Gegenstand des Berichtigungsantrages des Klägers sind die mit 110.067,12 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens, wobei die Höhe der insoweit zugesprochenen Barauslagen von 12.720 S nicht in Zweifel gezogen wird. Unbestritten beträgt beim vorliegenden Streitwert der Ansatz für die Erstattung einer Berufung oder den Besuch einer Berufungsverhandlung 9.893 S. Gemäß § 23 Abs 9 RATG ist in Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach - im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Abs 5 vierfach - zuzusprechen; damit sind alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten. Im vorliegenden Fall erstatteten die Beklagten eine Berufung, bei der ersten Berufungsverhandlung am 20. April 1999 wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart, nach Verfahrensfortsetzung wurde in der zweiten Berufungsverhandlung am 16. November 1999 die Berufungsverhandlung geschlossen; in beiden am Ort des Kanzleisitzes der Beklagtenvertreter abgehaltenen Berufungsverhandlungen wurden weder Beweise aufgenommen noch sonstige Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen. Es liegt damit ein Fall der zwingenden Kostenpauschalierung nach § 23 Abs 9 RATG vor; den Beklagtenvertretern gebührt daher für die Erstattung der Berufung und die Teilnahme an der - insoweit als Einheit anzusehenden - Berufungsverhandlung(en) ein Verdienst von 9.893 S zuzüglich 150 % Einheitssatz, insgesamt daher 24.732,50 S, wozu 20 % Streitgenossenzuschlag von 4.946,50 S, 20 % USt von 5.935,80 S sowie Barauslagen von 12.720 S kommen. Die zweite Berufungsverhandlung ist nicht gesondert zu honorieren, weil bei Anwendung der Kostenpauschalierung nach § 23 Abs 9 RATG eine Honorierung weiterer Leistungen im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist.Gegenstand des Berichtigungsantrages des Klägers sind die mit 110.067,12 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens, wobei die Höhe der insoweit zugesprochenen Barauslagen von 12.720 S nicht in Zweifel gezogen wird. Unbestritten beträgt beim vorliegenden Streitwert der Ansatz für die Erstattung einer Berufung oder den Besuch einer Berufungsverhandlung 9.893 S. Gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RATG ist in Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach - im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Absatz 5, vierfach - zuzusprechen; damit sind alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten. Im vorliegenden Fall erstatteten die Beklagten eine Berufung, bei der ersten Berufungsverhandlung am 20. April 1999 wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart, nach Verfahrensfortsetzung wurde in der zweiten Berufungsverhandlung am 16. November 1999 die Berufungsverhandlung geschlossen; in beiden am Ort des Kanzleisitzes der Beklagtenvertreter abgehaltenen Berufungsverhandlungen wurden weder Beweise aufgenommen noch sonstige Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen. Es liegt damit ein Fall der zwingenden Kostenpauschalierung nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG vor; den Beklagtenvertretern gebührt daher für die Erstattung der Berufung und die Teilnahme an der - insoweit als Einheit anzusehenden - Berufungsverhandlung(en) ein Verdienst von 9.893 S zuzüglich 150 % Einheitssatz, insgesamt daher 24.732,50 S, wozu 20 % Streitgenossenzuschlag von 4.946,50 S, 20 % USt von 5.935,80 S sowie Barauslagen von 12.720 S kommen. Die zweite Berufungsverhandlung ist nicht gesondert zu honorieren, weil bei Anwendung der Kostenpauschalierung nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG eine Honorierung weiterer Leistungen im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist.
Dem Berichtigungsantrag ist daher Folge zu geben und der offenkundige Rechenfehler (§ 419 ZPO) zu berichtigen.Dem Berichtigungsantrag ist daher Folge zu geben und der offenkundige Rechenfehler (Paragraph 419, ZPO) zu berichtigen.
Die Kosten des Berichtigungsantrages gebühren nur nach TP 1 RATG. Bemessungsgrundlage ist in analoger Anwendung des § 11 RATG der Kostenerfolg (Aberkennung) von 61.732,32 S. Der Ansatz bei einem Streitwert bis 75.000 S beträgt 173 S.Die Kosten des Berichtigungsantrages gebühren nur nach TP 1 RATG. Bemessungsgrundlage ist in analoger Anwendung des Paragraph 11, RATG der Kostenerfolg (Aberkennung) von 61.732,32 S. Der Ansatz bei einem Streitwert bis 75.000 S beträgt 173 S.