Aus der Begründung:
Daß eine außergerichtliche Vereinbarung der Klagerücknahme ohne Verzicht auf den Anspruch zulässig sei und eine positive Erledigung der Klage hindere, versucht das Berufungsgericht außer mit Belegstellen aus der deutschen Literatur und Rechtsprechung auch mit solchen aus dem österreichischen Schrifttum zu begrunden, nämlich mit Neumann, Komm z d ZPG, II, 929, Wolff, Grundriß des österr Zivilprozeßrechts, 274 (in der 2. Auflage richtig 285 Abs 2) und Holzhammer, Österr Zivilprozeßrecht, Erkenntnisverfahren, 160/161. Tatsächlich geht aber aus den Ausführungen der Genannten nicht hervor, daß ihnen eine Vereinbarung der Klagerücknahme ohne Anspruchsverzicht vorschwebte. Vielmehr ist an den betreffenden Stellen nur ganz allgemein von einer außergerichtlichen Vereinbarung, die Klage zurückzunehmen, die Rede, wobei Neumann Komm II 929 und Wolff Grundriß[2], 285 Abs 2 in einem derartigen Fall einen Klagsabweisungsgrund für gegeben erachten. Letzteres aber deutet darauf hin, daß sie eine Vereinbarung unterstellen, die materielle Belange des Klagsanspruches berührt, als welche sein Bestand, seine Klagbarkeit oder Fälligkeit in Betracht kommen. Dagegen kann eine Übereinkunft, die bloß die Klagerücknahme ohne Anspruchsverzicht, also keinerlei Änderung der materiellen Rechtslage, beinhaltet, nicht die Abweisung des Klagsanspruches zur Folge haben, läßt doch auch die nicht nur vereinbarte, sondern darüber hinaus auch gegenüber dem Gericht ohne Anspruchsverzicht erklärte Zurücknahme der Klage selbst den Klagsanspruch und die Möglichkeit seiner neuerlichen klagsweisen Geltendmachung bestehen (§ 273 Abs 4 ZPO). Grundsätzlich ist daher die außergerichtliche Zusage einer Klagerücknahme, da diese nur als Prozeßhandlung, nämlich als eine gegenüber dem Gericht abzugebende Erklärung Rechtswirkungen zeitigt, im Prozeß unbeachtlich, es sei denn, daß sie nach dem Willen der Parteien auf den Anspruch selbst Einfluß haben soll (2 Ob 67/32 = ZBl 1932 Nr 154; Fasching, Komm z d ZPG, III, 140). Nichts dergleichen ist aber unter den hier gegebenen Umständen erkennbar. Der von den Untergerichten gebrauchte Abweisungsgrund stellt sohin das Ergebnis einer verfehlten Auslegung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 237 ZPO dar, so daß sich die Mängelrüge des Revisionswerbers als begrundet erweist. Da nun das Scheidungsbegehren meritorisch zu überprüfen sein wird, war der Revision spruchgemäß Folge zu geben.Daß eine außergerichtliche Vereinbarung der Klagerücknahme ohne Verzicht auf den Anspruch zulässig sei und eine positive Erledigung der Klage hindere, versucht das Berufungsgericht außer mit Belegstellen aus der deutschen Literatur und Rechtsprechung auch mit solchen aus dem österreichischen Schrifttum zu begrunden, nämlich mit Neumann, Komm z d ZPG, römisch zwei, 929, Wolff, Grundriß des österr Zivilprozeßrechts, 274 (in der 2. Auflage richtig 285 Absatz 2,) und Holzhammer, Österr Zivilprozeßrecht, Erkenntnisverfahren, 160/161. Tatsächlich geht aber aus den Ausführungen der Genannten nicht hervor, daß ihnen eine Vereinbarung der Klagerücknahme ohne Anspruchsverzicht vorschwebte. Vielmehr ist an den betreffenden Stellen nur ganz allgemein von einer außergerichtlichen Vereinbarung, die Klage zurückzunehmen, die Rede, wobei Neumann Komm römisch zwei 929 und Wolff Grundriß[2], 285 Absatz 2, in einem derartigen Fall einen Klagsabweisungsgrund für gegeben erachten. Letzteres aber deutet darauf hin, daß sie eine Vereinbarung unterstellen, die materielle Belange des Klagsanspruches berührt, als welche sein Bestand, seine Klagbarkeit oder Fälligkeit in Betracht kommen. Dagegen kann eine Übereinkunft, die bloß die Klagerücknahme ohne Anspruchsverzicht, also keinerlei Änderung der materiellen Rechtslage, beinhaltet, nicht die Abweisung des Klagsanspruches zur Folge haben, läßt doch auch die nicht nur vereinbarte, sondern darüber hinaus auch gegenüber dem Gericht ohne Anspruchsverzicht erklärte Zurücknahme der Klage selbst den Klagsanspruch und die Möglichkeit seiner neuerlichen klagsweisen Geltendmachung bestehen (Paragraph 273, Absatz 4, ZPO). Grundsätzlich ist daher die außergerichtliche Zusage einer Klagerücknahme, da diese nur als Prozeßhandlung, nämlich als eine gegenüber dem Gericht abzugebende Erklärung Rechtswirkungen zeitigt, im Prozeß unbeachtlich, es sei denn, daß sie nach dem Willen der Parteien auf den Anspruch selbst Einfluß haben soll (2 Ob 67/32 = ZBl 1932 Nr 154; Fasching, Komm z d ZPG, römisch drei, 140). Nichts dergleichen ist aber unter den hier gegebenen Umständen erkennbar. Der von den Untergerichten gebrauchte Abweisungsgrund stellt sohin das Ergebnis einer verfehlten Auslegung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des Paragraph 237, ZPO dar, so daß sich die Mängelrüge des Revisionswerbers als begrundet erweist. Da nun das Scheidungsbegehren meritorisch zu überprüfen sein wird, war der Revision spruchgemäß Folge zu geben.