Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist die Nichte der am 11.7.1991 verstorbenen Petronilla P*****, die vom 18.1.1989 bis zu ihrem Tod im Pflegeheim der Stadt Wien in St.Andrä a.d. Traisen stationär untergebracht war. Die während dieser Zeit aufgelaufenen Pflegekosten betrugen insgesamt S 469.620,--, wovon Petronilla P***** aus Eigenmitteln S 198.703,92 aufbrachte, sodaß sich im Zeitpunkt ihres Todes ein Pflegeentgeltrückstand von S 270.916,28 ergab. Während ihres Aufenthaltes im Pflegeheim der Stadt Wien erbte Petronilla P***** von ihrer Schwester Johanna S***** unter anderem 1/5-Anteil an der Liegenschaft EZ ***** GB ***** K*****. Gemäß § 32 Abs 1 Wiener Sozialhilfegesetz wäre Petronilla P***** verpflichtet gewesen, die durch die Erbschaft eingetretene Verbesserung in ihren Vermögensverhältnissen unverzüglich der klagenden Partei anzuzeigen. Auf diese Verpflichtung war sie auch bei ihrer Aufnahme in das Pflegeheim hingewiesen worden. Petronilla P***** kam jedoch ihrer Anzeigepflicht nicht nach. Mit Schenkungsvertrag vom 10.7.1990 übertrug sie den ihr außerbüchlich gehörenden 1/5-Anteil an der genannten Liegenschaft an die Beklagte. Mit Kaufvertrag vom 18.1. bzw 28.1., 4.2. und 5.2.1991 wurde die Liegenschaft EZ ***** GB ***** K***** von der Beklagten und den übrigen Miteigentümern um den Kaufpreis von S 1,399.650,-- veräußert. Entsprechend ihrem Miteigentumsanteil an dieser Liegenschaft erlöste die Beklagte aus dem Kaufpreis einen Betrag von S 179.930,--.Die Beklagte ist die Nichte der am 11.7.1991 verstorbenen Petronilla P*****, die vom 18.1.1989 bis zu ihrem Tod im Pflegeheim der Stadt Wien in St.Andrä a.d. Traisen stationär untergebracht war. Die während dieser Zeit aufgelaufenen Pflegekosten betrugen insgesamt S 469.620,--, wovon Petronilla P***** aus Eigenmitteln S 198.703,92 aufbrachte, sodaß sich im Zeitpunkt ihres Todes ein Pflegeentgeltrückstand von S 270.916,28 ergab. Während ihres Aufenthaltes im Pflegeheim der Stadt Wien erbte Petronilla P***** von ihrer Schwester Johanna S***** unter anderem 1/5-Anteil an der Liegenschaft EZ ***** GB ***** K*****. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Wiener Sozialhilfegesetz wäre Petronilla P***** verpflichtet gewesen, die durch die Erbschaft eingetretene Verbesserung in ihren Vermögensverhältnissen unverzüglich der klagenden Partei anzuzeigen. Auf diese Verpflichtung war sie auch bei ihrer Aufnahme in das Pflegeheim hingewiesen worden. Petronilla P***** kam jedoch ihrer Anzeigepflicht nicht nach. Mit Schenkungsvertrag vom 10.7.1990 übertrug sie den ihr außerbüchlich gehörenden 1/5-Anteil an der genannten Liegenschaft an die Beklagte. Mit Kaufvertrag vom 18.1. bzw 28.1., 4.2. und 5.2.1991 wurde die Liegenschaft EZ ***** GB ***** K***** von der Beklagten und den übrigen Miteigentümern um den Kaufpreis von S 1,399.650,-- veräußert. Entsprechend ihrem Miteigentumsanteil an dieser Liegenschaft erlöste die Beklagte aus dem Kaufpreis einen Betrag von S 179.930,--.
Daß Petronilla P***** während ihres Aufenthalts im Pflegeheim den Liegenschaftsanteil geerbt hatte, erfuhr die klagende Partei erst, nachdem Petronilla P***** diesen Liegenschaftsanteil bereits der Beklagten geschenkt hatte. Die klagende Partei fertigte daraufhin am 24.5.1991 eine Zahlungsvorschreibung an Petronilla P***** aus, die für den Zeitraum 18.1.1989 bis 31.5.1991 einen Pflegeentgeltrückstand von S 260.113,56 zum Gegenstand hatte. Im letzten Absatz dieser Zahlungsvorschreibung wies die klagende Partei Petronilla P***** darauf hin, daß der Pflegeentgeltrückstand im Klageweg gegen sie geltend gemacht werden müßte, falls sie der Aufforderung keine Folge leisten sollte. Petronilla P***** erbrachte jedoch keine Zahlungen.
