Rechtssatz RS0011121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011121
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Rechtssatz
Der Eigentumsübergang nach § 418 letzter Satz ABGB tritt kraft Gesetzes ein. Entscheidend ist dabei, dass der Eigentümer des Grundes die Bauführung gewusst und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt hat. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes des in das Eigentum des Bauführers übergangenen Grundes kommt daher jener in Betracht, zu welchem der Grundeigentümer von der begonnenen Bauführung Kenntnis erhalten und diese nicht sogleich untersagt hat.Der Eigentumsübergang nach Paragraph 418, letzter Satz ABGB tritt kraft Gesetzes ein. Entscheidend ist dabei, dass der Eigentümer des Grundes die Bauführung gewusst und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt hat. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes des in das Eigentum des Bauführers übergangenen Grundes kommt daher jener in Betracht, zu welchem der Grundeigentümer von der begonnenen Bauführung Kenntnis erhalten und diese nicht sogleich untersagt hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 54/74
Entscheidungstext OGH 13.05.1975 5 Ob 54/74
Veröff: NZ 1977,26
- 7 Ob 2352/96z
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 2352/96z
Auch; nur: Der Eigentumsübergang nach § 418 letzter Satz ABGB tritt kraft Gesetzes ein. Entscheidend ist dabei, dass der Eigentümer des Grundes die Bauführung gewusst und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt hat. (T1)
- 6 Ob 23/00a
Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 23/00a
nur T1; Beisatz: Die Bestimmung des § 418 dritter Satz ABGB ist vor allem als Sanktion gegen ein unredliches Verhalten des Grundeigentümers gedacht. (T2)
- 8 Ob 88/02b
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 Ob 88/02b
nur: Entscheidend ist dabei, dass der Eigentümer des Grundes die Bauführung gewusst und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt hat. (T3)
Beis wie T2
- 1 Ob 96/16y
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 96/16y
Ähnlich; nur T1; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011121
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19750513_OGH0002_0050OB00054_7400000_001