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Entscheidung 7 Ob 225/10d×

Entscheidung 7 Ob 225/10d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002548 Rechtssatz 21.11.1979Zivilrecht
Der Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren richtet sich auch in Exekutionssachen nach § 24 Abs 2 JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der Zivilprozessordnung.
RS0002586 Rechtssatz 21.11.1979Zivilrecht
Die Entscheidung über die Ablehnung eines Exekutionsrichters ist kein "im Exekutionsverfahren" (§ 65 Abs 1 EO) ergangener Beschluss über eine Exekutionssache; sie ergeht vielmehr aus Anlass und bei Gelegenheit eines Exekutionsverfahrens nach den Vorschrifte …
RS0007183 Rechtssatz 03.10.1990Zivilrecht
Im Ablehnungsverfahren richtet sich der Rechtsmittelzug im Außerstreitverfahren, auch nach den Änderungen der WGN 1989 und des RRAG, nach § 24 Abs 2 JN.
RS0016522 Rechtssatz 24.01.1951Zivilrecht
Gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag ist auch im außerstreitigen Verfahren ein Revisionsrekurs unzulässig.
RS0045958 Rechtssatz 12.07.1988Zivilrecht
Zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung (§ 24 Abs 2 JN) ist nur legitimiert, wer selbst in erster Instanz abgelehnt hat; gegen die Entscheidung über einen vom Richter gestellten (Selbstablehnungsantrag) Ablehnungsantrag (Befangenh …
RS0046000 Rechtssatz 23.10.1991Zivilrecht
Auch im ASGG wurde keine abweichende Regelung über das Ablehnungsverfahren getroffen (9 Ob A 107/87), so dass auch im arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden ist. Ist aber überhaupt ke …
RS0046010 Rechtssatz 10.10.1991Zivilrecht
Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren. Daran hat sich auch durch die Erweiterte WGN 19 …
RS0046013 Rechtssatz 29.02.1956Zivilrecht
Unanfechtbarkeit eines Beschlusses, womit eine Rechtssache wegen Befangenheit eines Richters, der sich selbst als befangen erklärte, einem anderen Gericht übertragen wurde.
RS0046065 Rechtssatz 21.12.1967Zivilrecht
Durch die auf die 8.GEN zurückgehende Fassung dieser Gesetzesstelle hat zwar der Rechtszug in Ablehnungssachen eine vollständige Ordnung eigener Art erfahren (wie SZ 18/6, JBl 1951,488, RZ 1955,95); hält die zweite Instanz aber dafür, aus formellen Gründen …