stehe, auch Eigentümer des überragenden Gebäudeteiles werden sollte. Nach Paragraph 416, ABGB fielen, wenn fremde Materialien nur zur Ausbesserung einer Sache verwendet würden, die fremde Materie dem Eigentümer der Hauptsache zu. Diese Regelung passe auf jede Verbindung sehr ungleichwertiger Sachen. Bei Beurteilung des Wertverhältnisses sei auf den Wert der verbauten Grundfläche und den des gesamten Gebäudes abzustellen. Falle die verbaute Grundfläche wertmäßig kaum ins Gewicht, erwerbe der Bauführer analog zu Paragraph 416, ABGB mit der Bauführung das Eigentum an der fremden Grundfläche. Habe der Eigentümer die Grenze zweier eigener Liegenschaften überbaut und stünden die überbauten Teile zueinander im Verhältnis des Paragraph 416, ABGB, wachse die überbaute Fläche dem Hauptteil zu. Zusammengefasst habe nicht der Kläger als Ersteher der Liegenschaft EZ *****, sondern der Beklagte als Ersteher der Liegenschaft EZ ***** je des Grundbuches Mödling Eigentum an der durch die Rampe überbauten Teilfläche des Grundstückes Nr 1054/1 erworben.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zur Frage des Eigengrenzüberbaues bei nachträglichem Eigentumserwerb durch Erteilung des Zuschlages in einer gerichtlichen Zwangsversteigerung keine aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung existiere.
Der Kläger beantragt mit seinem Rechtsmittel die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung seines Klagebegehrens.
Der Beklagte beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.