Nach dem Tod von Petronilla P***** meldete die klagende Partei den bis zum Todestag von Petronilla P***** auf S 270.916,28 angewachsenen Pflegeentgeltrückstand im Verlassenschaftsverfahren A 231/91 des Bezirksgerichtes Herzogenburg als Forderung an. Johann M*****, der Ehemann der Beklagten, meldete als Forderung gegen den Nachlaß die von ihm bezahlten Begräbniskosten im Betrag von S 26.330,90 an und stellte den Antrag auf Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Herzogenburg vom 30.12.1991 wurde der Nachlaß nach Petronilla P*****, bestehend aus einem Girokonto bei der Sparkanne Herzogenburg Neulengbach mit einem Einlagenstand von S 17.502,-- sowie Kleidungsstücken ohne Verkehrswert, gemäß § 73 AußStrG an Johann M***** auf Abschlag der von ihm bezahlten Begräbniskosten an Zahlungsstatt überlassen. Er wurde verpflichtet, die Gebühr des Gerichtskommissärs in Höhe von S 672,-- zu ersetzen. Die Forderung der klagenden Partei konnte mangels Deckung im Nachlaß nicht berücksichtigt werden. Außer den Begräbniskosten hatte Johann M***** anläßlich der Beerdigung von Petronilla P***** für Essen und Getränke S 1.234,-- ausgelegt und die Gebühren des Gerichtskommissärs von S 672,-- bezahlt. Johann M***** leistete sämtliche Zahlungen im Auftrag der Beklagten. Daß Johann M***** oder die Beklagte sonstige Zahlungen für Petronilla P***** geleistet hätten, wie insbesondere S 29.000,-- anläßlich der Räumung ihrer Wohnung, S 9.801,-- an Erbschaftssteuer und S 89.000,-- für die Grabstelle, konnte nicht festgestellt werden.Nach dem Tod von Petronilla P***** meldete die klagende Partei den bis zum Todestag von Petronilla P***** auf S 270.916,28 angewachsenen Pflegeentgeltrückstand im Verlassenschaftsverfahren A 231/91 des Bezirksgerichtes Herzogenburg als Forderung an. Johann M*****, der Ehemann der Beklagten, meldete als Forderung gegen den Nachlaß die von ihm bezahlten Begräbniskosten im Betrag von S 26.330,90 an und stellte den Antrag auf Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Herzogenburg vom 30.12.1991 wurde der Nachlaß nach Petronilla P*****, bestehend aus einem Girokonto bei der Sparkanne Herzogenburg Neulengbach mit einem Einlagenstand von S 17.502,-- sowie Kleidungsstücken ohne Verkehrswert, gemäß Paragraph 73, AußStrG an Johann M***** auf Abschlag der von ihm bezahlten Begräbniskosten an Zahlungsstatt überlassen. Er wurde verpflichtet, die Gebühr des Gerichtskommissärs in Höhe von S 672,-- zu ersetzen. Die Forderung der klagenden Partei konnte mangels Deckung im Nachlaß nicht berücksichtigt werden. Außer den Begräbniskosten hatte Johann M***** anläßlich der Beerdigung von Petronilla P***** für Essen und Getränke S 1.234,-- ausgelegt und die Gebühren des Gerichtskommissärs von S 672,-- bezahlt. Johann M***** leistete sämtliche Zahlungen im Auftrag der Beklagten. Daß Johann M***** oder die Beklagte sonstige Zahlungen für Petronilla P***** geleistet hätten, wie insbesondere S 29.000,-- anläßlich der Räumung ihrer Wohnung, S 9.801,-- an Erbschaftssteuer und S 89.000,-- für die Grabstelle, konnte nicht festgestellt werden.
Am 8.4.1992 erließ die Magistratsabteilung 17 der klagenden Partei einen Bescheid, mit dem sie Petronilla P***** auftrug, die für den Aufenthalt im Pflegeheim St.Andrä in der Zeit vom 18.1.1989 bis 11.7.1991 aufgewendeten Kosten in Höhe von S 270.916,28 zu ersetzen. Diesen Bescheid übermittelte die MA 17 an das Bezirksgericht Herzogenburg zum Verlassenschaftsakt und beantragte gleichzeitig die Bestellung eines Verlassenschaftskurators zwecks Zustellung des Bescheides. Mit Beschluß des Bezirkgsgerichtes Herzogenburg vom 3.6.1992 wurde daraufhin Mag.Harald G***** zum Verlassenschaftskurator bestellt. Die von diesem gegen den Bescheid der MA 17 vom 8.4.1992 erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid vom 27.7.1992 "als unbegründet abgewiesen". Die gegen diese Vorstellungsentscheidung erhobene Berufung wurde von der Magistratsabteilung 12 mit Bescheid vom 16.11.1992 "als unzulässig zurückgewiesen". Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der gegen eine bereits Tote erlassene Bescheid als "rechtlich nicht existent" anzusehen sei. Dieser Bescheid wurde am 23.11.1992 an den Verlassenschaftskurator zugestellt. Weitere Rechtsmittel wurde nicht erhoben.
