Entscheidung 7 Ob 2226/96w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.09.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl W*****, vertreten durch Dr.Paul Kreuzberger und Mag.Markus Stranimaier, Rechtsanwälte in Bischofshofen, wider die beklagte Partei E***** AG, ***** vertreten durch Dr.Helfried Kriegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 230.000,--, hilfsweise Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5.Juni 1996, GZ 3 R 102/96g-35, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
§ 6 Abs 3 idF der VVG-Novelle 1994 ist hier noch nicht anzuwenden (7 Ob 43/95). Schädigungsabsicht gegenüber dem Versicherer ist daher nicht erforderlich.Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung der VVG-Novelle 1994 ist hier noch nicht anzuwenden (7 Ob 43/95). Schädigungsabsicht gegenüber dem Versicherer ist daher nicht erforderlich.
Eine Einschränkung, wie sie in § 8 Abs 2 AKHB 1988 (Weiterbestehen teilweiser Leistungspflicht) vorgesehen ist, ist in Art 5 Z 3 AFIB 1993 nicht enthalten, daher führt die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit zum gänzlichen Anspruchsverlust.Eine Einschränkung, wie sie in Paragraph 8, Absatz 2, AKHB 1988 (Weiterbestehen teilweiser Leistungspflicht) vorgesehen ist, ist in Artikel 5, Ziffer 3, AFIB 1993 nicht enthalten, daher führt die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit zum gänzlichen Anspruchsverlust.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02226.96W.0918.000
Dokumentnummer
JJT_19960918_OGH0002_0070OB02226_96W0000_000