Entscheidung 7 Ob 2225/96y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.07.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Taussig und Dr.Arno Brauneis, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei N***** AG, ***** vertreten durch Dr.Erich Kafka ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 151.608,20 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30.Mai 1996, GZ 5 R 80/96p-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Ein "einfacher Verschluß" ist - mangels näherer Umschreibung in den AVB - ein Behältnis, das einen gewissen Schutz gegen Wegnahme bietet. Die im gestohlenen PC eingebaute Festplatte kann nicht ohne weiteres aus dem PC entfernt werden. Der in einem versperrten Raum verwahrte PC ist für sie daher durchaus als ein solches Behältnis anzusehen. Daß der PC als ganzes gestohlen wurde, verbietet nicht die Beurteilung, daß er an sich keinen Schutz für die Wegnahme der Festplatte bot. Diese Auslegung ergibt sich ohne weiteres aus dem in dem AVB verwendeten Ausdruck.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02225.96Y.0730.000
Dokumentnummer
JJT_19960730_OGH0002_0070OB02225_96Y0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung