Rechtssatz RS0114655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114655
Entscheidungsdatum
17.01.2001
Rechtssatz
Wurde nach Erhebung der Berufung in der ersten Berufungsverhandlung Ruhen des Verfahrens vereinbart und nach Verfahrensfortsetzung in der zweiten Berufungsverhandlung die Berufungsverhandlung geschlossen, und wurden in beiden Berufungsverhandlungen weder Beweise aufgenommen noch sonstige Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen, ist die zweite Berufungsverhandlung nicht gesondert zu honorieren, weil bei Anwendung der zwingenden Kostenpauschalierung nach § 23 Abs 9 RATG eine Honorierung weiterer Leistungen im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist.Wurde nach Erhebung der Berufung in der ersten Berufungsverhandlung Ruhen des Verfahrens vereinbart und nach Verfahrensfortsetzung in der zweiten Berufungsverhandlung die Berufungsverhandlung geschlossen, und wurden in beiden Berufungsverhandlungen weder Beweise aufgenommen noch sonstige Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen, ist die zweite Berufungsverhandlung nicht gesondert zu honorieren, weil bei Anwendung der zwingenden Kostenpauschalierung nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG eine Honorierung weiterer Leistungen im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114655
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014
Dokumentnummer
JJR_20010117_OGH0002_0060OB00023_00A0000_001