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Rechtssatz RS0039820×

Rechtssatz RS0039820

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039820

Geschäftszahl

7Ob224/70

Entscheidungsdatum

09.12.1970

Rechtssatz

Eine außergerichtliche Übereinkunft der Parteien, die bloß die Klagsrücknahme ohne Anspruchsverzicht, also keinerlei Änderung der materiellen Rechtslage, beinhaltet, kann nicht die Abweisung des Klagsanspruches zur Folge haben, läßt doch auch die nicht nur vereinbarte, sondern darüber hinaus auch gegenüber dem Gericht ohne Anspruchsverzicht erklärte Zurücknahme der Klage selbst den Klagsanspruch und die Möglichkeit seiner neuerlichen klagsweisen Geltendmachung bestehen. Grundsätzlich ist daher die außergerichtliche Zusage einer Klagsrücknahme, da diese nur als Prozeßhandlung, nämlich als eine gegenüber dem Gericht abzugebende Erklärung Rechtswirkungen zeitigt, im Prozeß unbeachtlich, es sei denn, daß sie nach dem Willen der Parteien auf den Anspruch selbst Einfluß haben soll (2 Ob 67/32 = ZBl 1932/154; Fasching, Kommentar, römisch drei S 140).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 224/70
    Entscheidungstext OGH 09.12.1970 7 Ob 224/70
    Veröff: SZ 43/227 = RZ 1971,65 = EvBl 1971/137 S 239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0039820

Dokumentnummer

JJR_19701209_OGH0002_0070OB00224_7000000_001