Am 25.6.1992 brachte die klagende Partei zu Nc 12/92 des Bezirksgerichtes Herzogenburg einen Schriftsatz gemäß § 9 AnfO ein und beantragte dessen Zustellung an Elfriede M***** als Antragsgegnerin, um diese von der Ansicht der klagenden Partei, die Schenkung vom 10.7.1990 anzufechten, in Kenntnis zu setzen. Der Schriftsatz wurde Elfriede M***** am 1.7.1992 zugestellt.Am 25.6.1992 brachte die klagende Partei zu Nc 12/92 des Bezirksgerichtes Herzogenburg einen Schriftsatz gemäß Paragraph 9, AnfO ein und beantragte dessen Zustellung an Elfriede M***** als Antragsgegnerin, um diese von der Ansicht der klagenden Partei, die Schenkung vom 10.7.1990 anzufechten, in Kenntnis zu setzen. Der Schriftsatz wurde Elfriede M***** am 1.7.1992 zugestellt.
Am 30.12.1992 brachte die klagende Partei die Klage gegen die Verlassenschaft nach Petronilla P*****, gerichtet auf Zahlung des Pflegeentgeltrückstandes von S 270.916,28, ein. Mit dem in diesem Verfahren 9 Cg 479/93 ergangenen Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 29.9.1993 erwirkte die klagende Partei zunächst einen vollstreckbaren Titel über den Teilbetrag von S 177.675,28, der am 28.3.1994 in Rechtskraft erwuchs. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 1.6.1994 erhielt die klagende Partei auch den Restbetrag von S 93.241,-- zuerkannt. Mit am 17.5.1994 eingebrachter Klage begehrte die klagende Partei zunächst den Betrag von S 177.675,28 sA. Nach Vorliegen der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien im Verfahren 9 Cg 479/93 dehnte sie ihr Begehren auf S 270.916,28 aus. Sie brachte vor, die Schenkung des 1/5-Anteiles an der von Petronilla P***** geerbten Liegenschaft an die Beklagte gemäß §§ 2 Z 3, 3 Z 1 AnfO anzufechten.Am 30.12.1992 brachte die klagende Partei die Klage gegen die Verlassenschaft nach Petronilla P*****, gerichtet auf Zahlung des Pflegeentgeltrückstandes von S 270.916,28, ein. Mit dem in diesem Verfahren 9 Cg 479/93 ergangenen Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 29.9.1993 erwirkte die klagende Partei zunächst einen vollstreckbaren Titel über den Teilbetrag von S 177.675,28, der am 28.3.1994 in Rechtskraft erwuchs. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 1.6.1994 erhielt die klagende Partei auch den Restbetrag von S 93.241,-- zuerkannt. Mit am 17.5.1994 eingebrachter Klage begehrte die klagende Partei zunächst den Betrag von S 177.675,28 sA. Nach Vorliegen der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien im Verfahren 9 Cg 479/93 dehnte sie ihr Begehren auf S 270.916,28 aus. Sie brachte vor, die Schenkung des 1/5-Anteiles an der von Petronilla P***** geerbten Liegenschaft an die Beklagte gemäß Paragraphen 2, Ziffer 3, 3, Ziffer eins, AnfO anzufechten.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Zuwendung sei nicht unentgeltlich erfolgt, weil die Beklagte ihrerseits vielfache Pflegeleistungen und Geldzuwendungen an Petronilla P***** erbracht habe. Der Beklagten seien keine Vermögenswerte in Höhe des Klagsbetrages zugekommen. Zudem sei der Anfechtungsanspruch verjährt, weil es die klagende Partei unterlassen habe, unverzüglich zweckentsprechende Schritte zur Erlangung eines Exekutionstitels gegen die Verlassenschaft nach Petronilla P***** zu setzen. Es sei daher keine Verlängerung der Anfechtungsfrist gemäß § 9 AnfO eingetreten.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Zuwendung sei nicht unentgeltlich erfolgt, weil die Beklagte ihrerseits vielfache Pflegeleistungen und Geldzuwendungen an Petronilla P***** erbracht habe. Der Beklagten seien keine Vermögenswerte in Höhe des Klagsbetrages zugekommen. Zudem sei der Anfechtungsanspruch verjährt, weil es die klagende Partei unterlassen habe, unverzüglich zweckentsprechende Schritte zur Erlangung eines Exekutionstitels gegen die Verlassenschaft nach Petronilla P***** zu setzen. Es sei daher keine Verlängerung der Anfechtungsfrist gemäß Paragraph 9, AnfO eingetreten.