Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Mieter eines im Wohnungseigentum stehenden Geschäftslokales in 1040 Wien, S*****. Der Mietvertrag wurde mit einem Voreigentümer zunächst befristet auf ein Jahr abgeschlossen, aber in der Folge verlängert.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung rückständigen Mietzinses in der Höhe von zuletzt S 160.861,60 s.A. sowie die Räumung des Bestandobjektes gemäß § 1118 ABGB. Der Kläger sei Eigentümer dieses Geschäftslokales und habe den Beklagten vergeblich zur Zahlung des rückständigen Mietzinses aufgefordert.Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung rückständigen Mietzinses in der Höhe von zuletzt S 160.861,60 s.A. sowie die Räumung des Bestandobjektes gemäß Paragraph 1118, ABGB. Der Kläger sei Eigentümer dieses Geschäftslokales und habe den Beklagten vergeblich zur Zahlung des rückständigen Mietzinses aufgefordert.
Der Beklagte bestritt das Bestehen eines Mietzinsrückstandes sowie die Aktivlegitimation des Klägers, weil grundbücherliche Eigentümerin des Objektes die Ehefrau des Klägers Nazli K***** sei.
Einem darauf erfolgten Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung der klagenden Partei in Nazli K*****. wurde rechtskräftig nicht stattgegeben.
In der Tagsatzung vom 28.4.1993 erklärte der Kläger, daß die Miteigentumsanteile samt der Eigentumswohnung mittlerweile von Nazli K***** an ihn verkauft worden seien; sämtliche Ansprüche aus dem Mietvertrag und damit auch der Räumungsanspruch seien dem Kläger abgetreten worden; der Kläger sei in den Mietvertrag eingetreten und daher aktiv zur Räumung legitimiert.
Im ersten Rechtsgang stellte das Erstgericht mit Sachberschluß den rückständigen Mietzins fest. Es bejahte die Aktivlegitimation des Klägers sowohl für das Zahlungs- als auch für das Räumungsbegehren, obwohl er zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht grundbücherlicher Eigentümer gewesen sei, weil ihm die Ansprüche abgetreten worden seien.
Das Rekursgericht behob diese Entscheidung. Die Aktivlegitimation des Klägers sei zwar hinsichtlich des Begehrens auf Bezahlung des rückständigen Mietzinses gegeben, doch sei der Kläger zur Erhebung des Räumungsbegehrens nicht legitimiert. Der Eintritt des Erwerbers der Bestandsache in den Mietvertrag sei erst dann vollzogen, wenn sein Eigentumsrecht im Grundbuch einverleibt worden sei. Ein "außerbücherlicher" Erwerber sei nur dann zur Aufkündigung legitimiert, wenn er ausdrücklich oder stillschweigend in den Bestandvertrag eingetreten sei. Ein derartiger Eintritt sei nicht behauptet worden. Solange das Wohnungseigentumsrecht des Klägers nicht grundbücherlich einverleibt sei, sei dieser zum Räumungsbegehren nicht aktiv legitimiert.
Im zweiten Rechtsgang verwies das Erstgericht auf die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der Kläger für das Räumungsbegehren nicht aktiv legitimiert sei. Es schloß die Verhandlung gem. § 193 Abs 3 ZPO und trug dem Klagevertreter auf, eine Aufstellung über die Mietzinsrückstände vorzulegen.Im zweiten Rechtsgang verwies das Erstgericht auf die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der Kläger für das Räumungsbegehren nicht aktiv legitimiert sei. Es schloß die Verhandlung gem. Paragraph 193, Absatz 3, ZPO und trug dem Klagevertreter auf, eine Aufstellung über die Mietzinsrückstände vorzulegen.
Der Klagevertreter gab in dem aufgetragenen Schriftsatz die rückständigen Mietzinse bekannt und verwies außerdem auf die mittlerweile erfolgte Verbücherung des Eigentumsrechtes des Klägers.
Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang neuerlich -rechtskräftigdem Zahlungsbegehren statt, wies allerdings das Räumungsbegehren unter Hinweis auf die bindende Rechtsansicht des Rechtsmittelgerichtes ab. Der Kläger sei vor Verbücherung seines Eigentumsrechtes zur Geltendmachung des Räumungsbegehrens nicht berechtigt. Die nach dem gem. § 193 Abs 3 ZPO erklärten Schluß der Verhandlung aufgestellte Behauptung, das Eigentumsrecht des Klägers sei nunmehr verbüchert worden, könne nicht mehr geprüft werden.Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang neuerlich -rechtskräftigdem Zahlungsbegehren statt, wies allerdings das Räumungsbegehren unter Hinweis auf die bindende Rechtsansicht des Rechtsmittelgerichtes ab. Der Kläger sei vor Verbücherung seines Eigentumsrechtes zur Geltendmachung des Räumungsbegehrens nicht berechtigt. Die nach dem gem. Paragraph 193, Absatz 3, ZPO erklärten Schluß der Verhandlung aufgestellte Behauptung, das Eigentumsrecht des Klägers sei nunmehr verbüchert worden, könne nicht mehr geprüft werden.
Der Entscheidung lag nachstehender für das Revisionsverfahren noch wesentlicher Sachverhalt zu Grunde.
Der Beklagte schloß im Jahre 1988 mit einem Voreigentümer der Eigentumswohnung 1040 Wien, S***** einen zunächst befristeten Mietvertrag, der in der Folge verlängert wurde.
Mit Kaufvertrag vom 25.6.1990 erwarb Nazli K*****, die Ehegattin des Klägers, das Eigentumsrecht an der gegenständlichen Wohnung. Der Beklagte kam in der Folge seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nach und bezahlte im Jahre 1992 keinerlei Mietzins; im Jahre 1993 bezahlte er insgesamt S 24.000,-
Mit Kaufvertrag vom 27.4.1993, während des laufenden Verfahrens, verkaufte Nazli K***** die Eigentumswohnung an den Kläger. Mit Beschluß vom 29.4.1993 wurde die Vormerkung des Eigentumsrechtes im Grundbuch bewilligt. Am 15.3.1993 trat Nali K***** ihre Forderungen aus dem Mietvertrag an den Kläger ab.
Das Berufungsgericht gab der gegen die Abweisung des Räumungsbegehren gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge. Es wiederholte seine bereits dargelegte Rechtsansicht über die Aktivlegitimation des "außerbücherlichen" Erwerbers und verwies darauf, daß ein Rechtsanspruch auf Wiedereröffnung des Verfahrens nicht bestehe. Es ließ die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung nicht zu.