Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 23/00a×

Entscheidung 6 Ob 23/00a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob23/00a

Entscheidungsdatum

17.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Anton K*****, vertreten durch Dr. Herbert Kofler, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagten Parteien 1.) Christian H*****, 2.) Walter H*****, ebendort, 3.) Mag. Helene R*****, und 4.) Margaretha H*****, alle vertreten durch Dr. Ewald Jenewein und Dr. Gerhard Zimmermann, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einwilligung (Streitwert 500.000 S), über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Berichtigungsantrag wird Folge gegeben und die Kostenentscheidung des Urteiles vom 5. Oktober 2000, GZ 6 Ob 23/00a-23, die im Übrigen unberührt bleibt, in Ansehung der den beklagten Parteien zuerkannten Kosten des Berufungsverfahrens dahingehend berichtigt, dass die klagende Partei den beklagten Parteien statt 110.067,12 S nur 48.334,80 S (darin 5.935,80 S USt und 12.720 S Barauslagen) zu ersetzen hat.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 398,59 S (darin 66,43 S USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Berichtigungsantrages des Klägers sind die mit 110.067,12 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens, wobei die Höhe der insoweit zugesprochenen Barauslagen von 12.720 S nicht in Zweifel gezogen wird. Unbestritten beträgt beim vorliegenden Streitwert der Ansatz für die Erstattung einer Berufung oder den Besuch einer Berufungsverhandlung 9.893 S. Gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RATG ist in Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach - im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Absatz 5, vierfach - zuzusprechen; damit sind alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten. Im vorliegenden Fall erstatteten die Beklagten eine Berufung, bei der ersten Berufungsverhandlung am 20. April 1999 wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart, nach Verfahrensfortsetzung wurde in der zweiten Berufungsverhandlung am 16. November 1999 die Berufungsverhandlung geschlossen; in beiden am Ort des Kanzleisitzes der Beklagtenvertreter abgehaltenen Berufungsverhandlungen wurden weder Beweise aufgenommen noch sonstige Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen. Es liegt damit ein Fall der zwingenden Kostenpauschalierung nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG vor; den Beklagtenvertretern gebührt daher für die Erstattung der Berufung und die Teilnahme an der - insoweit als Einheit anzusehenden - Berufungsverhandlung(en) ein Verdienst von 9.893 S zuzüglich 150 % Einheitssatz, insgesamt daher 24.732,50 S, wozu 20 % Streitgenossenzuschlag von 4.946,50 S, 20 % USt von 5.935,80 S sowie Barauslagen von 12.720 S kommen. Die zweite Berufungsverhandlung ist nicht gesondert zu honorieren, weil bei Anwendung der Kostenpauschalierung nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG eine Honorierung weiterer Leistungen im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist.

Dem Berichtigungsantrag ist daher Folge zu geben und der offenkundige Rechenfehler (Paragraph 419, ZPO) zu berichtigen.

Die Kosten des Berichtigungsantrages gebühren nur nach TP 1 RATG. Bemessungsgrundlage ist in analoger Anwendung des Paragraph 11, RATG der Kostenerfolg (Aberkennung) von 61.732,32 S. Der Ansatz bei einem Streitwert bis 75.000 S beträgt 173 S.

Anmerkung

E60709 06AA0230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00023.00A.0117.000

Dokumentnummer

JJT_20010117_OGH0002_0060OB00023_00A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009921 Rechtssatz 16.04.1987Zivilrecht
Gebäude ist alles, was auf Grund gebaut und mit fest verbunden ist. Dazu gehören nicht nur Häuser, sondern auch andere Bauten, gleichviel aus welchem Material sie bestehen, zB Umfassungsmauern, Holzzäune, Eisengitter, ständige Flaggenmasten, auch Aussichtsw …
RS0011073 Rechtssatz 16.12.1953Zivilrecht
§ 418 letzter Satz ABGB begünstigt nur den Bauführer, der nicht wußte, daß er auf fremden Grund baue, gegenüber dem Grundeigentümer, der eine solche Bauführung duldet. Es muß sich somit um einen Irrtum des Bauführers über die Eigentumsverhältnisse an dem Ba …
RS0011074 Rechtssatz 30.01.1975Zivilrecht
1./ § 418 Satz 3 ABGB hat eine Willensdiskrepanz zwischen Grundeigentümer und Bauführer zur Voraussetzung. 2./ Die Unredlichkeit des Grundeigentümers (er lässt den Bauführer bauen, obwohl er weiß, dass dieser auf fremdem Grund baut) ist das rechtlich entsch …
RS0011075 Rechtssatz 23.05.1973Zivilrecht
Als redlicher Bauführer gilt, wer auf Grund einer (allenfalls konkludent zustande gekommen: § 863 ABGB) Vereinbarung darauf vertrauen kann, dort, wo er baut, auch bauen zu dürfen (EvBl 1963/307; SZ 32/137; SZ 28/35 ua; vgl Klang aa0 II 290; Ehrenzweig 2.Auf …
RS0011088 Rechtssatz 12.12.1984Zivilrecht
Außerbücherlicher Eigentumserwerb an der Baufläche in Sinne des dritten Satzes des § 418 ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt (sich also verschweigt) und der Bauführer redlich ist.
RS0011106 Rechtssatz 17.12.1964Zivilrecht
Maßgeblich ist nicht das Wissen, sondern der Wille des Grundeigentümers.
RS0011121 Rechtssatz 13.05.1975Zivilrecht
Der Eigentumsübergang nach § 418 letzter Satz ABGB tritt kraft Gesetzes ein. Entscheidend ist dabei, dass der Eigentümer des Grundes die Bauführung gewusst und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt hat. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermi …
RS0012249 Rechtssatz 20.04.1978Zivilrecht
Der Gegensatz zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung ist nur ein inhaltlicher; die Form der Vermächtnisanordnung ist die gleiche wie bei der Erbeinsetzung.
RS0036086 Rechtssatz 28.12.1965Zivilrecht
Bestimmung der Kosten für einen Antrag auf Berichtigung der oberstgerichtlichen Kostenentscheidung.
RS0038717 Rechtssatz 15.03.1989Zivilrecht
Ein Vertrag ist nicht in Schwebe, sondern von allem Anfang an nichtig, wenn die Parteien die grundverkehrsbehördliche Zustimmung gar nicht beantragen wollen, weil sie wissen, dass diesem Vertrag nicht zugestimmt werde.
RS0103699 Rechtssatz 27.02.1996Zivilrecht
Redlicher Bauführer ist der, der im Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen a) über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte oder b) auf Grund irgendwelcher Umstände, etwa einer allenfalls auch konkludent zustande gekommenen Vereinb …
RS0114655 Rechtssatz 17.01.2001Zivilrecht
Wurde nach Erhebung der Berufung in der ersten Berufungsverhandlung Ruhen des Verfahrens vereinbart und nach Verfahrensfortsetzung in der zweiten Berufungsverhandlung die Berufungsverhandlung geschlossen, und wurden in beiden Berufungsverhandlungen weder Be …