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Behauptungen der Beklagten, daß der ihr seitens Petronilla P***** geschenkter Vermögenswert den Klagsbetrag nicht erreicht habe und daß die Beklagte für Petronilla P***** Pflegeleistungen erbracht und finanzielle Aufwendungen getätigt habe, hätten sich als unrichtig herausgestellt. Es liege daher der Anfechtungstatbestand des § 3 Z 1 AnfO vor. Verjährung sei im Hinblick auf die Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 9 AnfO nicht eingetreten. Die Einbringung der Klage gegen die Verlassenschaft sei im Hinblick darauf, daß die beklagte Partei offenbar die endgültige Entscheidung über ihren Bescheid vom 8.4.1992 abgewartet habe, als unverzüglich im Sinn des § 9 Abs 1 Z 2 AnfO anzusehen.Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Behauptungen der Beklagten, daß der ihr seitens Petronilla P***** geschenkter Vermögenswert den Klagsbetrag nicht erreicht habe und daß die Beklagte für Petronilla P***** Pflegeleistungen erbracht und finanzielle Aufwendungen getätigt habe, hätten sich als unrichtig herausgestellt. Es liege daher der Anfechtungstatbestand des Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO vor. Verjährung sei im Hinblick auf die Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 9, AnfO nicht eingetreten. Die Einbringung der Klage gegen die Verlassenschaft sei im Hinblick darauf, daß die beklagte Partei offenbar die endgültige Entscheidung über ihren Bescheid vom 8.4.1992 abgewartet habe, als unverzüglich im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AnfO anzusehen.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagsabweisung ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die klagende Partei habe zwar den dem § 9 Abs 1 Z 3 AnfO entsprechenden Schriftsatz noch innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist eingebracht. Die weitere Voraussetzung für die in § 9 AnfO vorgesehene Hemmung der Verjährungsfrist sei jedoch nicht gegeben, weil die klagende Partei die Klage auf Zahlung der Pflegegebühren nicht unverzüglich eingebracht habe. Sie habe von der anfechtbaren Rechtshandlung - der Schenkung - jedenfalls vor dem 24.5.1991 (Ausfertigung der Zahlungsvorschreibung) erfahren, die Klage gegen die Verlassenschaft nach Petronilla P***** jedoch erst am 30.12.1992 eingebracht. Auch die Bescheiderlassung sei erst etwa 1 Jahr nach Kenntnis von der Schenkung erfolgt und sei überdies als untaugliches Mittel anzusehen, einen vollstreckbaren Titel zu erlangen, weil der Bescheid gegen eine verstorbene Person erlassen worden sei. Der Umstand, daß die klagende Partei unverzüglich nach den Urteilen gegen die Verlassenschaft im Verfahren 9 Cg 479/93 die Anfechtungsklage eingebracht und ausgedehnt habe, sei für den Ablauf der Anfechtungsfrist ohne Bedeutung. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Hemmung der Anfechtungsfrist in der sich hier darstellenden Konstellation fehle.Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagsabweisung ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die klagende Partei habe zwar den dem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, AnfO entsprechenden Schriftsatz noch innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist eingebracht. Die weitere Voraussetzung für die in Paragraph 9, AnfO vorgesehene Hemmung der Verjährungsfrist sei jedoch nicht gegeben, weil die klagende Partei die Klage auf Zahlung der Pflegegebühren nicht unverzüglich eingebracht habe. Sie habe von der anfechtbaren Rechtshandlung - der Schenkung - jedenfalls vor dem 24.5.1991 (Ausfertigung der Zahlungsvorschreibung) erfahren, die Klage gegen die Verlassenschaft nach Petronilla P***** jedoch erst am 30.12.1992 eingebracht. Auch die Bescheiderlassung sei erst etwa 1 Jahr nach Kenntnis von der Schenkung erfolgt und sei überdies als untaugliches Mittel anzusehen, einen vollstreckbaren Titel zu erlangen, weil der Bescheid gegen eine verstorbene Person erlassen worden sei. Der Umstand, daß die klagende Partei unverzüglich nach den Urteilen gegen die Verlassenschaft im Verfahren 9 Cg 479/93 die Anfechtungsklage eingebracht und ausgedehnt habe, sei für den Ablauf der Anfechtungsfrist ohne Bedeutung. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Hemmung der Anfechtungsfrist in der sich hier darstellenden Konstellation fehle.
Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.