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Entscheidung 7 Ob 222/16x×

Entscheidung 7 Ob 222/16x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob222/16x

Entscheidungsdatum

25.01.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** K***** G*****, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen die beklagte Partei E***** G*****, vertreten durch die Sachwalterin C***** T*****, beide *****, letztere vertreten durch Dr. Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterhalt, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2016, GZ 15 R 344/16p-54, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 30. Juni 2016, GZ 2 C 2/13w-45, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Leistung gesetzlichen Unterhalts während aufrechter Ehe gemäß Paragraph 94, ABGB und zwar monatlich 445 EUR für die Zeit von 1. 1. 2010 bis 31. 7. 2012 und monatlich 280 EUR ab 1. 8. 2012 zunächst laufend und dann infolge Einschränkung während des Verfahrens letztlich zeitlich begrenzt bis 25. 1. 2016 (Rechtskraft des Scheidungsurteils), das sind insgesamt 25.501 EUR.

Das Berufungsgericht bestätigte das gänzlich klagsabweisende Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO ist in den in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht der Partei nur die Möglichkeit offen, gemäß Paragraph 508, ZPO einen (mit einer ordentlichen Revision verbundenen) Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht zu stellen. Ein solcher Antrag muss die Gründe anführen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Das ordentliche Rechtsmittel ist mit demselben Schriftsatz auszuführen.

Hier übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 30.000 EUR jedenfalls nicht (zum Entscheidungsgegenstand bei ausschließlich rückständigem Unterhalt vergleiche 7 Ob 263/08i mzN; RIS-Justiz RS0046547; RS0121008; zum laufenden Unterhalt vergleiche RS0103147). Der Oberste Gerichtshof ist daher funktionell für die Behandlung der „außerordentlichen“ Revision nicht zuständig:

Erhebt in den in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (stRsp; RIS-Justiz RS0109623). Die Vorlage der „außerordentlichen“ Revision direkt an den Obersten Gerichtshof ist daher verfehlt. Inwieweit das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.

Schlagworte

Unterhaltsrecht

Textnummer

E117282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00222.16X.0125.000

Im RIS seit

08.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Dokumentnummer

JJT_20170125_OGH0002_0070OB00222_16X0000_000